# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge

7. Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 16. Jänner 1967 betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge.

In Durchführung des § 12 Abs. 3 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, GB1. f. d. L. ö. Nr. 397/1938, in der Fassung des Gesetzes betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Oberösterreich, LGB1. Nr. 53/1949, wird verordnet:

§ 1. Richtsätze.

(i) Für die Bemessung des notwendigen monatlichen Lebensunterhaltes mit Ausnahme des Bedarfes für Unterkunft werden im Sinne des § 6 lit. a der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge folgende Richtsätze festgesetzt:

AlleinstehendeHaushaltsvorständeHaushaltsangehörige, für die Anspruch auf gesetzliche Kinderbeihilfe oder Familienbeihilfe

nicht bestehtbesteht

SSSS

Allgemeine Fürsorge

Gehobene Fürsorge 650.- 750.-610.- 710.-i400.- 430.-220.- 250.-

(2) Der Richtsatz für Kinder in fremder Pflege beträgt S 750.-. Bei Bezug

der Kinder- bzw.

Familienbeihilfe vermindert sich der Richtsatz um den Betrag der Kinder- bzw.

Familienbeihilfe. Zur

Deckung des notwendigen Bedarfes an Kleidung kann für Kinder in fremder Pflege

zweimal im Jahr

ein Bekleidungsbeitrag bis zu S 750.-• zuerkannt werden.

(3) Die zuerkannte monatliche Fürsorgeunterstützung gebührt vierzehnmal im Jahr.

§ 2. Mietbeihilfe.

Zur Deckung des notwendigen Bedarfes an Unterkunft sind Mietbeihilfen in der Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu gewähren.

§ 3. Wochenfürsorge.

(1) Als Einkommenssatz, bei dessen Nichterreichen gemäß § 6 Abs. 3 der Fürsorge-Pflichtverord

nung Leistungen der Wochenfürsorge nach Abs. 2 gewährt werden, wird der zweifache Richtsatz der

allgemeinen Fürsorge für Alleinstehende zuzüglich der gesetzlichen Kinderbeihilfe, Familienbeihilfe

sowie Mütterbeihilfe und der Mietbeihilfe festgesetzt.;

Seite 6Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 3. Stück.

Nr. 7.

(2) Im Rahmen der Wochenfürsorge werden, sofern nicht ein gleichartiger Anspruch nach dem Sozialversicherungsrecht besteht, folgende Leistungen gewährt:

§ 4. Anrechnung der Lehrlingsentschädigung.

Soweit Leistungen nach dem Fürsorgerecht nur gewährt werden, wenn das Einkommen eine bestimmte Höhe nicht erreicht, wird bei Lehrlingen die Lehrlingsentschädigung bis zu einem Betrag von S 200.- auf das Einkommen in diesem Sinne nicht angerechnet.

§ 5. Inkrafttreten.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1967 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 29. November 1965, LGB1. Nr. 44, betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge außer Kraft.