# Gesetz über die Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Unternehmungen (Oö. Gebrauchsabgabengesetz)

9. Gesetz

vom 14. Dezember 1966 über die Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Unternehmungen (O. ö. Gebrauchsabgabengesetz).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1. Abgabenberechtigung.

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund

eines Beschlusses des Gemeinderates für den Ge

brauch von öffentlichem Gemeindegrund und des

darüber befindlichen Luftraumes durch gemeinde

eigene Unternehmungen unter Berücksichtigung der

Art, des Umfanges und des wirtschaftlichen Vorteiles

des Gebrauches eine Gebrauchsabgabe zu erheben.

(2) Die Gebrauchsabgabe darf 3 v. H. der Rohein

nahmen der Unternehmung im Gemeindegebiet nicht

übersteigen.

(s) Gemeindeeigene Unternehmungen im Sinne des Abs. 1 sind auch solche Unternehmungen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist.

§ 2. Abgabenpflicht und Abgabenschuldner.

(1) Zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe ist die gebrauchsberechtigte Unternehmung verpflichtet.

(2) Sind an einem Gebrauch mehrere gemeinde

eigene Unternehmungen beteiligt, so sind sie zur un geteilten Hand abgabenpflichtig.

§ 3. Fälligkeit der Gebrauchsabgabe.

Die Gebrauchsabgabe wird für das laufende Jahr mit 31. Jänner des folgenden Jahres fällig, über Auf-Seite 8

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 4.

Stück. Nr. 8, 9, 10 u. 11.

forderung der Gemeinde ist jedoch für das laufende Jahr gegen nachträgliche Abrechnung eine Vorauszahlung auf die Gebrauchsabgabe zu leisten; die Vorauszahlung ist auf Grund der voraussichtlich zu erwartenden Roheinnahmen der Unternehmung im Gemeindegebiet zu bemessen. Die Vorauszahlung kann in vier gleichhohen Raten, die bis 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober zu leisten sind, entrichtet werden.

§ 4. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden.

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.

§ 5. Inkrafttreten.

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1967 in Kraft.