# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1961, LGBl. Nr. 34, abgeändert wird

44. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 31. Juli 1967, womit

die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1961,

LGB1. Nr. 34, abgeändert wird.

In Durchführung des § 33 Abs. 17 des O. ö.

Landwirtschaftskammergesetzes, LGB1. Nr. 13/1949, in der Fassung der O. ö. Landwirtschaftskammergesetznovellen LGB1. Nr. 74/1955, LGB1.

Nr. 26/1956, LGB1. Nr. 23/1961 und LGB1. Nr. 39/1967 wird verordnet:

§ 1.

Die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1961, LGB1. Nr. 34, wird wie folgt abgeändert:

1.§ 2 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Die Wahlberechtigung setzt gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes

voraus,

a) daß physische Personen, unabhängig von

ihrer Staatsangehörigkeit, am Tag der Wahl

ausschreibung Mitglieder der Landwirt

schaftskammer sind, ein Wahlausschlie

ßungsgrund, der sie vom Wahlrecht zum

Oberösterreichischen Landtag ausschließen

würde, nicht vorhanden ist und daß sie am

1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl aus

geschrieben wird, das 18. Lebensjahr voll

endet haben;

b) daß juristische Personen am Tag der Wahl

ausschreibung Mitglieder der Landwirt

schaftskammer sind."

2.§ 2 Abs. 6 hat zu lauten:

"(e) Wählbar sind gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes alle Wahlberechtigten gemäß Abs. 1 bis 5, wenn sie am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das 24. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen."

' § 5.

(1) Gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes wird für

jeden Wahlbezirk am Sitz der Bezirkshaupt

mannschaft eine Bezirkswahlbehörde gebildet;

die Gebiete der Städte Linz und Steyr bilden

mit den politischen Bezirken Linz-Land und

Steyr-Land je einen Wahlbezirk; im übrigen

ist jeder politische Bezirk Wahlbezirk. Die Be

zirkswahlbehörden sind gemäß § 33 Abs. 6 des

Gesetzes bei den Bezirkshauptmannschaften

(beim Magistrat) einzurichten.

(2) Die Bezirkswahlbehörden bestehen aus

dem Bezirkshauptmann (Bürgermeister der

Stadt mit eigenem Statut) als Bezirkswahlleiter

und sechs Beisitzern; für den Fall der Verhin

derung von Beisitzern treten ihre Stellvertreter

ein.

(3) Der Bezirkswahlleiter bestellt gemäß § 33

Abs. 6 des Gesetzes seinen Stellvertreter aus

dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der

Bezirkshauptmannschaft (des Magistrates).

(4) Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden

die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden und

ihre Stellvertreter von der Hauptwahlbehörde

ernannt. Die Ernennung hat spätestens am

28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen. § 4

Abs. 5 findet sinngemäß mit der Maßgabe An

wendung, daß die Vorschläge spätestens am

21. Tag nach dem Stichtag dem Hauptwahlleiter

zu erstatten sind. Ferner findet § 4 Abs. 6 bis 8

sinngemäß Anwendung.

(5) Die Namen der Mitglieder der Bezirks

wahlbehörden und ihrer Stellvertreter sind

vom Bezirkswahlleiter unverzüglich an der

Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft (des

Magistrates) zu verlautbaren.

(e) Die Konstituierung der Bezirkswahlbehörden hat spätestens am 35.

Tag nach dem Stichtag zu erfolgen."

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi. Jahrgang 1967. 17.

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4.§ 6 Abs. 9 hat zu lauten:

"(9) Gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes können räumlich ausgedehnte Gemeindegebiete zur Erleichterung der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechtes in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden; die Abgrenzung und Feststellung dieser Wahlsprengel obliegt der Bezirkswahlbehörde. Die Bezirkswahlbehörde hat eine solche Einteilung spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag vorzunehmen und unverzüglich an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft (des Magistrates) kundzumachen und zu veranlassen, daß sie von der betreffenden Gemeinde an der Amtstafel und in sonst ortsüblicher Weise verlautbart wird."

5. Im § 8 Abs. 1 und 2 wird die Zitierung "§ 5

Abs. 5" ersetzt durch "§ 5 Abs. 4"; im § 8 Abs. 3

wird die Zitierung "§ 5 Abs. 7" ersetzt durch

"§ 5 Abs. 5".

