# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit vorläufige Satzungen für den Oö. Schilehrerverband erlassen werden

13.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 6. März 1967, womit vorläufige

Satzungen für den O. ö. Schilehrerverband erlassen werden.

In Durchführung des § 18 Abs. 4 des O. ö. Schischulgesetzes, LGB1.

Nr. 28/1966, wird verordnet:

§ 1.

Zum Zwecke der Konstituierung der Organe des O. ö.

Schilehrerverbandes werden in der Anlage die vorläufigen Satzungen

des O. ö. Schilehrerverbandes erlassen.

§ 2.

(1) DIESE VERORDNUNG TRITT MIT DEM ABLAUF DES

TAGES IHRER KUNDMACHUNG IM LANDESGESETZBLATT FÜR

OBERÖSTERREICH IN KRAFT.

(2) Diese Verordnung tritt in dem Zeitpunkt außer

Kraft, in dem die vom O. ö. Schilehrerverband be

schlossenen und gemäß § 14 Abs. 2 des O. ö. Schi

schulgesetzes von der Landesregierung genehmigten

Satzungen in Kraft treten.

Für die o. ö Landesregierung:

Possart

Landesrat

Anlage

VORLÄUFIGE SATZUNGEN DES O. ö. SCHILEHRERVERBANDES.

1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Der O. ö. Schilehrerverband.

(1) Der O. ö. Schilehrerverband, in der Folge kurz

"Verband" genannt, ist die auf Grund des § 12 des

O. ö. Schischulgesetzes, LGB1. Nr. 28/1966, einge

richtete Körperschaft öffentlichen Rechtes. Er hat

seinen Sitz in Linz und ist zur Führung des Landes

wappens befugt.

(2) Alle Inhaber einer Bewilligung (§ 1 des Ge

setzes), die an einer Schischule in Oberösterreich

j tätigen Schilehrer (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes) und Hilfsschilehrer (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes) sind ordentliche Mitglieder des Verbandes.

(3) Die Zugehörigkeit zum Verband wird für jeweils ein ganzes Kalenderjahr begründet, und zwar für Bewilligungsinhaber auf die Dauer des Bestandes der Bewilligung und für Schilehrer und Hilfsschilehrer für jedes Kalenderjahr, in dem eine Tätigkeit in einer Schischule in Oberösterreich ausgeübt wird (§ 12 Abs. 3 des Gesetzes).

§ 2. Aufsicht über den Verband.

(1) Der Verband untersteht der Aufsicht der Lan

desregierung.

(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Be

schlüsse und Verfügungen der Organe des Ver

bandes aufzuheben.

(3) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der

Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Lan

desregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit

des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn

die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahl

ergebnis von Einfluß war (§15 des Gesetzes).

2. Abschnitt. Organe des Verbandes.

§ 3. Allgemeines.

Die Organe des Verbandes sind:

a) die Vollversammlung,

b) der Verbandsausschuß,

c) der Obmann.

§ 4. Konstituierende Sitzung der Vollversammlung.

(1)Die konstituierende Sitzung der Vollversamm

lung ist von der Landesregierung wenigstens vier

Wochen vor dem anberaumten Termin schriftlich

einzuberufen. Die Einberufung ist allen ordentlichen

Mitgliedern (§ 1 Abs. 2) zuzustellen und in der

Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.

(2)Sind nicht wenigstens drei Viertel der Mit

glieder des Verbandes zur konstituierenden Sitzung

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erschienen oder hat sich nachträglich ein Teil der Erschienenen entfernt und sinkt dadurch die Zahl der Anwesenden unter drei Viertel der Mitglieder, so hat die Landesregierung binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Bis zur Wahl des Obmannes hat der an Jahren

älteste Bewilligungsinhaber bzw. Schilehrer (§ 1

bzw. § 8 Abs. 1 des Gesetzes) die konstituierende

Sitzung zu leiten.

(4) Aufgabe der konstituierenden Sitzung ist es

in erster Linie, die Wahl der Mitglieder des Ver

bandsausschusses in folgender Reihenfolge vorzu

nehmen:

1. Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters,

2. Wahl der übrigen Mitglieder des Verbandsaus

schusses.

(5)Nach der Wahl des Obmannes hat dieser den

Vorsitz in der Vollversammlung zu übernehmen.

