# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Widerruf der Erklärung des Gebietes der Gemeinde Gallspach zum Fremdenverkehrsgebiet

34. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 21. November 1966 betreffend den Widerruf der Erklärung des Gebietes der Gemeinde Gallspach zum Fremdenverkehrsgebiet.

In Durchführung der §§2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:

§ 1.

Die Erklärung des Gebietes der Gemeinde Gallspach zum Fremdenverkehrsgebiet „Gallspach" (Verordnungen der o. ö. Landesregierung vom 16. Juli 1951, LGB1. Nr. 22, und vom 5. November 1951, LGB1. Nr. 45) wird widerrufen.

§ 2.

Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes „Gallspach" wird auf den Kurfonds Gallspach übertragen.

§3.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.