# Gesetz über die Wahl des Gemeinderates in den oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindewahlordnung 1967 - GWO. 1967)

24. Gesetz

vom 9. März 1967 über die Wahl des Gemeinderates in den

oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit

eigenem Statut (Gemeindewahlordnung 1967 - GWO. 1967).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

(1)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf

Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und

persönlichen Verhältniswahlrechtes von der Ge

samtheit der Wahlberechtigten gewählt.

(2)Für die Wahl bilden die Wahlberechtigten

jeder Gemeinde einen Wahlkörper. Eine Gliederung

in andere Wahlkörper ist unzulässig.

§ 2. Wahlsprengel.

(1) Sofern nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt,

bildet jede Gemeinde einen Wahlsprengel.

(2) Die Gemeindewahlbehörde (§ 5 Abs. 1) hat

durch Beschluß rechtzeitig, spätestens jedoch vor der

Auflage des Wählerverzeichnisses, die Gemeinde in

mehrere Wahlsprengel zu teilen und die Grenzen

dieser Wahlsprengel festzusetzen, wenn die Spren

gelteilung wegen der Zahl der Wahlberechtigten

oder der räumlichen Ausdehnung des Gemeinde

gebietes zur Erleichterung der Ausübung des Wahl

rechtes geboten ist.

(3) Eigene Wahlsprengel sind insbesondere für die

örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten

und Altersheimen zu errichten, wenn den dort in

Obhut befindlichen Personen und den dort am Wahl

tage Dienst verrichtenden Personen anders die

Ausübung des Wahlrechtes nicht gesichert ist.

(4) Der Beschluß (Abs. 2) ist in der Gemeinde orts

üblich zu verlautbaren und der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.

(5) Die Teilung einer Gemeinde in Wahlsprengel bleibt auch für spätere Wahlen in den Gemeinderat solange aufrecht, bis sie durch Beschluß der Gemeindewahlbehörde geändert oder aufgehoben wird.

§ 3. Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates.

Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ist in der Gemeindeordnung festgesetzt.

II. HAUPTSTÜCK. Wahlbehörden.

i 4. Durchführung und Leitung der Wahlen.

Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden.

§ 5. Gemeindewahlbehörde; Sprengelwahlbehörden.

(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahl

behörde gebildet. Sie besteht aus dem Bürgermeister

oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Ver

treter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter

sowie aus mindestens drei, höchstens zwölf Bei

sitzern.

(2) Ist die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel

geteilt (§ 2 Abs. 2), so wird für jeden Wahlsprengel

eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus

dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzen

den als Sprengelwahlleiter und mindestens drei,

höchstens sechs Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vor

übergehenden Verhinderung des Gemeindewahl

leiters oder eines Sprengelwahlleiters für jeden

Wahlleiter einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Vor Antritt ihres Amtes haben die vom Bürger

meister bestellten Organe in die Hand des Bürger

meisters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(5) Die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer der

GemeindeWahlbehörde und der Sprengelwahlbehör

den obliegt der Bezirkswahlbehörde. Diese Fest

setzung bleibt auch für spätere Wahlen in den Ge-

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meinderat solange aufrecht, bis sie durch Beschluß der Bezirkswahlbehörde geändert wird.

(6) Die Gemeindewahlbehörde kann gleichzeitig die Funktionen einer Sprengelwahlbehörde übernehmen.

§ 6. Bezirkswahlbehörden; Landeswahlbehörde.

(1) Die für die Wahl des Landtages eingesetzten

Bezirkswahlbehörden und die für die Wahl des

Landtages eingesetzte Landeswahlbehörde haben

auch als Bezirkswahlbehörden bzw. als Landeswahl

behörde für die nach diesem Gesetz durchzuführen

den Wahlen zu fungieren.

(2) Die Bezirkswahlbehörde kann neben den ihr

durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben auch

eine Überschreitung der im § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 2,

§ 14 Abs. 6, § 21 Abs. 6, § 26 Abs. 2 und § 30 Abs. 1

festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls

deren Einhaltung infolge von Störungen des Ver

kehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen

nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung

dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses

Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht

beeinträchtigt werden.

§ 7.

Zusammensetzung der Gemeindewahlbehörde und der

Sprengelwahlbehörden.

(1) Die Beisitzer der Gemeindewahlbehörde und

der Sprengelwahlbehörden werden auf Grund von

Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien nach dem

Verhältnis der Parteisummen (§ 42 Abs. 2) der

letzten Wahl des Gemeinderates berufen. § 43 ist

hiebei sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Parteienvorschläge (Abs. 1) sind der Be zirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag nach

der Wahlausschreibung und im Falle der Neufest

setzung von Wahlsprengeln binnen zehn Tagen nach

der Festsetzung der Wahlsprengel (§ 2 Abs. 2) zu

erstatten. Die Bezirkswahlbehörde hat die Beisitzer

binnen fünf Tagen nach Einlangen der Parteienvor

schläge zu berufen.

(s) Für die Beisitzer sind für den Fall ihrer Verhinderung in gleicher Weise und in möglichst gleichgroßer Anzahl Ersatzmitglieder zu berufen. Die Anzahl der auf Vorschlag einer wahlwerbenden Partei zu berufenden Ersatzmitglieder darf jedoch die Anzahl der auf Vorschlag dieser wahlwerbenden Partei berufenen Beisitzer nicht überschreiten.

(4) Zu Beisitzern (Ersatzmitgliedern) der Gemeinde

wahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden dürfen

nur Personen berufen werden, die das aktive Wahl

recht (§11 Abs. 1) in der betreffenden Gemeinde

besitzen. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehreren

Wahlbehörden im Sinne dieses Gesetzes angehören.

(5) Die Namen der Mitglieder der neugebildeten

Gemeindewahlbehörde sind in der Gemeinde in

ortsüblicher Weise kundzumachen. Die Namen der

Mitglieder der neugebildeten Sprengelwahlbehörden

sind am Wahltag beim Eingang des zugehörigen

Wahllokals anzuschlagen.

(e) Die berufenen Beisitzer und Ersatzmitglieder haben bei Antritt

ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.

(7) Wenn Beisitzer oder Ersatzmitglieder in solcher Zahl ausscheiden oder ihr Amt nicht ausüben, daß die Vertretung der wahlwerbenden Partei, auf deren Vorschlag sie berufen wurden, in der Gemeindewahlbehörde oder in einer Sprengelwahlbehörde in dem nach Abs. 1 bestimmten Umfang nicht mehr sichergestellt ist, weil entweder zur Vertretung mehrerer Beisitzer der gleichen wahlwerbenden Partei kein oder nur mehr ein Ersatzmitglied heransteht oder weil zur Vertretung des einer wahlwerbenden Partei zukommenden einzigen Beisitzers in der Wahlbehörde kein Ersatzmitglied mehr vorhanden ist, dann ist die betreffende wahlwerbende Partei von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, einen neuen Vorschlag zu erstatten, auf Grund dessen die Bezirkswahlbehörde andere Personen in die Gemeindewahlbehörde bzw. in die Sprengelwahlbehörde zu berufen hat; Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 8.

Konstituierende Sitzung und Amtsdauer der Ge-meidewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden.

(1) Die Gemeindewahlbehörde ist durch ihren Vor

sitzenden spätestens für den fünften Tag nach der

Berufung der Beisitzer zur konstituierenden Sitzung

einzuberufen. Die Sprengelwahlbehörden sind durch

ihre Vorsitzenden spätestens für den zehnten Tag

nach der Berufung der Beisitzer zur konstituierenden

Sitzung einzuberufen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde und die Sprengel

wahlbehörden bleiben solange im Amt, bis das

Wahlergebnis durch keine Entscheidung mehr ge

ändert werden kann.