§ 5. Vollversammlung.

(1) Die Vollversammlung ist die Versammlung

aller ordentlichen Mitglieder (§ 1 Abs. 2) des Ver

bandes.

(2) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mit

glieder des Verbandes.

(3) Die Vollversammlung ist vom Obmann alljähr

lich mindestens einmal, und zwar wenigstens zwei

Wochen vor dem anberaumten Termin unter Angabe

der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Ein

berufung ist allen ordentlichen Mitgliedern zuzu

stellen und in der Amtlichen Linzer Zeitung zu ver

lautbaren. Die Vollversammlung muß außerdem ein

berufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der

stimmberechtigten Mitglieder unter Bekanntgabe

des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.

(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn

mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der

Obmann oder dessen Stellvertreter, anwesend ist.

Ist zu der für den Versammlungsbeginn festge

setzten Stunde nicht die Hälfte der ordentlichen Mit

glieder anwesend, so ist nach einer Wartezeit von

einer halben Stunde die Vollversammlung ohne

Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder

beschlußfähig. Für einen Beschluß ist, wenn nichts

anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der ab

gegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleich

heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus

schlag.

(5) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung

stehen, können nur dann behandelt werden, wenn

die Vollversammlung hiezu ihre Zustimmung gibt.

Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes

Mitglied des Verbandes stellen, doch müssen sie

schriftlich und mit einer Begründung versehen ein

gebracht werden, über Dringlichkeitsanträge ist,

sofern die Vollversammlung nichts anderes be

schließt, am Schluß der Tagesordnung zu beraten

xtnd abzustimmen.

§ 6.

Der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheiten.

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der vorläufigen Satzungen ist

der Vollversammlung vorbehalten:

a) die Wahl des Obmannes und seines Stellver

treters,

b) die Wahl der übrigen Mitglieder des Verbands

ausschusses,

c) die Beschlußfassung über die Satzungen mit

Zweidrittelmehrheit.

§ 7. Verbandsausschuß.

(1) Der Verbandsausschuß besteht aus dem Ob

mann, aus seinem Stellvertreter und aus drei

weiteren Mitgliedern, und zwar je einem Vertreter

der drei Mitgliederkategorien (§ 1 Abs. 2).

(2) Dem Verbandsausschuß obliegen alle jene An

gelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vollver

sammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.

(3) Der Obmann hat den Verbandsausschuß einzu

berufen, so oft es die Geschäfte verlangen, wenig

stens aber einmal in jedem Vierteljahr. Ferner hat

der Obmann den Verbandsausschuß einzuberufen,

wenn dies wenigstens zwei Mitglieder des Verbands

ausschusses verlangen. Die Einberufung des Ver

bandsausschusses hat spätestens fünf Tage, in be

sonders dringenden Fällen vierundzwanzig Stunden

vor der Sitzung schriftlich und unter Angabe der

Tagesordnung zu erfolgen. Die Verständigung ist

den Mitgliedern nachweislich zuzustellen.

(4) Der Verbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn

die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und

drei Mitglieder, darunter der Obmann oder dessen

Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse werden

mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen

gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag.

§ 8. Obmann.

(1) Der Obmann und der Obmann-Stellvertreter

müssen der Kategorie der Bewilligungsinhaber (§ 1

des Gesetzes) oder der Schilehrer (§ 8 Abs. 1 des

Gesetzes) angehören.

(2) Der Obmann vertritt den Verband nach außen,

führt den Vorsitz im Verbandsausschuß und in der

Vollversammlung, führt die Geschäfte des Verban

des und hat die Beschlüsse des Verbandsausschusses

und der Vollversammlung durchzuführen.

(3) Die rechtsverbindliche Zeichnung für den Ver

band erfolgt durch den Obmann gemeinsam mit

einem zweiten Mitglied des Verbandsausschusses.

(4) Der Obmann ist im Falle seiner Verhinderung

vom Obmann-Stellvertreter zu vertreten.

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3. Abschnitt.

Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses.

§ 9-Allgemeines.

(1) Der Obmann, sein Stellvertreter und die übri

gen Mitglieder des Verbandsausschusses sind von

der Vollversammlung auf Grund von Wahlvor

schlägen zu wählen.

