# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Prüfungsgebührenverordnung neuerlich abgeändert wird

22. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 17. April 1967, womit die Prüfungsgebührenverordnung neuerlich abgeändert wird. In Durchführung des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes, LGB1. Nr. 55/1955, wird verordnet:

§ 1.

Die Prüfungsgebührenverordnung, LGB1. Nr. 35/1956, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 8/1965 wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Z. 1 lit. a hat zu lauten:

„a) für die Gemeindebeamtenfachprü-

fung (B) gemäß §§ 6 bis 9 . . . 175.- S,"

2.§ 1 Z. 1 lit. b hat zu lauten:

„b) für die Gemeindebeamtenprüfung (C und D) gemäß § 10 und die

Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 2) gemäß § 13 .

125.- S,"

3.§ 1 Z. 1 lit. c hat zu lauten:

„c) für die Gemeindebeamtenprüfung

für den Hilfsdienst (E) gemäß § 11

und die Gemeindebeamtenprüfung

für den Wachdienst (W) gemäß

§ 12 120.- S;"

4.§ 2 Z. 1 hat zu lauten:

" 1. für die Prüfung gemäß § 1 Z. 1 lit. a:

für den Vorsitzenden ....35.- S,

für die Beisitzer je25.-¦ S,

für den Schriftführer10.- S,

für die Begutachtung der schrift

lichen Arbeit20.- S;"

5.§ 2 Z. 2 hat zu lauten:

"2. für die Prüfungen gemäß § 1 Z. 1 lit. b:

für den Vorsitzenden ....30.- S,

für die Beisitzer je20.- S,

für den Schriftführer10.- S,

für die Begutachtung der schrift

lichen Arbeit15.- S;"

6.§ 2 Z. 3 hat zu lauten:

Seite 34

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 10.

Stück. Nr. 21, 22 u. 23.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.