§ 9-

Tätigkeit der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden.

(1) Die Gemeindewahlbehörde ist vom Wahlleiter

nach Bedarf einzuberufen. Der Ort, der Tag und

die Stunde des Zusammentrittes ist allen Beisitzern

(Ersatzmitgliedern) zeitgerecht bekanntzugeben.

(2) Zur Beschlußfähigkeit ist notwendig, daß außer

dem Wahlleiter wenigstens zwei Drittel der Beisitzer

(Ersatzmitglieder) anwesend sind. Ein Ersatzmitglied

ist bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstim

mung nur dann zu berücksichtigen, wenn ein Bei

sitzer der gleichen wahlwerbenden Partei an der

Ausübung seines Amtes verhindert ist. Wurden über

Vorschlag dieser wahlwerbenden Partei mehrere

Ersatzmitglieder berufen, dann sind die Ersatzmit

glieder in der Reihenfolge des Parteivorschlages zu

berücksichtigen.

(3) Die Gemeindewahlbehörde faßt ihre Beschlüsse

mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht

mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die An

schauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(4)Wenn die Gemeindewahlbehörde ungeachtet

der zeitgerechten Einberufung nicht in beschluß

fähiger Zahl zusammentritt oder nachträglich be

schlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amts-

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handlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung namens der Gemeindewahlbehörde durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen. (s) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Gemeindewahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner wahlwerbenden Partei Vorschläge gemäß § 7 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) eingebracht wurden oder auf Grund aller eingebrachten Parteienvorschläge nicht wenigstens drei Beisitzer berufen werden konnten.

(Ö) Nur allgemeine und grundsätzliche Verfügungen und Entscheidungen bedürfen der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Gemeindewahlbehörde. Alle anderen Amtshandlungen sind namens der Gemeindewahlbehörde vom Wahlleiter oder über dessen Auftrag von anderen Organen der Gemeindewahlbehörde zu besorgen.

(7) Die für die Gemeindewahlbehörde geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten auch für die Sprengelwahlbehörden.

§ 10. Ehrenamtlichkeit.

(1)Das Amt eines Mitgliedes der Gemeindewahl

behörde oder einer Sprengelwahlbehörde ist ein

öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder

Wahlberechtigte verpflichtet ist.

(2) Den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde

oder einer Sprengelwahlbehörde gebührt der Ersatz

der mit ihrer Geschäftsführung verbundenen Baraus

lagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen

Arbeitsverdienstes, die über Beschluß des Gemeinde

rates auch in Form eines angemessenen Bausch

betrages für die Teilnahme an einer Sitzung der

Wahlbehörde gewährt werden können.

(3) über Anträge gemäß Abs. 2 entscheidet der

Bürgermeister.

III. HAUPTSTÜCK. Wahlrecht.

§ 11.

Aktives Wahlrecht; Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechtes.

(1) Das aktive Wahlrecht besitzt jede Person, die

am Stichtag (§ 24 Abs. 1) in der betreffenden Ge

meinde ihren ordentlichen Wohnsitz hat (§ 13) und

das aktive Wahlrecht für die Wahl des Oberöster

reichischen Landtages besitzt.

(2) Ihr Wahlrecht dürfen nur jene Personen aus

üben, deren Namen in den abgeschlossenen Wähler

verzeichnissen (§ 19) enthalten sind. Die Wahlbe

rechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahl

sprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis sie

eingetragen sind. Jedoch können Personen, die im

Besitz einer Wahlkarte (§ 26) sind, ihr Wahlrecht in

der Gemeinde auch außerhalb dieses Wahlsprengels

ausüben.

(s) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates einer Gemeinde nur eine Stimme. Auch wer irrtümlich oder weil er einen doppelten Wohnsitz hat, innerhalb einer Gemeinde in die Wählerverzeichnisse mehrerer Wahlsprengel eingetragen ist, darf in dieser Gemeinde nur einmal sein Wahlrecht ausüben.

§ 12. Passives Wahlrecht.

Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag (§ 24 Abs. 1) in der betreffenden Gemeinde das aktive Wahlrecht besitzen (§ 11 Abs. 1) und am 1. Jänner des Wahljahres das vierundzwanzigste Lebensjahr überschritten haben.

§ 13. Ordentlicher Wohnsitz.

Der ordentliche Wohnsitz in einer Gemeinde ist bei denjenigen begründet, die sich in der Gemeinde in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen haben, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.

IV. HAUPTSTÜCK. Verzeichnung der Wahlberechtigten.

§ 14. Wählerverzeichnisse; Wähleranlageblätter.

(1)Die Gemeinde hat die Wahlberechtigten in

Wählerverzeichnisse einzutragen.

(2) Die Wählerverzeichnisse sind nach Ortschaften,

Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Ge

meinde in Wahlsprengel geteilt ist, auch nach Wahl-

sprengeln anzulegen.

(3) Die Eintragung in die Wählerverzeichnisse hat

auf Grund ordnungsgemäß ausgefüllter Wähleran

lageblätter zu erfolgen, die alle Wahlberechtigten

auszufüllen haben. Die für die Wahl des Landtages

diesbezüglich geltenden Bestimmungen sind hiebei

sinngemäß anzuwenden.

(4) Kann die Ausfüllung der Wähleranlageblätter

mit der für eine Landtagswahl vorzunehmenden

Ausfüllung von Wähleranlageblättern verbunden

werden, so können die Wähleranlageblätter für die

Landtagswahl als Grundlage für die Eintragung nach

Abs. 3 verwendet werden. Die Formulare der

Wähleranlageblätter für die Landtagswahl sind für

diesen Fall entsprechend einzurichten.

(5) Die Landesregierung hat, sofern dadurch eine

wesentliche Vereinfachung des Verwaltungsauf

wandes zu erwarten und die ordnungsgemäße Er

fassung der Wahlberechtigten gesichert ist, durch

Verordnung zu verfügen, daß die Erfassung der

Wahlberechtigten auf Grund von Wähleranlage

blättern zu unterbleiben hat. Die Wählerverzeich

nisse sind in diesem Fall auf Grund der Wäh

lerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes,

BGB1. Nr. 243/1960, anzulegen, wobei für die Auf

nahme in das Wählerverzeichnis der Stichtag (§ 24

Abs. 1) maßgebend ist.

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Stück. Nr. 24.

(e) Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen Abschriften der Wählerverzeichnisse auszufolgen, sofern die Parteien dieses Verlangen spätestens am siebenten Tag nach der Wahlausschreibung bei der Gemeinde stellen. Die Abschriften sind spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses auszufolgen. Die Gemeinden sind berechtigt, die Ausfolgung der Abschriften von der Entrichtung eines angemessenen Beitrages zu den Herstellungskosten abhängig zu machen. Unter den gleichen Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zu den Wählerverzeichnissen auszufolgen.

§ 15. Auflegung der Wählerverzeichnisse.

(1)Am zweiunddreißigsten Tag nach dem Stich

tag, wenn jedoch die Wahlberechtigten auf Grund

der Wählerevidenz (§ 14 Abs. 5 zweiter Satz) erfaßt

wurden, am einundzwanzigsten Tag nach der Wahl

ausschreibung (§ 24 Abs. 1), hat die Gemeinde die

Wählerverzeichnisse in einem allgemein zugäng

lichen Amtsraum durch vierzehn Tage zur öffent

lichen Einsicht aufzulegen.

(2)Die Auflegung ist unter Bekanntgabe des

Raumes, der Auflegungsfrist und der für die Ein

sichtnahme bestimmten Tagesstunden in der Ge

meinde mit dem Beifügen ortsüblich zu verlautbaren,

daß in der angegebenen Zeit von jedermann in die

Wählerverzeichnisse Einsicht genommen werden

kann, daß von den Wählerverzeichnissen Ab

schriften oder Vervielfältigungen hergestellt werden

können und daß die Möglichkeit des Einspruches

nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen

offensteht.