6. § 16 hat zu lauten:

"Anlage der Wählerverzeichnisse.

§ 16.

(1) Die Anlage der Wählerverzeichnisse ob

liegt den Gemeinden.

(2) Die Anlage erfolgt

a) für Wahlberechtigte nach § 2 Abs. 3 lit. a

und b auf Grund des mit einem Betriebsblatt

verbundenen Wähleranlageblattes A;

b) für Wahlberechtigte nach § 2 Abs. 3 lit. c

auf Grund des Wähleranlageblattes B.

(3) Die Wähleranlageblätter und die Wähler

verzeichnisse sind nach den als Anlagen 1 bis 4

angeschlossenen Mustern herzustellen.

(4) Die Wähleranlageblätter einschließlich der

Betriebsblätter sind nach den am Tag der Wahl

ausschreibung maßgebenden Verhältnissen aus

zufertigen.

(5) Die Gemeinden haben für jeden land- und

forstwirtschaftlichen Betrieb, der eine Mitglied

schaft zur Landwirtschaftskammer begründet

und seinen Standort im Gemeindegebiet hat,

auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden

Behelfe ein Betriebsblatt anzulegen und es dem

Vordruck entsprechend auszufertigen,

(e) Betriebsblätter, in denen in Z. 2 oder 3 ein Wahlberechtigter

eingetragen ist, der seinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) in einer

anderen Gemeinde des Landes Oberösterreich hat, sind auszuscheiden

und unverzüglich nachweisbar an diese Gemeinde zu übersenden.

(7) Von Betriebsblättern, in denen in Z. 4 wahlberechtigte Miteigentümer, Mitpächter oder Mitberechtigte eingetragen sind, die ihren ordentlichen Wohnsitz (Sitz) in einer anderen Gemeinde des Landes Oberösterreich haben, ist für jede in Frage kommende Gemeinde eine Zweitschrift anzufertigen und unverzüglich nachweisbar dieser Gemeinde zu übersenden. Auf dem bei der Gemeinde verbleibenden Betriebsblatt sind die Namen dieser Wahlberechtigten zu streichen. Neben der Streichung ist ein Vermerk über die Absendung der Zweitschrift an

die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes (Sitz) anzubringen.

(8) Betriebsblätter, in denen in Z. 2 oder 3

ein Wahlberechtigter eingetragen ist, der sei

nen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) außerhalb

des Landes Oberösterreich hat, verbleiben bei

der Gemeinde, in der sich der Standort des

Betriebes befindet. Hat dieser Wahlberechtigte

jedoch im Land Oberösterreich mehrere Betriebe

und befindet sich der Hauptbetrieb (die Guts

verwaltung) der im Land Oberösterreich lie

genden Betriebe in einer anderen Gemeinde

des Landes, so ist das Betriebsblatt unverzüglich

nachweisbar an diese Gemeinde zu übersenden.

Ist in der Z. 4 des Betriebsblattes ein wahlbe

rechtigter Miteigentümer, Mitpächter oder Mit

berechtigter eingetragen, der seinen ordent

lichen Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Landes

Oberösterreich hat, so gelten die Bestimmun

gen des vorherigen Satzes sinngemäß mit der

Maßgabe, daß gegebenenfalls eine Zweitschrift

des Betriebsblattes an die Gemeinde zu über

senden ist, in der sich der Hauptbetrieb (die

Gutsverwaltung) der im Land Oberösterreich

liegenden Betriebe befindet; für diesen Fall

gilt überdies Abs. 7 letzter Satz sinngemäß.

