# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Landesdienstzweigeverordnung abgeändert wird

14. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 6. März 1967, mit der die Landesdienstzweigeverordnung abgeändert

wird.

In Durchführung der §§ 6 und 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGB1. Nr. 22/1947, in der Fassung der Novelle BGB1. Nr. 93/1959, und zwar in Verbindung mit § 2 des Landesbeamtengesetzes, LGB1. Nr. 27/1954, und § 1 der 6. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGB1. Nr. 18/1961, wird verordnet:

§ 1.

1.Die Landesdienstzweigeverordnung, LGB1. Nr. 65/1964, wird abgeändert wie folgt:

Dem § 2 wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Beamte der Verwendungsgruppe C, die eine Zulage auf die Bezüge der Verwendungsgruppe B erhalten, führen den Amtstitel dieser Verwendungsgruppe, jedoch ohne den Beisatz ,Wirklicher'."

Seite 18

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 7.

Stück. Nr. 14, 15, 16 u. 17.

III

IVWirtschaftskommissärDie Vollendung der

staatswissenschaftlichen Studien oder der Studien der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften oder der Studien an der Hochschule

für Welthandel.

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der

Prüfung für den höheren Wirtschaftsdienst."

VWirtschaftsoberkommissär

VIWirtschaftsrat

VIIOberwirtschaftsrat

VIIIWirklicher Hofrat

f) Im Teil A Abschnitt II Z. 14 wird in den Spalten "Dkl." und

"Amtstitel" angefügt: "VIII Wirklicher Hofrat".

IIAssistentFür die Definitivstellung die erfolgreiche Ablegung a) beim Dienst an Archiven der Prüfung für den gehobenen Archivdienst,

IVOberrevident

VSekretär

VIWirklicher Amtsrat

VIIWirklicher Oberamtsrat

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung

im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die o. ö. Landesregierung:

Possart

Landesrat

Landesgesetzblatt für Oberösterreicli. Lehrgang 1967. 7.

Stück. Nr. 14, 15, 16 u. 17.Seite 19