(2) Für die Wahl des Obmannes und seines Stell

vertreters ist die Zweidrittelmehrheit der abgege

benen Stimmen erforderlich. Die übrigen Mitglieder

werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(3) Wahlberechtigt und wählbar sind alle ordent

lichen Mitglieder.

§ 10. Wahlausschreibung.

(1) In der Einberufung zur konstituierenden

Sitzung der Vollversammlung (§ 4) ist ausdrücklich

darauf hinzuweisen, daß bei dieser Sitzung der Ver

bandsausschuß nach den Bestimmungen dieser vor

läufigen Satzungen gewählt wird.

(2) Dieser Hinweis auf die Wahl des Verbands

ausschusses hat jedenfalls zu enthalten:

a) die Feststellung, daß das aktive und passive

Wahlrecht nur den ordentlichen Mitgliedern zu

steht,

b) den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge ein

gebracht werden können,

c) die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Ver

bandsausschusses,

d) die Angabe des Ortes, an dem die Wahlvor

schläge entgegengenommen werden und

§ 11. Wahlkommission und Wahlleiter.

Die Wahlkommission besteht aus einem Wahlleiter und zwei weiteren Mitgliedern, welche von der Landesregierung aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder des Verbandes berufen werden. Der Wahlkommission hat je ein Vertreter der drei Mitgliederkategorien (§ 1 Abs. 2) anzugehören.

§ 12. Wahlvorschläge.

(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvor

schläge spätestens am vierzehnten Tag vor dem

Wahltag der Wahlkommission vorzulegen.

(2) Der Wahlvorschlag muß mindestens von

10 v. H. der Wahlberechtigten unterschrieben sein.

Den eigenhändigen Unterschriften sind deutlich leser

lich Vor- und Zuname, die Mitgliederkategorie (§ 1

Abs. 2) und die Wohnungsanschrift beizufügen.

Fehlen diese Angaben ganz oder teilweise oder sind

sie nicht leserlich, so ist der Wahlvorschlag dem

zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwer

benden Gruppe zur Ergänzung binnen drei Tagen

zurückzustellen. Wird diese Frist eingehalten, so

gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht.

(3) Der I Wahlvorschlag ist in zwei Teile zu glie

dern. Der, Teil A hat die Namen des vorgeschlagenen

Obmannes und des Obmann-Stellvertreters zu ent

halten, welche der Kategorie der Bewilligungsin

haber oder der Schilehrer angehören müssen (§ 8

Abs. 1). Der Teil B hat die Namen der drei übrigen

Mitglieder zu enthalten (§ 7 Abs. 1).

(4) Der Wahlvorschlag muß enthalten:

a) Vor- und Zuname der Wahlwerber, die Mit

gliederkategorie und die Wohnungsanschrift:

b) die Zustimmungserklärung jedes Wahlwerbers

zur Aufnahme in den Wahlvorschlag;

c) die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten

Vertreters; ist kein zustellungsbevollmächtigter

Vertreter bezeichnet, so gilt der im Wahlvor

schlag unter Teil A an erster Stelle vorge

schlagene Wahlwerber als zustellungsbevoll

mächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.

(5)Der Wahlvorschlag muß eine einheitlich zu

sammenhängende Eingabe darstellen und als Wahl

vorschlag bezeichnet sein. Der Zeitpunkt des Ein-

langens bei der Wahlkommission ist auf dem Wahl

vorschlag zu vermerken.

(e) Wird innerhalb der in der Wahlausschreibung bezeichneten Frist kein Wahlvorschlag eingebracht oder gelten alle eingebrachten Wahlvorschläge gemäß Abs. 11 als nicht eingebracht, so ist von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des § 10 die Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses innerhalb von zwei Wochen abermals auszuschreiben.

(7) Zwischen dem dreizehnten und dem elften Tag vor dem Wahltag ist von der Wahlkommission zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Anzahl von Unterschriften Wahlberechtigter tragen, ob die in den Wahlvorschlägen genannten Wahlwerber den Erfordernissen nach Abs. 3 entsprechen und ob die Zustimmungserklärungen der Wahlwerber vorliegen.

(s) Wahlwerber, die den Erfordernissen nach Abs. 3 nicht entsprechen, hat die Wahlkommission im Wahl Vorschlag zu streichen. Von der Streichung ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter unverzüglich mit dem Hinweis schriftlich zu verständigen, daß die wahlwerbende Gruppe ihren Wahlvorschlag bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen kann.

