# Gesetz, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz neuerlich abgeändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1966)

12. Gesetz

vom 14. Dezember 1966, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz neuerlich abgeändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1966).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel 1.

Das Gemeinde-Getränkesteuergesetz, LGB1. Nr. 15/1950, in der Fassung

der Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1951, LGB1. Nr. 28, wird

abgeändert wie folgt:

Nach § 2 wird folgender neuer § 2a eingefügt:

"Speiseeis.

§ 2a.

(1) GEMEINDEN, DIE DURCH BESCHLUß DES GEMEINDE

RATES EINE STEUER AUF SPEISEEIS AUF GRUND EINER BUN

DESGESETZLICHEN ERMÄCHTIGUNG NACH § 7 ABS. 5 DES

FINANZ-VERFASSUNGSGESETZES 1948, BGB1. NR. 45, AUS

SCHREIBEN, HABEN DIESE STEUER NACH DEN BESTIMMUN

GEN DIESES PARAGRAPHEN EINZUHEBEN.

(2) Der Steuer unterliegt die entgeltliche Abgabe

von Speiseeis an den letzten Verbraucher. Als

Speiseeis gelten auch Eislutscher, Eiscreme und

Fruchteis,

(3) Bei der Einhebung der Steuer sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur die §§ 4 bis 6, der § 8 Abs. 1 bis 5 und die §§ 9 und 12, und zwar sinngemäß, anzuwenden."

Artikel 2.

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1967 in Kraft.

(2) Steuern auf Speiseeis, die vor dem 1. Jänner

1967 durch Beschluß der Gemeindevertretung auf

Grund einer entsprechenden Ermächtigung des je

weils geltenden Finanzausgleichsgesetzes ausge

schrieben und nach den Bestimmungen des Ge

meinde-Getränkesteuergesetzes eingehoben wurden,

gelten als nach § 2a eingehoben. Steuern auf Speise

eis, die vor dem 1. Jänner 1967 durch entsprechen

den Beschluß der Gemeindevertretung ausgeschrie

ben wurden, deren Einhebung aber noch nicht voll

zogen ist, gelten als nach § 2a eingehoben, wenn die

Einhebung nach den Bestimmungen des Gemeinde-

Getränkesteuergesetzes erfolgt.