# Gesetz, mit dem das Oö. Verwaltungsabgabengesetz abgeändert wird (Oö. Verwaltungsabgabengesetznovelle 1966)

"(5) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde."

3.§ 2 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Tarife maßgebend, die für den einzelnen Abgabefall das Ausmaß von zweitausendfünfhundert Schilling nicht überschreiten dürfen."