(9)Wahlwerber, deren Zustimmungserklärung

fehlt, sind von der Wahlkommission zu streichen.

Von der Streichung ist der zustellungsbevollmäch

tigte Vertreter unverzüglich mit dem Hinweis schrift

lich zu verständigen, daß die wahlwerbende Gruppe

bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag ent

weder die fehlende Zustimmungserklärung beibrin

gen oder den Wahlvorschlag durch Nennung eines

anderen Wahlwerbers ergänzen kann.

(10) Ergänzungsvorschläge müssen die Zustim

mungserklärung jedes neuen Wahlwerbers enthalten

und bedürfen nur der Unterschrift des zustellungs

bevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden

Gruppe.

(11) Ist ein Wahlvorschlag verspätet eingebracht,

weist er nicht die erforderliche Anzahl von Unter-

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Schriften Wahlberechtigter auf oder wird er nicht rechtzeitig im Sinne der Abs. 8 bis 10 ergänzt, so gilt er als nicht eingebracht. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter zu verständigen.

(12) Enthält ein Wahlvorschlag mehr als die zulässige Anzahl von Wahlwerbern, so sind die überzähligen Wahlwerber von der Wahlkommission zu streichen.

§ 13. Wahlvorgang.

(1) Gewählt wird mit den von der Wahlkommis

sion vorbereiteten Stimmzetteln, welche handschrift lich auszufüllen sind.

(2) über die Teilwahlvorschläge A und B ist in

der Reihenfolge ihres Einlangens bei der Wahlkom

mission abzustimmen.

(3) über die im Teil A der Wahlvorschläge ange

führten Wahlwerber wird zuerst abgestimmt. Er

reicht kein Wahlvorschlag die Zweidrittelmehrheit,

so ist ein neuer Wahlgang durchzuführen, bei

welchem nur noch über die beiden Wahlvorschläge

abzustimmen ist, die die meisten Stimmen erhalten

haben.

(4) Wird auch in diesem Wahlgang die Zweidrittel

mehrheit für den Teilwahlvorschlag A nicht erreicht,

so ist die Wahlhandlung mindestens eine halbe

Stunde zu unterbrechen. Die Wahlkommission und

die zustellungsbevollmächtigten Vertreter haben ge

meinsam der Vollversammlung einen neuen Teil

wahlvorschlag A zu unterbreiten. Als gemeinsamer

Wahlvorschlag ist jener Wahlvorschlag anzusehen,

dem die Mehrheit der Mitglieder der Wahlkommis

sion und der zustellungsbevollmächtigten Vertreter

zugestimmt hat. Erreicht auch dieser Teilwahlvor

schlag A nicht die Zweidrittelmehrheit, so ist in die Wahl über die Teilwahlvorschläge B einzugehen.

(5) Erreicht kein Teilwahlvorschlag B die einfache Stimmenmehrheit, so ist die Wahl abzubrechen.

(Ö) Wurde die Wahl über einen Teilwahlvorschlag B mit Erfolg abgeführt, so ist noch einmal in die Wahl über die Teilwahlvorschläge A einzugehen, wobei im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz vorzugehen ist. Führt auch diese Wiederholung des Wahlganges nicht zum Erfolg, so ist die Wahl abzubrechen und frühestens nach zwei Monaten neu auszuschreiben.

(7) Nach Abbruch einer Wahl ist die Wahl zur Gänze, und zwar frühestens nach zwei Monaten neu auszuschreiben.

§ 14. Niederschrift.

(1) Die Wahlkommission hat über die Wahlhand

lung eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von

den Mitgliedern der Wahlkommission zu unter

fertigen. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift,

so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2) Die Niederschrift samt Wahlausschreibung und

Wahlvorschlägen bildet den Wahlakt. Der Wahl

akt ist bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen.

§ 15. Nachwahl.

(1) Wird ein Sitz im Verbandsausschuß frei, so ist

die freigewordene Stelle ehestens zu besetzen.

(2) Für Nachwahlen gelten die Bestimmungen

über die Wahl der Mitglieder des Verbandsaus

schusses sinngemäß.

§ 16. Fristen.

(1) Der Beginn und Lauf einer in diesen Satzungen

vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder Feiertage

nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist

eingerechnet.