# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten

27. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 5. September 1966 betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten.

In Durchführung der §§2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:

§ 1.

Nachstehende Gebiete, die im besonderen Maße dem Fremdenverkehr zu dienen geeignet sind, werden als Fremdenverkehrsgebiete erklärt:

das Gebiet der Gemeinde Oberwang (Fremdenverkehrsgebiet Oberwang);

das Gebiet der Gemeinde St. Agatha (Fremdenverkehrsgebiet St. Agatha);

das Gebiet der Gemeinde Vorderweißenbach (Fremdenverkehrsgebiet Vorderweißenbach);

das Gebiet der Gemeinde Zeil am Pettenfirst (Fremdenverkehrsgebiet Zeil am Pettenfirst).

§ 2.

Als Name der einzelnen Fremdenverkehrsgebiete gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung. § 3"

Die Erklärung als Fremdenverkehrsgebiet schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.