(9) Die Gemeinden haben zu den Betriebs

blättern (Zweitschriften), in denen in Z. 2, 3

oder 4

a) ein Wahlberechtigter eingetragen ist, der

seinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) in der

Gemeinde hat, oder

b) ein Wahlberechtigter ohne ordentlichen

Wohnsitz im Land Oberösterreich eingetra

gen ist, dessen Betrieb seinen Standort in

der Gemeinde hat bzw. sich in der Gemeinde

der Hauptbetrieb (die Gutsverwaltung) aller

im Land Oberösterreich liegender Betriebe

des Wahlberechtigten befindet,

auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Behelfe für jeden dieser

Wahlberechtigten ein Wähleranlageblatt A dem Vordruck entsprechend

auszufertigen. Ist der Wahlberechtigte eine physische Person, so

sind in das Wähleranlageblatt A ferner die Familienangehörigen des

Wahlberechtigten, das sind die Ehegatten, Kinder, Kindeskinder,

Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, Eltern oder Großeltern, sofern

sie im Ausgedinge oder mit dem Wahlberechtigten in Hausgemeinschaft

leben und am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben

wird, das 18. Lebensjahr vollendet haben, vollzählig einzutragen.

(10)Ist eine in der Z. 1 bis 3 des Wähleran

lageblattes A angeführte Person vom Wahlrecht

ausgeschlossen oder ein Familienangehöriger

wegen der Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen

Interessenvertretung von Dienstnehmern nicht

wahlberechtigt, so ist dies in der Anmerkungs

spalte des Wähleranlageblattes A einzutragen.

(11)Die Landwirtschaftskrankenkasse für

Oberösterreich, im folgenden kurz Kranken

kasse genannt, ist verpflichtet, für jeden bei ihr

Pflichtversicherten, der nach ihren Aufzeich

nungen eine der Stellung eines Zentralgutsdi-

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rektors, Gutsdirektors, Forstdirektors, Forstmeisters, Forstverwalters oder leitenden Verwalters entsprechende Tätigkeit ausübt oder leitender Angestellter der Landwirtschafts-kammer ist, ein Wähleranlageblatt B anzulegen und dem Vordruck entsprechend auszufertigen. Die Krankenkasse hat die Wähleranlageblätter B spätestens am 17. Tag nach dem Stichtag den Gemeinden zu übermitteln, in denen die im Wähleranlageblatt B Eingetragenen ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Befindet sich dieser außerhalb des Landes Oberösterreich, so ist das Wähleranlageblatt B an die Gemeinde zu übermitteln, innerhalb der sich der Standort des Betriebes des Dienstgebers (Ort der Beschäftigung) des Eingetragenen befindet. Die Gemeinde hat die Wähleranlageblätter B zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen. Ist der im Wähleranlageblatt B Eingetragene vom Wahlrecht ausgeschlossen, so ist dies in der Anmerkungsspalte festzuhalten, das Wähleranlageblatt B auszuscheiden und gesondert aufzubewahren.

(12) Die Gemeinde hat auf Grund der Wäh

leranlageblätter A und B das Wählerverzeichnis

zu erstellen. In das Wählerverzeichnis sind alle

in den Wähleranlageblättern A und B einge

tragenen physischen Personen, sofern sie wahl

berechtigt sind, sowie die in den Wähleranlage

blättern A eingetragenen juristischen Personen

deutlich lesbar in möglichst alphabetischer

Reihenfolge unter Beifügung der Anschrift auf

zunehmen. Jeder Wahlberechtigte darf nur in

einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.

(13) Die Gemeinden haben die Wähleranlage

blätter A samt den Betriebsblättern nach dem Wahltag der Landwirtschaftskammer zu über

senden."

7.§ 17 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist der Landwirtschaftskammer gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage zu übermitteln. Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, sind über ihr Ersuchen Abschriften des Wählerverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen, wenn sie dieses Verlangen spätestens zehn Tage vor der Auflage des Wählerverzeichnisses bei der Gemeinde gestellt haben."

8.§ 18 Abs. 7 hat zu lauten:

"(7) Die Berufung ist von der Gemeinde samt dem Einspruchsakt unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die hierüber nach Durchführung des Parteiengehörs binnen sechs Tagen nach dem Einlangen endgültig zu entscheiden, die Gemeinde noch am selben Tag unter Angabe der Entscheidungsdaten zu verständigen und ihre Entscheidung unverzüglich nachweisbar schriftlich dem Einspruchswerber und dem durch den Einspruch Betroffenen zuzustellen hat."