(3)Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen die

Wählerverzeichnisse nur mehr auf Grund der im

Einspruchsverfahren (§ 16) gefällten Entscheidungen

geändert oder berichtigt werden. Ausgenommen

hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie

zum Beispiel Schreibfehler und dergleichen.

§ 16. Einspruch gegen die Wählerverzeichnisse.

(1)Gegen die Wählerverzeichnisse kann jede

Person, die das aktive Wahlrecht (§11 Abs. 1) be

sitzt, innerhalb der Auflegungsfrist wegen Nichtauf-

nahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen

Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter

schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt Ein

spruch unter Anführung der den Einspruch begrün

denden Tatsachen erheben. Der Einspruch ist für

jeden Fall gesondert einzubringen.

(2) Personen, gegen deren Belassung im Wähler

verzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind hievon

durch die Gemeinde innerhalb vierundzwanzig Stun

den nach Einlangen des Einspruches nachweisbar

schriftlich zu verständigen. Der Verständigte kann

sich zum Einspruch binnen vier Tagen beim Ge

meindeamt äußern.

(3) Erhebt jemand Einspruch gegen das Wähler

verzeichnis und ist ihm bekannt, daß die vom Ein

spruch betroffene Person im Wählerverzeichnis

mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist, oder daß

wegen Aufnahme bzw. Nichtabnahme dieser Per-

son in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde als bei derjenigen, bei der der Einspruch erhoben wurde, ein Einspruchsverfahren läuft, so hat er dies im Einspruch bekanntzugeben. Das gleiche gilt, wenn jemand in eigener Sache Einspruch erhebt. Die Behörde, bei der der Einspruch erhoben wurde, hat mit der anderen Behörde einvernehmlich vorzugehen.

(4) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 17. Entscheidung der Gemeindewahlbehörde.

(1) über den Einspruch hat die Gemeindewahlbe

hörde innerhalb sechs Tagen nach Beendigung der

Auflegungsfrist zu entscheiden, und zwar auch dann,

wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Ein

spruch Verständigten nicht eingelangt ist.

(2) Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und

dem von der Entscheidung Betroffenen durch das

Gemeindeamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 18.

Rechtsmittel gegen, die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde.

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbe

hörde kann der Einspruchswerber sowie der von

der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach

der Zustellung der Entscheidung bei der Gerneinde-

wahlbehörde schriftlich oder telegraphisch die Be

rufung einbringen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Berufung

nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Fest stellungen, jedoch jedenfalls binnen drei Tagen, der Bezirkswahlbehörde vorzulegen.

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat binnen vier Ta

gen nach Erhalt der von der Gemeindewahlbehörde

vorgelegten Akten zu entscheiden. Gegen die Ent

scheidung der Bezirkswahlbehörde ist ein ordent

liches Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 gilt auch für

die Entscheidungen der Bezirkswahlbehörde.

§ 19.

Richtigstellung und Abschluß der Wählerverzeichnisse.

(1) Nach Rechtskraft der Entscheidung der Ge

meindewahlbehörde (§ 17) bzw. der Bezirkswahlbe

hörde (§ 18) hat die Gemeinde das Wählerverzeich

nis sofort unter Anführung der Entscheidungsdaten

richtigzustellen. Handelt es sich hiebei um die Auf

nahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht ein

getragenen Wahlberechtigten, so ist sein Name am

Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fol

genden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener

Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprüng

lich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende

Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

(2) Nach Beendigung des Einspruchs- und Be

rufungsverfahrens hat die Gemeinde die Wähler

verzeichnisse abzuschließen.

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Stüdc. Nr. 24.

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V. HAUPTSTÜCK. Wahlvorschläge.

§ 20. Wahlvorschläge und Parteilisten.

(1) Die wahlwerbenden Parteien haben ihre Wahl

vorschläge spätestens am einundzwanzigsten Tag

vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Gemeindewahlbe

hörde vorzulegen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am

achtundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag in orts

üblicher Weise eine öffentliche Aufforderung zur

Vorlage der Wahlvorschläge zu erlassen. In der

Aufforderung ist der Zeitpunkt, bis zu dem im Sinne

des Abs. 1 Wahlvorschläge vorgelegt werden

können (Datum und Uhrzeit), ausdrücklich zu be

zeichnen.

(3) Jeder Wahlvorschlag muß eine Parteiliste ent

halten, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt

so vielen Bewerbern, wie in der Gemeinde Mitglie

der des Gemeinderates zu wählen sind. Die Be

werber müssen in der Parteiliste in einer mit ara

bischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge angeführt

sein. Ist die Anzahl der Wahlberechtigten in den ab

geschlossenen Wählerverzeichnissen (§ 19 Abs. 2)

größer als die Anzahl der Wahlberechtigten in den

aufgelegten Wählerverzeichnissen (§ 15) und erhöht

sich aus diesem Grunde nach den maßgeblichen Be

stimmungen der Gemeindeordnung die Anzahl der

zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates, so hat

die Gemeinde hievon unverzüglich die wahlwer

benden Parteien in Kenntnis zu setzen; jede wahl

werbende Partei kann ihren Wahlvorschlag binnen

drei Tagen entsprechend ergänzen. Ein solcher Er

gänzungsvorschlag bedarf unbeschadet der Bestim

mungen des Abs. 4 nur der Unterschrift des Zustel

lungsbevollmächtigten.

(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur

dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine

Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung

ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(5) Jeder Wahlvorschlag muß in Gemeinden bis zu

¦vierhundert Wahlberechtigten von wenigstens

zwölf, mit vierhunderteins bis eintausend Wahlbe

rechtigten von wenigstens zwanzig, mit eintausend

eins bis zweitausend Wahlberechtigten von wenig

stens fünfunddreißig, in allen übrigen Gemeinden

von wenigstens fünfzig aktiv Wahlberechtigten

eigenhändig unterschrieben sein, wobei sich die Zahl

der Wahlberechtigten nach dem Tag der Auflegung

des Wählerverzeichnisses bestimmt. Solche Unter

schriften sind nur gültig, wenn davor deutlich leser

lich Vor- und Zuname, das Geburtsjahr und die An

schrift des Unterfertigers verzeichnet sind. Die Ge

meindewahlbehörde hat eine Zurückziehung ein

zelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvor-

schlages nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn,

daß die Zurückziehung spätestens am zehnten Tag

vor dem Wahltag erfolgt ist und ein Unterzeichner

des Wahlvorschlages durch arglistige Täuschung

oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt

worden war.

(Ö) Die Wahlvorschläge jener wahlwerbenden Parteien, die

in der ablaufenden Wahlperiode so-

wohl im Landtag als auch im betreffenden Gemeinderat vertreten sind, bedürfen der Unterschriften gemäß Abs. 5 nicht.

(7) In jedem Wahlvorschlag müssen eine unterscheidende Parteibezeichnung und der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Partei angegeben sein. Fehlt die Angabe einer unterscheidenden Parteibezeichnung, so ist der Wahlvorschlag riach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Fehlt die Angabe eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Partei, so gilt der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber als Vertreter.

§ 21.

Wahlvorschläge und Parteilisten; formelle Erfordernisse.

(1)Die Gemeindewahlbehörde hat jeden Wahl

vorschlag sofort nach seinem Einlangen darauf zu

überprüfen, ob dieser den formellen Erfordernissen

entspricht und ob die namhaft gemachten Bewerber

das passive Wahlrecht (§ 12) besitzen.

