# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anlage der Wählerverzeichnisse auf Grund der Gemeindewahlordnung 1967

29. V e rordnung

der o. ö. Landesregierung vom 22. Mai 1967 über die Anlage der Wählerverzeichnisse auf Grund der Gemeindewahlordnung 1967.

In Durchführung des § 14 Abs. 5 der Gemeindewahlordnung 1967, LGB1.

Nr. 24, wird verordnet:

§ 1.

Für die Wahlen des Gemeinderates in den oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut hat die Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund von Wähleranlageblättern zu unterbleiben.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.