# Gesetz über die Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes (Oö. Jagdabgabegesetz)

10. Gesetz

vom 14. Dezember 1966 über die Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes (O. ö. Jagdabgabegesetz).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1. Abgabengegenstand.

(1) Für die Ausübung des Jagdrechtes ist eine

Jagdabgabe zu entrichten.

(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landes

abgabe (§ 6 Z. 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948,

BGB1. Nr. 45).

§ 2. Abgabenpflicht und Abgabenschuldner.

(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe für die Aus

übung des Jagdrechtes in Eigenjagdgebieten und für

die Ausübung des Jagdrechtes in Gebieten, die als

Jagdanschluß oder als Jagdeinschluß festgestellt,

wurden, ist der Grundeigentümer des Eigenjagdge

bietes verpflichtet. Steht das Eigen Jagdgebiet im ge

meinschaftlichen Eigentum (§ 361 ABGB.), so sind

alle Miteigentümer zur ungeteilten Hand abgabe

pflichtig.

(2) Zur Entrichtung der Jagdabgabe für die Aus

übung des Jagdrechtes in einem genossenschaft

lichen Jagdgebiet ist der Pächter des genossenschaft

lichen Jagdrechtes verpflichtet. Ist eine Jagdgesell

schaft Pächter des genossenschaftlichen Jagdrechtes,

so sind alle Jagdgesellschafter zur ungeteilten Hand

abgabepflichtig. Die Jagdgenossenschaft haftet mit

dem Pächter zur ungeteilten Hand für die Entrich-

tung der Jagdabgabe. Ist das genossenschaftliche Jagdrecht nicht

verpachtet, so ist zur Entrichtung der Jagdabgabe die

Jagdgenossenschaft verpflichtet.

§ 3. Ausmaß der Abgabe.

(1) Die Jagdabgabe beträgt 30 v. H. des Jagd

wertes. Die Jagdabgabe ist für jedes Jagdjahr

(1. April bis 31. März) zu entrichten.

(2) Jagdwert im Sinne des Abs. 1 ist, wenn das

Jagdrecht verpachtet ist, der im Pachtvertrag für das

Jagdjahr festgesetzte Jagdpachtschilling zusätzlich

des Wertes aller vom Pächter während des Jagd

jahres dem Verpächter zu erbringenden Nebenlei

stungen. Bestehen diese Nebenleistungen nicht in

Geld, so ist ihr Wert nach dem für gleichartige Lei

stungen im Zeitpunkt der Bemessung der Jagdab

gabe ortsüblichen Preis zu berechnen.

(3) Ist das Jagdrecht nicht verpachtet, so ist der

Jagdwert im Sinne des Abs. 1 an Hand des Jagd

wertes der angrenzenden Genossenschafts Jagden,

deren Jagdrecht verpachtet ist, zu errechnen. Zu

nächst ist die Summe der Jagdwerte dieser Genos

senschaftsjagden durch die Summe der in Hektar

ausgedrückten Grundflächen dieser Genossenschafts

jagden zu teilen und so der durchschnittliche Hektar

wert zu ermitteln. Das der Grundfläche des Jagdge

bietes, dessen Jagdwert zu errechnen ist, entspre

chende Vielfache dieses durchschnittlichen Hektar

wertes ergibt den Jagdwert dieses Jagdgebietes.

(4) Grenzt an ein Jagdgebiet, dessen Jagdrecht

nicht verpachtet ist, nur eine Genossenschaftsjagd,

deren Jagdrecht verpachtet ist, so ist der Jagdwert

dieses Jagdgebietes im Sinne des Abs. 3 auf Grund

des ermittelten durchschnittlichen Hektarwertes

dieser Genossenschaftsjagd zu errechnen. Grenzt an

ein Jagdgebiet, dessen Jagdrecht nicht verpachtet ist,

keine Genossenschaftsjagd, deren Jagdrecht ver

pachtet ist, so ist der Jagdwert dieses Jagdgebietes

im Sinne des Abs. 3 auf Grund des zu ermittelnden

durchschnittlichen Hektarwertes der beiden nächst

gelegenen Genossenschaftsjagden, deren Jagdrecht

verpachtet ist, zu errechnen.

(5) Ist das Jagdrecht in Eigenjagdgebieten nur zum

Teil verpachtet, so ist der Jagdwert hinsichtlich der

verpachteten Teile des Jagdrechtes nach Abs. 2, im

übrigen sinngemäß nach den Abs. 3 und 4 zu er

rechnen.

§ 4. Bemessung und Fälligkeit.

(1)Die Jagdabgabe ist von der beim Amt der o. ö.

Landesregierung eingerichteten Landesgefällsstelle

zu bemessen. Die Bezirksverwaltungsbehörden ha

ben nach Erfordernis bei der Bemessung mitzu

wirken und insbesondere die für die Bemessung er

forderlichen Unterlagen (wie Abschriften der Jagd

pachtverträge und der Versteigerungsniederschrif

ten) der Landesgefällsstelle vorzulegen.

(2)Bemessungsgrundlage ist der am 1. Juni des

Jagdjahres, für das die Bemessung erfolgt, gegebene

Jagdwert. Ändert sich dieser Jagdwert bis zum fol-

Landesgesetzblatl für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 4.

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genden 31. März um mehr als 5 v. H., so ist die Jagdabgabe für das abgelaufene Jagdjahr nach dem am 31. März gegebenen Jagdwert neu zu bemessen.

(3) Die Jagdabgabe ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bemessungsbescheides zu entrichten.

§ 5. Mitteilungspflicht.

(1) Die zur Entrichtung der Jagdabgabe Verpflich

teten haben über schriftliche Aufforderung der Lan-

desgefällsstelle innerhalb einer angemessen fest

zusetzenden, mindestens jedoch dreiwöchigen Frist

alle zur Bemessung der Jagdabgabe erforderlichen

Erklärungen und Auskünfte wahrheitsgemäß zu er

teilen und erforderlichenfalls die für die Bemessung"

der Jagdabgabe notwendigen Unterlagen (Pachtver

träge, Zusatzverträge usw.) zur Einsicht vorzulegen.

(2) Die Landesregierung kann zur Vereinfachung

des Verfahrens durch Verordnung die Verwendung

bestimmter Formulare für die Abgabe von Erklä

rungen und Auskünften gemäß Abs. 1 anordnen.

§ 6. Strafbestimmungen.

(1) Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch die Abgabe verkürzt oder einer Verkürzung ausgesetzt

wird, ist als Verwaltungsübertretung mit einer Geld strafe bis zum Zehnfachen des Betrages zu bestrafen, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung

ausgesetzt wurde.

(2) Wer die im § 5 umschriebene Mitteilungspflicht

verletzt, begeht, sofern diese Handlung oder Unter

lassung nicht nach Abs. 1 zu ahnden ist, eine Ver

waltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu

dreitausend Schilling zu bestrafen.

§ 7. Schlußbestimmungen.

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1967 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 26. Februar 1948, LGB1. Nr. 23, über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes außer Kraft.