(2)Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforder

liche Anzahl gültiger Unterschriften (§ 20 Abs. 5)

auf, so gilt er als nicht eingebracht. Das gleiche gilt,

wenn die Zahl der gültigen Unterschriften nachträg

lich wegen Zurückziehung oder auf Grund einer

Entscheidung gemäß den §§ 17 und 18 unter das er

forderliche Maß sinkt. Wahlvorschläge, die in an

derer Weise den Vorschriften nicht entsprechen,

sind unverzüglich den Einreichern zurückzustellen.

Ein auf Grund der Zurückstellung berichtigter Wahl

vorschlag kann bis spätestens am zehnten Tag vor

dem Wahltag der Gemeindewahlbehörde neuerlich

vorgelegt werden.

(3)Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben

oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen,

so hat der Wahlleiter die Vertreter der betreffenden

wahlwerbenden Parteien zu einer gemeinsamen Be

sprechung zu laden und ein Einvernehmen über die

Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzu

bahnen. Gelingt es nicht, ein Einvernehmen herzu

stellen, so ist die Parteibezeichnung auf einem

Wahlvorschlag, der im Sinne des § 20 Abs. 6 einge

bracht wurde, zu belassen; im übrigen sind die

Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne

Parteibezeichnung eingereicht worden wären.

(4) Ist der Name einer Person in den Parteilisten

verschiedener Wahlvorschläge enthalten, so sind

die Vertreter der betreffenden wahlwerbenden

Parteien hievon unverzüglich mit der Aufforderung

in Kenntnis zu setzen, die ausdrückliche Erklärung

dieser Person für eine von den Parteilisten binnen

drei Tagen beizubringen. Wird die Erklärung für

eine der Parteilisten innerhalb der bezeichneten

Frist beigebracht, so ist der Name in den übrigen

Parteilisten zu streichen; andernfalls ist der Name

in allen Parteilisten zu streichen.

(5) Wird ein Bewerber als nicht wählbar befunden

oder gemäß Abs. 4 aus der Parteiliste gestrichen, so

ist dies dem Vertreter der betreffenden wahlwer

benden Partei und dem Bewerber ungesäumt zur

Kenntnis zu bringen und der wahlwerbenden Partei

Gelegenheit zu geben, binnen drei Tagen unter Be-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967, 11.

Stück. Nr. 24.

obachtung der Bestimmung des § 20 Abs. 4 einen anderen Bewerber vorzuschlagen. Der Vorschlag bedarf nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Der Vertreter der betreffenden wahlwerbenden Partei und der zurückgewiesene Bewerber können gegen den Ausspruch der Gemeindewahlbehörde spätestens an dem der Zustellung nachfolgenden Tag Einspruch an die Bezirkswahlbehörde erheben. Die Bezirkswahlbehörde hat über den Einspruch ungesäumt zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.

($) Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann die wahlwerbende Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die unbeschadet der Bestimmung des § 20 Abs. 4 nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.

§ 22. Zurückziehung von Wahlvorschlägen.

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahl

vorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurück

ziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am

zehnten Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde

wahlbehörde einlangen und von mindestens der

Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die den

Wahlvorschlag gültig unterzeichnet haben.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückge

zogen, wenn sämtliche darin verzeichneten Wahl

werber im eigenen Namen schriftlich bis zum

zehnten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Ge

meindewahlbehörde auf ihre Wahlwerbung ver

zichtet haben.

§ 23. Ataschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge.

(1) Frühestens am neunten, spätestens am sieben

ten Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahl

behörde die Wahlvorschläge abzuschließen; sie hat,

falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Be

werber enthält wie in der Gemeinde Mitglieder des

Gemeinderates zu wählen sind, die überzähligen

Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge in

der endgültigen Fassung in ortsüblicher Weise zu

veröffentlichen.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich

die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien, die

im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach

der Zahl der Mandate, die die wahlwerbenden Par

teien bei der letzten Landtagswahl im Lande er

reicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate

gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der

bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamt

summe der Parteistimmen; sind auch diese gleich,

so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das

Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu

ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der

Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Bezirks

wahlbehörden bis spätestens am dreißigsten Tag

vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die

Gemeindewahlbehörden verbindlich.

(3)Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten wahl

werbenden Parteien sind die übrigen wahlwerben

den Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihen

folge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahl

vorschlages bei der Gemeindewahlbehörde zu

richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvor

schlägen entscheidet über die Reihenfolge die Ge

meindewahlbehörde durch das Los, das von dem an

Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4)Den unterscheidenden Parteibezeichnungen

sind die Worte "Liste 1, 2, 3 usw." in fortlaufender

Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im

zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht

an der Wahlwerbung, so haben in der Veröffent

lichung nur ihre nach Abs. 1 zukommende Listen

nummer und daneben die Worte "Wahlvorschlag

nicht eingebracht" aufzuscheinen.

(5)Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in

ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen die

Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvor

schläge zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung

der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirks

wahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der

amtlichen Stimmzettel zu veranlassen hat.

(0)Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die

Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurz

bezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für

jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke

in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift

einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei

einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwen

den. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem

Druck bzw. Blockschrift das Wort "Liste" und

darunter die jeweilige fortlaufende Ziffer anzu

führen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnun

gen kann die Größe der Buchstaben dem zur Ver

fügung stehenden Raum entsprechend angepaßt

werden.

(7) Zuletzt gewählter Landtag im Sinne der Abs. 2 und 4 ist der Landtag, der am Tag der Wahlausschreibung (§ 24 Abs. 1) in Funktion stand. Letzte Landtagswahl im Sinne des Abs. 2 ist die letzte Landtagswahl vor dem Tag der Wahlausschreibung.

VI. HAUPTSTÜCK. Durchführung der Wahl.

§ 24. Wahlausschreibung; Wahlzeit.

(1) Die Wahlen sind von der Landesregierung

durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auszu

schreiben. Der Tag der Ausgabe des Stückes des

Landesgesetzblattes, in dem die Kundmachung er

folgt, gilt als Tag der Wahlausschreibung. Die Wahl

ausschreibung hat den Wahltag zu bezeichnen, der

auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen

Ruhetag festzusetzen ist. Die Wahlausschreibung hat

weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.

(2) Die Ausschreibung ist überdies in den Gemein

den ortsüblich kundzumachen.

(3) Handelt es sich nicht um einzelne Wahlen

innerhalb der sechsjährigen Wahlperiode, so hat die

Landesregierung die Wahlen gemeinsam so aus

zuschreiben, daß diese am gleichen Tag stattfinden.

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(4) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am

vierzehnten Tag vor der Wahl zu bestimmen und in

ortsüblicher Weise kundzumachen, während welcher

Stunden am Wahltag die Stimmenabgabe durchzu

führen ist (Wahlzeit) und in welchen Wahllokalen

die Wahl stattfindet.

(5) Die Wahlzeit ist derart festzusetzen, daß den

Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst

gesichert ist.

§ 25. Wahlausweise.

(1) Die Gemeindewahlbehörde kann, wenn sie es

im Interesse der anzustrebenden Vereinfachung des

Wahlvorganges und unter Bedachtnahme auf die

Notwendigkeit einer möglichst reibungslosen Durch

führung der Wahl für erforderlich oder zweckmäßig

erachtet, beschließen, daß die Wahlberechtigten

Wahlausweise erhalten. In diesem Falle hat sie je

dem Wahlberechtigten einen Wahlausweis auszu

fertigen und zuzustellen. Der Wahlausweis hat den

Namen und den Wohnort des Wahlberechtigten, die

fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses, den

Wahlsprengel, das Wahllokal, den Tag und die

Stunde des Beginnes und des Endes der Wahl zu

enthalten.

