# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (14. Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung)

15. Verordnung

der Oö. Landesregierung vom 13. März 1967 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (14. Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung). In Durchführung der §§1 und 4 des Fremdenverkehrsabgabegesetzes vom 1. Juli 1950, LGB1. Nr. 59, wird verordnet:

§ 1.

(1)Die Gemeinde Gosau wird zur Einhebung einer

Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß von

S 1.50 pro Übernachtung ermächtigt.

(2)Die Gemeinden Eberschwang und Mettmach werden zur Einhebung

einer Fremden Verkehrs ab

gäbe im Höchstausmaß von S 1.- pro Übernachtung ermächtigt.

(3)Die Gemeinden St. Agatha, Zeil am Pettenfirst und

Vorderweißenbach werden zur Einhebung

einer Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß von S 0.80 pro

Übernachtung ermächtigt.

(4)Die den Gemeinden Eggerding, Geinberg und Grieskirdien erteilte

Ermächtigung zur Einhebung

einer Fremdenverkehrsabgabe wird zurückgenommen.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung

im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.