9.§ 20 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Wird das Gebiet einer. Gemeinde gemäß § 6 Abs. 9 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt, so ist von der Gemeinde unmittelbar nach Abschluß des Wählerverzeichnisses für jeden Wahlsprengel ein gesondertes Wählerverzeichnis anzulegen, in dem die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde (§ 19) eingetragenen Wahlberechtigten nach Maßgabe, in welchem der Wahlsprengel sie am Tag der, Wahlausschreibung ihren ordentlichen Wohnsitz (Sitz) bzw. den Standort des Betriebes hatten, in die Wählerverzeichnisse der betreffenden Wahlsprengel zu übertragen sind. Die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Übertragung und damit der Abschluß der Wählerverzeichnisse der einzelnen Wahlsprengel ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis der Gemeinde und auf den Wählerverzeichnissen der Wahlsprengel zu beurkunden."

10.§ 21 Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Gemäß § 33 Abs. 15 des Gesetzes üben juristische Personen ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Das Wahlrecht einer juristischen Person darf jedoch nur von einem Vertreter oder Bevollmächtigten ausgeübt werden, bei dem, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, ein Wahlausschließungsgrund, der ihn vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist. Wird das Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt, so muß auf der Vollmacht von der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes bestätigt sein, daß gegen ihn ein Wahlausschließungsgrund nicht vorliegt, es sei denn, daß über diesen Umstand bei der Sprengelwahlbehörde keine Zweifel bestehen."

b) die Sjprengelwahlleiter, Beisitzer oder Ver-

traueftspersonen oder ihre Stellvertreter

oder Wahlzeugen oder Hilfspersonal einer

Sprengelwahlbehörde sind;

c) die sich am Wahltag in einer Kranken

oder Kuranstalt in Behandlung befinden;

d) die sich am Wahltag während der Wahlzeit

in Ausübung ihres Dienstes außerhalb ihres

Wahl^prengels aufhalten müssen;

e) die sich am Wahltag in schulischer Ausbil

dung befinden - oder Präsenzdienst leisten

und sich aus diesem Grunde außerhalb ihres

Wahlsprengels aufhalten."

13.§ 34 Absi 5 hat zu lauten:

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dieser Niederschrift an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft (des Magistrates) kundzumachen."

15.§ 37 hat zu lauten:

"Anfechtung und Einspruch.

§ 37.

(1) Gemäß § 33 Abs. 12 des Gesetzes kann

die Gültigkeit der Wahlen in einzelnen Wahl-

sprengeln innerhalb von zwei Wochen nach

Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 35

Abs. 3) von den Zustellungsbevollmächtigten

jeder Wählergruppe bei der Hauptwahlbehörde

angefochten werden. Im Verfahren ist das Par

teiengehör zu wahren. Die Wahl ist von der

Hauptwahlbehörde für ungültig zu erklären,

wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlver

fahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahl

ergebnis beeinflußt werden konnte; wurde eine

Wahl für ungültig erklärt, so hat die Landes

regierung für den betreffenden Wahlsprengel

binnen vier Wochen eine Neuwahl auszuschrei

ben.

(2) Gemäß § 33 Abs. 13 des Gesetzes kann

der Zustellungsbevollmächtigte jeder Wähler

gruppe innerhalb von drei Tagen nach Kund

machung gegen die ziffernmäßige Ermittlung

einer Bezirkswahlbehörde oder der Hauptwahlbehörde bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einen begründeten Einspruch erheben, worüber nach Durchführung des Parteiengehörs im ersten Fall die Hauptwahlbehörde, im zweiten Fall die Landesregierung zu entscheiden hat. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde unverzüglich die entsprechende Richtigstellung kundzumachen."

§ 38.

Gemäß § 33 Abs. 14 des Gesetzes steht gegen Entscheidungen der Hauptwahlbehörde gemäß § 37 die binnen zwei Wochen bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringende Berufung offen, über die nach Durchführung des Parteiengehörs die Landesregierung entscheidet."

17.Die Anlagen 1 und 2 werden durch die neuen

Anlagen 1 und 2 ersetzt.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die o. ö. Landesregierung:

Diwold

Landesrat

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Betriebsblatt zum Wähleranlageblatt A

Anlage 1

O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19

Tag der Ausschreibung der Wahlen: L

1 Grundsteuerpflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb:

mit Grund und Boden von 2 ha oder mehr; *) gärtnerischer oder

Fischerei-Betrieb. *)

Standort:

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