(2) Werden Wahlausweise ausgestellt, sind die

Wähler durch ortsübliche Kundmachung aufzufor

dern, die Wahlausweise in jenen Fällen, in denen

diese aus irgend einem Grunde vierundzwanzig

Stunden vor der Wahl noch nicht zugestellt sind, an

dem in der Kundmachung bezeichneten Ort persön

lich zu beheben.

§ 26. Wahlkarten; Wahl in bestimmten Anstalten.

(1)Folgende Wahlberechtigte, die sich am Wahl

tag innerhalb der Gemeinde in einem anderen Wahl

sprengel als dem, in dessen Wählerverzeichnis sie

eingetragen sind, aufhalten, haben Anspruch auf

Ausstellung einer Wahlkarte:

a) Mitglieder und sonstige Organe von Wahlbe

hörden;

b) Wahlzeugen;

c) Personen, die sich in einer Heil- oder Pflege

anstalt oder in einem Altersheim in Obhut be

finden;

d) Personen, die sich aus beruflichen Gründen am

Wahltag nicht in ihrem Wahlsprengel aufhalten.

(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der

Gemeindewahlbehörde spätestens am dritten Tag

vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu bean

tragen. Dabei ist die Identität durch eine im Sinne

des § 32 Abs. 2 taugliche Urkunde nachzuweisen.

Personen im Sinne des Abs. 1 lit. c haben eine Be

stätigung der Anstaltsleitung, Personen im Sinne des

Abs. 1 lit. d eine Bestätigung des Dienstgebers über

ihren Aufenthalt beizubringen. Gegen die Ver

weigerung der Wahlkarte steht ein ordentliches

Rechtsmittel nicht zu.

(3) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wähler

verzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem be

treffenden Wähler mit dem Worte "Wahlkarte" in

auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Buntstiftes)

vorzumerken. Duplikate für abhanden gekommene

oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen nicht ausgefolgt

werden.

§ 27. Fliegende Wahlkommission.

Die Gemeindewahlbehörde bzw. die gemäß § 2 zuständige Sprengelwahlbehörde hat sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge von Heil- oder Pflegeanstalten und Altersheimen, die zur Ausübung des Wahlrechtes in der Lage sind, in deren Liegeräume zu begeben (fliegende Wahlkommission). Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann. Zur Gewährleistung der Geheimhaltung ist bei dieser Art der Stimmenabgabe eine eigene Wahlurne zu verwenden. Diese Urne ist vor Beginn der Stimmenzählung (§ 40) zu entleeren und die in ihr befindlichen Wahlkuverts sind uneröffnet in die für die Aufnahme der im Wahllokal abgegebenen Wahlkuverts bestimmte Wahlurne zu legen. Die Zahl der auf diese Weise hinzugekommenen Wahlkuverts ist in der Niederschrift (§ 41) zu vermerken.

§ 28. Wahllokal.

(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der

Wahlhandlung geeignet sein und die für die Vor

nahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke,

wie den Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen

Nähe einen Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne

und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung

aufweisen. Ferner soll ein entsprechender Warte

raum für die Wähler zur Verfügung stehen.

(2) Die Wahlzelle muß vom übrigen Wahllokal so

abgesondert sein, daß der Wähler unbeobachtet sei

nen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert

einlegen kann. In der Wahlzelle müssen ein Tisch

mit einem Stuhl oder ein Stehpult, eine Schreibunter

lage und das erforderliche Material für die Ausfül

lung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) vorhan

den sein. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die

Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend be

leuchtet ist.

(3) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel

geteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel

innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen.

Das Wahllokal kann aber auch in einem außerhalb

des Wahlsprengeis gelegenen Gebäude liegen, wenn

dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von

den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch

kann für mehrere Wahlsprengel einer Gemeinde ein

gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, wenn das

Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der

Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchfüh

rung mehrerer Wahlhandlungen bietet.

§ 29. Ordnungsvorschriften.

(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und

Ordnung bei der Wahlhandlung und

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für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Er hat ferner dahin zu wirken, daß die Wahlbehörde und die Wahlzeugen ihren Wirkungskreis nicht überschreiten.

(2) Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder der Wahlbehörde und deren sonstige Organe, die Wahl

zeugen und die Wähler zur Abgabe der Stimmen an

wesend sein. Sofern es zur ungestörten Durchfüh

rung der Wahl erforderlich ist, kann der Wahlleiter

verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahl

lokal eingelassen werden.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters in den An

gelegenheiten der Abs. 1 und 2 ist von jedermann

Folge zu leisten.

(4) Im Gebäude des Wahllokales sowie in einem

von der Gemeindewahlbehörde spätestens am vier

zehnten Tag vor der Wahl zu bezeichnenden und

ortsüblich kundzumachenden Umkreis ist am Wahl

tag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch

Ansprachen an die Wähler, durch Verteilen von

Wahlaufrufen, von Kandidatenlisten und der

gleichen, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen

von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des

Tragens von Waffen bezieht sich jedoch nicht auf

jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im

Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren

dienstlichen Vorschriften zu tragen sind.

(5) Am Wahltag ist der Ausschank von alkoholi

schen Getränken bis zur Beendigung der Wahlzeit

allgemein verboten.

§ 30. Wahlzeugen.

(1)In jedes Wahllokal können von jeder wahlwer

benden Partei, deren Wahlvorschlag von der Ge

meindewahlbehörde veröffentlicht wurde (§ 23), zwei

Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet wer

den. Als Wahlzeugen können nur Personen ent

sendet werden, die die österreichische Staatsbürger

schaft besitzen, am Wahltag das achtzehnte Lebens

jahr vollendet und in der Gemeinde ihren ordent

lichen Wohnsitz haben. Die Wahlzeugen sind der

Gemeindewahlbehörde unter Angabe von Vor- und

Zunamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und

Wohnsitz (Anschrift) spätestens am zehnten Tag vor

dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtig

ten Vertreter der wahlwerbenden Partei schriftlich

namhaft zu machen. Die Gemeindewahlbehörde hat

jedem Wahlzeugen einen Eintrittsschein auszu

stellen. Der Eintrittsschein berechtigt zum Eintritt in das Wahllokal; er ist beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen.

(2)Die Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensper

sonen der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein

weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung

steht ihnen nicht zu.

§ 31. Beginn der Wahlhandlung.

(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 6 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 34 Abs. 4) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde die Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat

sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahl

urne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mit

glieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte und die

Wahlzeugen, sofern sie in der Gemeinde wahlbe

rechtigt sind, ihre Stimme abgeben. Soweit sie im

Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels

eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der

Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf

Grund einer Wahlkarte ausüben.

§ 32. Stimmenabgabe.

(1) Jeder Wähler hat vor der Wahlbehörde seinen

Namen zu nennen, seine Wohnung bekanntzugeben,

in der er am Stichtag bzw. bei nachträglichem

Wechsel des Wohnsitzes am Tag des Abschlusses

des Wählerverzeichnisses (§ 19 Abs. 2) gewohnt hat,

und seine Identität durch Vorlage einer Urkunde

oder amtlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen

zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbe

sondere in Betracht: amtliche Legitimationen jeder

Art, Personalausweise, Tauf-, Geburts- und Trau

scheine, Heiratsurkunden, Staatsbürgerschaftsnach

weise, Anstellungsdekrete, Reisepässe, Führer

scheine, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Stra

ßenbahn- und Autobuspermanenzkarten, Gewerbe

scheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungs-

scheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch-

und Mittelschulzeugnisse, Postausweiskarten und

dergleichen, überhaupt alle unter Beidruck eines

Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, die den

Personenstand des Wählers erkennen lassen.

(3) Kann der Wähler einen Wahlausweis oder eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung der im Abs. 2

bezeichneten Art nicht vorlegen, so ist er dennoch

zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn sich die Wahl

behörde auf andere Weise über seine Identität Ge

wißheit verschafft hat.

