# Gesetz, mit dem das Oö. Landwirtschaftskammergesetz neuerlich abgeändert wird (Oö. Landwirtschaftskammergesetznovelle 1967)

39. Gesetz

vom 19. Juni 1967, mit dem das O. ö.

Landwirtschaftskammergesetz neuerlich abgeändert wird (O. ö.

Landwirtschaftskammergesetznovelle 1967).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Das O. ö. Landwirtschaftskammergesetz, LGB1. Nr. 13/1949, in der

Fassung der O. ö. Landwirtschaftskammergesetznovellen LGB1.

Nr. 74/1955, LGB1. Nr. 26/1956 und LGB1. Nr. 23/1961 wird wie

folgt abgeändert:

1.§ 32 Abs. 1 hat zu lauten:

"(I) Wahlberechtigt sind:

a) alle physischen Personen, unabhängig von

ihrer Staatsangehörigkeit, die am Tag der

Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirt

schaftskammer sind, bei denen ein Wahlaus

schließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zum

Oberösterreichischen Landtag ausschließen

würde, nicht vorhanden ist, und die am

1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausge

schrieben wird, das 18. Lebensjahr vollendet

haben;

b) alle juristischen Personen, die am Tag der

Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirt

schaftskammer sind."

2.§ 32 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß Abs. 1 lit. a, die

am 1. Jänner des Jahres, in dem

die Wahl ausgeschrieben wird, das 24. Lebensjahr vollendet haben

und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen."