# Gesetz, mit dem das Oö. Landarbeiterkammergesetz neuerlich abgeändert wird (Oö. Landarbeiterkammergesetznovelle 1967)

"(1) Mitglieder der Landarbeiterkammer sind ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht, alle Dienstnehmer, die im • Land Oberösterreich hauptberuflich auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind.

(2) Als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigte

Dienstnehmer gelten neben den in den Betrieben der Land- und

Forstwirtschaft beschäftigten Dienstnehmern insbesondere die

Dienstnehmer

a) der Landarbeiterkammer für Oberösterreich,

der Landwirtschaftskammer für Oberöster

reich sowie der kollektivvertragsfähigen Be

rufsvereinigungen in der Land- und Forstwirt

schaft; Dienstnehmer in den von diesen Kör

perschaften geführten Betrieben, Fonds und

Anstalten jedoch nur, soweit es sich um Be

triebe, Fonds und Anstalten der Land- und

Forstwirtschaft handelt;

b) der gemäß § 7 des O. ö. Landwirtschaftskam

mergesetzes, LGB1. Nr. 13/1949, in der jeweils

geltenden Fassung anerkannten, auf land- und

forstwirtschaftlichem Gebiet tätigen land- und

forstwirtschaftlichen Körperschaften, Fachver

eine und Fachverbände."

Seite 66

Landesgesetzblatt für OberösLerreich. Jahrgang 1967. 15.

Stück. Nr. 37, 38, 39 u. 40.

2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 2 werden

zu den Absätzen 3 und 4.

3. § 22 hat zu lauten:

"§ 22. Wahlrecht.

(1) Wahlberechtigt sind, unabhängig von ihrer

Staatsangehörigkeit, alle Personen, die am Tag

der Wahlausschreibung Mitglieder der Land

arbeiterkammer sind, bei denen ein Wahlaus

schließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zum

Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde,

nicht vorhanden ist und die am 1. Jänner des

Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird,

das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wahlberechtigt sind ferner Personen, die im

Anschluß an die Beendigung einer die Kammer

zugehörigkeit begründenden Beschäftigung bis

zum Tag der Wahlausschreibung ununterbrochen arbeitslos waren, sofern im übrigen die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind; Personen, die länger als 26 Wochen arbeitslos waren, sind jedoch nicht wahlberechtigt. Wahlberechtigt sind auch Personen, die Präsenzdienst leisten oder die sich nach der Geburt eines Kindes in Karenzurlaub befinden, sofern das die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer begründende Dienstverhältnis nicht gelöst ist und im übrigen die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind.

(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß Abs. 1 und 2, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das 24, Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,"