(4) Hat der Wähler seine Identität glaubhaft ge

macht oder hat sich die Wahlbehörde im Sinne des

Abs. 3 Gewißheit über seine Identität verschafft und

ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm

der Wahlleiter ein leeres, undurchsichtiges Wahl

kuvert und den amtlichen Stimmzettel auszufolgen.

Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in

die Wahlzelle zu begeben. Abgesehen von den

Fällen gemäß Abs. 7 darf die Wahlzelle stets nur

von einer Person betreten werden. Der Stimmzettel

darf nur in der Wahlzelle ausgefüllt und in das

Wahlkuvert gelegt werden. Das Anbringen von

Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf dem Wahl

kuvert ist jedermann verboten. Nachdem der Wähler

aus der Zelle getreten ist, hat er das Wahlkuvert

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geschlossen dem Wahlleiter zu übergeben. Der Wahlleiter hat das Wahlkuvert uneröffnet in die Wahlurne zu legen.

(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(e) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis abzustreichen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist in der Rubrik "Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) zu vermerken. Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis sind jeweils von verschiedenen Mitgliedern bzw. Organen der Wahlbehörde vorzunehmen.

(7) Blinde, schwer Sehbehinderte und Bresthafte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Bresthafte Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht möglich oder zumutbar ist. über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§41) festzuhalten.

(s) Wahlkartenwähler haben bei der Stimmenabgabe neben der Wahlkarte auch noch eine der im Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind am Schlüsse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift zu vermerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.

(9) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, so kann er hier unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abgeben. Auch in diesem Falle hat er die Wahlkarte vorzuweisen; sie ist ihm abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.

§ 33.

Stimmenabgabe bei. Zweifel über die Identität des Wählers.

(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht

der Wahlbehörde - unbeschadet der Bestimmung des § 32 Abs. 3 - nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen; sie ist endgültig.

§ 34. Amtlicher Stimmzettel.

(1)Der amtliche Stimmzettel hat die Listennum

mern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfäl

liger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis,

sowie, nach Parteilisten zusammengefaßt, Zu- und

Vornamen und Geburtsjahr der von den wahlwer

benden Parteien vorgeschlagenen Bewerber zu ent

halten. Den Angaben auf dem amtlichen Stimmzettel

ist die gemäß § 23 erfolgte Veröffentlichung zu

grundezulegen.

(2) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anord

nung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden.

(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich

nach der Anzahl der in der Gemeinde zu berücksich

tigenden Listennummern und nach der Anzahl der

Bewerber der wahlwerbenden Parteien zu richten.

Das Ausmaß hat ungefähr 14V2 bis 15V2 cm in der

Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Not

wendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es

sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe

der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Ab

kürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größt

mögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr

als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe

der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden

Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort

"Liste" ist klein, die Ziffern unterhalb desselben

sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller

Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die

Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben

in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(4)Die : Bezirkswahlbehörde hat die amtlichen

Stimmzettel den Gemeindewahlbehörden und den

Sprengelwiahlbehörden über die Gemeinde, und zwar

entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberech

tigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer

Reserve von zwanzig v. H., zu übermitteln. Die amt

lichen Stimmzettel sind der Gemeinde spätestens am

zweiten Tag vor der Wahl zuzustellen und jeweils

gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausferti

gung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für

den übergeber, die zweite Ausfertigung für den

übernehmer bestimmt.

§ 35. Reihung und Streichung.

Der Wähler kann beim Ausfüllen des Stimmzettels die Reihenfolge, in der die Bewerber in der gemäß § 23 veröffentlichten Parteiliste aufscheinen, durch Beifügen eines Reihungsvermerkes ändern oder Be-Seite 44

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werber streichen. Der Reihungsvermerk ist am Stimmzettel durch Beisetzung von Reihungsziffern neben dem Namen der Bewerber ersichtlich zu machen. Aus den Reihungsziffern muß die Reihenfolge zu erkennen sein, in der die Bewerber nach dem Wunsch des Wählers die auf die gewählte Parteiliste entfallenden Mandate erhalten sollen.

§ 36. Gültige Ausfüllung.

(1)Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahl

leiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler

übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall,- wenn der Wähler in einem der neben jeder Parteibezeichnung

vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein

anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift an bringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will.

Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt,

wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum

Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige

entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden

Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwer

benden Parteien oder durch Bezeichnung eines, meh

rerer oder aller Bewerber einer Parteiliste, eindeutig

zu erkennen ist.

(3) Der Stimmzettel ist auch gültig ausgefüllt, wenn

zwar eine Parteiliste angezeichnet wurde, auf der

Rückseite des Stimmzettels aber die Bewerber einer

anderen Partei oder verschiedener Parteien ange

zeichnet, gereiht oder gestrichen wurden. Diese An

zeichnungen, Reihungen und Streichungen gelten in

diesem Falle als nicht beigesetzt.

(4) Enthält ein Stimmzettel Namen mit gleich ho

hen Reihungsziffern, so gelten die Reihungsziffern

als nicht beigesetzt. Werden Namen, die auf einem

Stimmzettel angeführt sind, durch Anhaken, Unter

streichen, Beifügen eines Kreuzes usw. bezeichnet,

so gilt diese Bezeichnung nur dann als Reihungsver

merk, wenn den bezeichneten Namen Reihungs

ziffern beigefügt sind. Reihungsvermerke gelten

auch dann als nicht beigesetzt, wenn sich aus ihnen der Wille des Wählers nicht deutlich erkennen läßt.

§ 37. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert.

(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere ämtliche Stimmzettel enthält, so

zählen sie für einen gültigen, wenn

1. auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste

vom Wähler bezeichnet wurde, oder

2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist

und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimm

zettel kein Zweifel über die gewählte Liste er

gibt, oder

3. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimm

zettel die übrigen amtlichen Stimmzettel ent

weder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit ge

mäß § 36 Abs. 3 oder § 38 Abs. 2 nicht beeinträch

tigt ist.

(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich

neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel im

Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit

des amtlichen Stimmzettels nicht.

(3) Weisen die Stimmzettel eine verschiedene Rei

hung von Bewerbern auf, so gelten die Reihungsver

merke als nicht beigesetzt.

§ 38. Ungültige Stimmzettel.

(1)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Ab

gabe der Stimme verwendet wurde, oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles der

art beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzwei

deutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler

wählen wollte, oder

3. keine Parteiliste und auch kein Bewerber an

gezeichnet wurden, oder

4. zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber

verschiedener Parteilisten angezeichnet wurden,

sofern er nicht nach § 36 Abs. 3 gültig ist, oder

5. eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine

Listennummer, aber keine Parteibezeichnung ent

hält, oder

6. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder

der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig

hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimm

zettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,

die auf verschiedene wahlwerbende Parteien lauten,

so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht

schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger

Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den

amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung

der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, be

einträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht,

wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten

Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befind

liche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültig

keit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 39.

Verlängerung, Verschiebung, Schluß der Wahlhandlung.

(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die

Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung

verhindern, so kann die Wahlbehörde den Beginn

der Wahlhandlung verschieben, die Wahlhandlung

verlängern oder bestimmen, daß die Wahlhandlung

am nächsten Tag fortgesetzt wird. Jede Verlänge

rung, Verschiebung oder Vertagung ist sofort auf

ortsübliche Weise kundzumachen. Hatte die Abgabe

der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahl

akten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen

Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbe

hörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter

Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

(2) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte

Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal

oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten

Warteraum erschienenen Wähler gewählt haben, hat

die Wahlbehörde die Wahlhandlung zu schließen.

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Das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren sonstige Organe und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, ist zu schließen.

