# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Bauerleichterungen für Stallungen

1. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 19. Dezember 1966 betreffend Bauerleichterungen für Stallungen.

In Durchführung des § 2 des Gesetzes vom 1. März 1921, LGuVBl. Nr. 37, betreffend die Zulässigkeit von Bauerleiditerungen wird verordnet:

§ 1.

(i) Offenlaufstallungen, das sind Stallungen mit ständig offener Verbindung zu einem angrenzenden Freiauslauf, in denen sich die Tiere, abgesehen von einem vorübergehenden Festhalten während der Freßzeit frei bewegen können, müssen nicht gewölbt sein urrl keine feuersichere Decke erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Der überdachte Stallteil muß mindestens 5 m2 je

Großvieheinheit umfassen. Unter einer Groß

vieheinheit sind 500 kg Lebendgewicht zu ver

stehen.

b) Im Falle einer Unterteilung des überdachten

Stallteiles muß jeder Teil wenigstens eine stän

dig offene Verbindung zum Freiauslauf haben.

c) Der Freiauslauf muß so geräumig sein und die

Verbindungen zum Freiauslauf (Auslauföffnun

gen) müssen so bemessen sein, daß im Brandfalle

alle Tiere rasch und ungehindert aus dem Ge

fahrenbereich gelangen können. Eine teilweise

Verhängung der Auslauf Öffnungen mit losen

Piachen oder sonstigen Materialien als vorüber

gehender Wind- und Kälteschutz ist zulässig.

d) Das Dach muß feuersicher gedeckt sein.

e) Auf einer allfälligen Decke über dem Stallraum

dürfen nur Futter- und Streumittel gelagert

werden.

f)Gegen anschließende eigene Wohngebäude und

Nachbargebäude muß der überdachte Stallteil

mit durchgehenden Feuermauern abgeschlossen

sein.

(2) Andere Stallungen im Sinne der baurechtlichen Vorschriften müssen nicht gewölbt sein und keine feuersichere Decke erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Die Stallung muß massiv gebaut, von den Nach

bargrenzen und von Wohngebäuden sowie be

wohnten Teilen eines Gebäudes mindestens 6 m

entfernt sein und darf mit derartigen Gebäuden

oder Gebäudeteilen in keiner baulichen Ver

bindung stehen.

b) Das Dach muß feuersicher gedeckt sein.

c) Auf einer allfälligen Decke dürfen leicht brenn

bare Stoffe, Rauhfutter, Stroh und dergleichen

nicht gelagert werden. Wärmeisolierende Dek-

kenverkleidungen müssen schwer entflammbar

sein.

d) Die Stallung darf keine Feuerungen, offene

Glühdrähte oder Rauchfänge aufweisen.

e) Der Stallraum muß mindestens zwei unmittelbar

ins Freie führende, nach außen aufschlagende

Stalltüren besitzen. Die Öffnungsbreite der Türen

muß dem jeweiligen Tierbestand im Hinblick

auf das gefahrlose Ausbringen der Tiere im

Brandfalle angepaßt sein.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.