# Gesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz neuerlich abgeändert wird (2. Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle)

"(2) Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl nach ihrer Vorbildung in Klassen zusammenzufassen."

2.Im § 39 wird der Satzteil "§ 37" ersetzt durch

"§ 38 'Artikel 2.

Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1966 in Kraft.