### VII. HAUPTSTUCK. Ermittlungsverfahren. {#sec_vii_hauptstuck_ermittlungsverfahren}

§ 40. Stimmenzählung.

(1) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung

der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälli

gen zusätzlichen Ausgaben (§ 32 Abs. 5) zuerst fest,

wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben

wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen

mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest

die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen

amtlichen Stimmzettel ergibt.

(2) Die Wahlbehörde hat sodann die in der Wahl

urne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen,

die Wahlurne zu entleeren und die Zahl der von den

Wählern abgegebenen Wahlkuverts und die Zahl

der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wäh

ler festzustellen. Sodann sind die von den Wählern

abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimm

zettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu über

prüfen. Die ungültigen Stimmzettel sind mit fort

laufenden Nummern zu versehen. Hierauf sind nach

einander die Gesamtsumme der abgegebenen gülti

gen und ungültigen Stimmen, die Summe der abge

gebenen ungültigen Stimmen und die Summe der

abgegebenen gültigen Stimmen sowie schließlich die

auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien ent

fallenden gültigen Stimmen (Parteisummen) festzu

stellen.

(3) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeich

nis eingetragenen Wähler mit der Anzahl der abge

gebenen Wahlkuverts nicht überein, so ist der er

mittelte oder vermutliche Grund hiefür in der

Niederschrift besonders zu vermerken.

§ 41. Niederschrift.

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang

und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift

zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zu

gehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel,

Wahllokal) und den Wahltag;

b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Wahlbehörde;

c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d) die Zeiten des Beginnes und Schlusses der Wahl

handlung;

e) die Anzahl der übernommenen und der an die

Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

f) die Namen der Wahlkartenwähler;

g) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zu

lassung oder Nichtzulassung von Wählern zur

Stimmenabgabe (§ 33);

sind die im § 40 Abs. 2 bezeichneten Feststellungen und - nach Maßgabe der Zuständigkeit gemäß § 42 Abs. 3 oder 5 - das Ergebnis der Ermittlung der Wahlpunkte in der Niederschrift zu beurkunden.

(3)Der Niederschrift sind anzuschließen:

a) das Wählerverzeichnis;

b) das Abstimmungsverzeichnis;

c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der

übernommenen amtlichen Stimmzettel;

e) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu

verpacken sind;

f) die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Partei

listen, den Stimmzetteln ohne und mit Änderun

gen (§ 35) geordnet, in abgesonderten Umschlägen

mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken

sind;

g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimm

zettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen

mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken

sind.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der

Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird die Nieder

schrift nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so

ist der Grund hiefür in der Niederschrift anzuführen.

Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den

Wahlakt der Wahlbehörde.

(5) Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die

Wahlhandlung beendet. Die Sprengelwahlbehörde

hat sodann auf die schnellste Art den gesamten

Wahlakt samt Beilagen verschlossen der Gemeinde

wahlbehörde zu übermitteln.

§ 42.

Ermittlung des Endergebnisses; Ermittlung der Wahlpünkte.

(1) Das Endergebnis der Wahl hat die Gemeinde

wahlbehörde zu ermitteln.

(2) Sofern die Stimmenabgabe nach Wahlsprengeln

stattgefunden hat, hat die Gemeindewahlbehörde zu

nächst aus den Teilergebnissen der Wahlen in den

Wahlsprengeln die Gesamtzahl der in der Gemeinde

abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) so

wie die Summen der auf jede wahlwerbende Partei

entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen) fest

zustellen.

(3) Sodann hat die Gemeindewahlbehörde die auf

jeden Wahlwerber eines jeden Wahlvorschlages

entfallenden Wahlpunkte in folgender Weise zu

ermitteln:

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b) 1. Für jeden Stimmzettel mit gültigen Reihungs-

vermerken erhält der vom Wähler an erster Stelle gereihte Wahlwerber

so viele Wahlpunkte, wie Wahlwerber in der Parteiliste angeführt

sind. Der vom Wähler an zweiter, dritter, vierter usw. Stelle

gereihte Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe nach

nächstniedrigeren Anzahl (Grundzahl).

2. Sind auf einem Stimmzettel nicht alle Be

werber einer Parteiliste mit einem gültigen

Reihungsvermerk versehen, so sind die vom

Wähler gereihten Bewerber, dem aus den

Reihungsvermerken hervorgehenden Willen

des Wählers entsprechend, vor bzw. zwischen

die übrigen Bewerber zu reihen. Die Wahl

punkte sind hierauf gemäß Z. 1 zu ermitteln.

3. Sind auf einem Stimmzettel ohne oder mit

Reihungsvermerk die Namen eines, mehrerer

oder aller Wahlwerber eines Wahlvorschlages

gestrichen, so erhält jeder gestrichene Be

werber für den Stimmzettel keinen Wahl

punkt. Die Wahlpunkte der übrigen Bewerber

sind gemäß lit. a bzw. lit. b Z. 1 oder 2 zu

ermitteln.

c)Die Summe der Wahlpunkte gemäß lit. a und b

ergibt die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber

entfallenden Wahlpunkte.

(4) Die Gemeindewahlbehörde kann beschließen,

daß die Feststellung des Wahlergebnisses am Wahl

tag zu unterbrechen und die Ermittlung der Wahl

punkte erst am Tag nach der Wahl vorzunehmen

ist. In diesem Falle hat die Wahlbehörde den Wahl

akt unter Verschluß sicher zu verwahren. Der Be

schluß ist in der Niederschrift zu beurkunden. Treten

zwingende Umstände ein, welche die Ermittlung der

Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel auch am Tag

nach der Wahl unmöglich machen, so ist die Er

mittlung der Wahlpunkte so vorzunehmen, als ob

die gültigen Stimmen ohne Reihungsvermerke der

Wähler abgegeben worden wären.

(5) Die Gemeindewahlbehörde kann beschließen,

daß die Sprengelwahlbehörde die Wahlpunkte zu

ermitteln hat (Abs. 3), wenn davon eine Beschleuni

gung und Vereinfachung des Ermittlungsverfahrens

erwartet werden kann.

§ 43. Wahlzahl.

(1) Auf die Parteilisten sind die zu vergebenden Mandate mittels der Wahlzahl zu verteilen. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a) Die Parteisummen sind nach ihrer Größe ge

ordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede

Parteisumme ist die Hälfte zu schreiben, darunter

das Drittel, das Viertel, das Fünftel, das Sechstel

usw.

b) Die gemäß lit. a ermittelten Bruchzahlen werden

zusammen mit den Parteisummen nach ihrer

Größe geordnet und, beginnend mit der größten

Parteisumme, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis

zu jener Zahl numeriert, die der Anzahl der zu

vergebenden Gemeinderatssitze entspricht. Die

auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeich

nete Zahl ist die Wahlzahl.

(2)Jede wahlwerbende Partei erhält so viele

Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme

enthalten ist.

(3)Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahl

werbende Parteien auf ein Mandat denselben An

spruch haben, so entscheidet das Los, das von dem

an Jahren jüngsten Mitglied der Gemeindewahl

behörde zu ziehen ist.

§ 44. Zuweisung der Mandate; Ersatzmitglieder.

(1)Die Gemeindewahlbehörde hat von jeder Partei

liste so viele Bewerber, wie der wahlwerbenden

Partei Gemeinderatssitze zukommen, als gewählt zu

erklären.

(2) Die zu vergebenden Mandate sind der Reihe

nach jenen Wahlwerbern zuzuweisen, die die

höchste, die nächst niedrigere usw. Zahl von Wahl

punkten erzielt haben. Hätten hienach zwei oder

mehr Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates

den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl

von Wahlpunkten aufweisen, so erhält jeder dieser

Bewerber ein Mandat, wenn die der betreffenden

wahlwerbenden Partei zukommenden Mandate hie

für ausreichen; andernfalls entscheidet zwischen

diesen Bewerbern die Reihenfolge der Parteiliste.

(3) Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmit

glieder, insbesondere für den Fall, als ein Mandat

ihrer Liste im Gemeinderat erledigt wird. Als Ersatz

mitglied gilt ferner derjenige, der gewählt wurde,

aber die Wahl ablehnt (§ 47).

§ 45.

Protokollierung und Verlautbarung des Wahlergebnisses.

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat das Wahlergeb

nis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Gemeinde, den zugehörigen

politischen Bezirk, den Wahltag, den Ort und die

Zeit der Amtshandlung;

b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Gemeindewahlbehörde sowie der anwesen

den Wahlzeugen;

c) die Feststellung gemäß § 42 Abs. 2;

d) die Ermittlung der Wahlzahl und die Aufteilung

der Mandate gemäß § 43, gegebenenfalls die

Losentscheidung;

e) die Namen der Wahlwerber, gereiht nach der

Anzahl der Wahlpunkte, jedoch getrennt nach

den wahlwerbenden Parteien;

f) die Namen der gewählten Wahlwerber.

(3)Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der

Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie

nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der

Grund hiefür anzugeben.

(4)Der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde

sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden

(§ 41) anzuschließen.

(5)Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel geteilt,

so ist die gemäß § 41 aufzunehmende Niederschrift

im Sinne des Abs. 2 lit. d, e und f zu ergänzen.

'¦rn

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 11.

Stück. Nr. 24.

Seite 47

(») Die Gemeindewahlbehörde hat sodann das Ergebnis der Wahl einschließlich der Namen der gewählten Mitglieder des Gemeinderates und der Ersatzmitglieder unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruches gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 46) unverzüglich in ortsüblicher Weise kundzumachen.

§ 46.

Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses.

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter

jeder wahlwerbenden Partei steht es frei, gegen die

ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses inner

halb von drei Tagen nach der gemäß § 45 Abs. 6

erfolgten Verlautbarung bei der Gemeindewahl

behörde schriftlich Einspruch zu erheben. Die Ge

meindewahlbehörde hat den Einspruch unverzüglich

zusammen mit dem Wahlakt der Landeswahlbehörde

vorzulegen. Die Landeswahlbehörde hat über den

Einspruch binnen drei Wochen, gerechnet vom Tage

des Einlangens des Einspruches bei ihr, zu entschei

den. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(2) Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu

machen, warum und inwieweit die ziffernmäßige

Ermittlung des Wahlergebnisses nicht den Bestim

mungen dieses Gesetzes entspricht. Fehlt diese Be

gründung, so kann der Einspruch ohne weitere Über

prüfung abgewiesen werden.

(3) Wenn ein begründeter Einspruch erhoben wird,

hat die Landeswahlbehörde das Wahlergebnis auf

Grund des Wahlaktes zu überprüfen. Ergibt diese

Überprüfung die Unrichtigkeit der von der Ge

meindewahlbehörde durchgeführten Ermittlung, so

hat die Landeswahlbehörde das Ergebnis der Er

mittlung richtigzustellen und die Verlautbarung des

richtiggestellten Ergebnisses der Wahl durch die

Gemeindewahlbehörde anzuordnen. Für diese Ver

lautbarung gilt § 45 Abs. 6.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtig

stellung der Ermittlung der Gemeindewahlbehörde,

so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzu

weisen.

(5)Gegen die Entscheidung der Landeswahlbe

hörde steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.

§ 47. Ablehnung der Wahl.

Das Recht, die Wahl abzulehnen, kann nur innerhalb einer Woche nach dem Tag der Wahl schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde geltend gemacht werden.

VIII. HAUPTSTÜCK. Erledigte Stellen im Gemeinderat.

§ 48.

Enden des Mandates; Berufung von Ersatzmitgliedern.

(1) Die Bestimmungen über das Enden des Mandates eines Mitgliedes des Gemeinderates enthält die Gemeindeordnung.

(2) Wird ein Mandat im Gemeinderat frei, so hat der Bürgermeister ein Ersatzmitglied (§ 44 Abs. 3) auf dieses Mandat zu berufen. Kommen mehrere Ersatzmitglieder in Betracht, so ist für die Reihenfolge die Anzahl der Wahlpunkte (§ 42 Abs. 3) maßgebend; haben zwei oder mehrere Ersatzmitglieder die gleiche Anzahl der Wahlpunkte, so entscheidet die Reihenfolge der Parteiliste. Lehnt ein Ersatzmitglied die Berufung ab, so bleibt es auf der Liste der Ersatzmitglieder.

IX. HAUPTSTÜCK. Allgemeine Bestimmungen.

§ 49. Berichterstattung.

Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Wahl und jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates jeweils unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben, die hierüber der Landesregierung zu berichten hat.

§ 50. Subsidiäre Geltung der Landtagswahlordnung.

Sofern in diesem Gesetz eine Angelegenheit nicht geregelt ist, sind hierauf die für die Wahl des Landtages geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

§ 51. Verwaltungsverfahren.

(1) Soweit in diesem Gesetz das Verwaltungsver-

fahren-m'drt besonders geregelt ist, haben die Wahl

behörden das Allgemeine Verwaltungsverfahrens

gesetz - AVG. 1950 mit Ausnahme der Bestimmun

gen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und

über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

anzuwenden.

(2) Jedoch gilt bezüglich der Fristen folgendes: Der

Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorge

sehenen Frist wird durch Sonn- und andere öffent

liche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer

Frist auf einen Sonn- oder anderen öffentlichen

Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren be

faßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß

ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen

Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des

Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

§ 52. Drucksorten.

Die Landesregierung kann durch Verordnung anordnen, daß bei den Wahlen bestimmte einheitliche Drucksorten zu verwenden sind, wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen und möglichst einheitlichen Durchführung der Wahlen gelegen ist.

§ 53. Kosten.

Soweit dieses Gesetz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu vollziehen ist (§ 55), hat die Gemeinde die damit verbundenen Kosten zu tragen. Die Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde trägt das Land.

Seite 48

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 11.

Stück. Nr. 24.

§ 54.

Strafbestimmungen.

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht1

a) wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 3

sein Wahlrecht in mehreren Wahlsprengeln aus

übt;

b) wer gemäß § 14 Abs. 3 Wähleranlageblätter aus

zufüllen verpflichtet ist und dieser Verpflichtung

nicht oder nicht vorschriftsmäßig nachkommt;

c) wer gemäß § 16 Abs. 1 offensichtlich mutwillig

Einspruch erhebt;

d) wer entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 4

eine Person in die Parteiliste aufnimmt;

e) wer gemäß § 20 Abs. 5 einen Wahlvorschlag

unterzeichnet, ohne aktiv wahlberechtigt zu sein;

f) wer eine Person durch arglistige Täuschung oder

Drohung bestimmt, einen Wahlvorschlag zu

unterzeichnen (§ 20 Abs. 5);

(2)Verwaltungsübertretungen sind, soweit die Tat

nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vom

Gericht zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

§ 55. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden.

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind, unbeschadet der Zuständigkeiten, die der Landesregierung, der Landeswahlbehörde und den Bezirkswahlbehörden zukommen, und mit Ausnahme der Strafbestimmungen (§ 54) solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.

§ 56. Wahlschutz.

Das Gesetz vom 26. Jänner 1907, RGB1. Nr. 18, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schütze der Wahl- und Versammlungsfreiheit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 57. Schlußbestimmung.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Gemeindewahlordnung 1961, LGB1. Nr. 14, in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 32/1961, mit dem die Gemeindewahlordnung 1961 abgeändert wird, und des § 112 Abs. 2 lit. b der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, aufgehoben.