# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Landarbeiterkammerwahlordnung 1961, LGBl. Nr. 33, abgeändert wird

45. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 31. Juli 1967,

womit die Landarbeiterkammerwahlordnung 1961,

LGB1. Nr. 33, abgeändert wird.

In Durchführung des § 23 Abs. 17 des O. ö.

Landarbeiterkammergesetzes, LGB1. Nr. 12/1949, in der Fassung der O. ö. Landarbeiterkammergesetznovellen LGB1. Nr. 62/1955, LGB1. Nr. 15/1961 und LGB1. Nr. 40/1967 wird verordnet:

§ 1.

1961,

Die Landarbeiterkammerwahlordnung LGB1. Nr. 33, wird wie folgt

abgeändert:

1.§ 2 Abs. 1 hat zu lauten:

"(i) Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit sind wahlberechtigt:

a) gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes alle Per

sonen, die am Tag der Wahlausschreibung

Mitglieder der Landarbeiterkammer sind,

bei denen ein Wahlausschließungsgrund, der

sie vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen

Landtag ausschließen würde, nicht vorhan

den ist und die am 1. Jänner des Jahres, in

dem die Wahl ausgeschrieben wird, das

18. Lebensjahr vollendet haben;

b) gemäß § 22 Abs. 2 des Gesetzes ferner Per

sonen, die im Anschluß an die Beendigung

einer die Kammerzugehörigkeit begründen

den Beschäftigung bis zum Tag der Wahl

ausschreibung ununterbrochen arbeitslos

waren, sofern im übrigen die Voraussetzun

gen der lit. a gegeben sind; Personen, die

länger als 26 Wochen arbeitslos waren, sind

jedoch nicht wahlberechtigt. Wahlberechtigt

sind auch Personen, die Präsenzdienst leisten

oder die sich nach der Geburt eines Kindes

in Karenzurlaub befinden, sofern das die Zu

gehörigkeit zur Landarbeiterkammer be

gründende Dienstverhältnis nicht gelöst ist

und im übrigen die Voraussetzungen der

lit. a gegeben sind."

2.§ 2 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Gemäß den §§ 2 und 4 des Gesetzes sind Mitglieder der Landarbeiterkammer - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 - ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht, alle Dienstnehmer, die im Land Oberösterreich hauptberuflich auf land-und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind. Als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigte Dienstnehmer gelten insbesondere

b) alle hauptberuflich beschäftigten Dienstneh

mer der Landarbeiterkammer für Oberöster

reich, der Landwirtschaftskammer für Ober

österreich sowie der kollektivvertragsfähi

gen Berufsvereinigungen in der Land- und

Forstwirtschaft; Dienstnehmer in den von

diesen Körperschaften geführten Betrieben,

Fonds und Anstalten jedoch nur, soweit es

sich um Betriebe, Fonds und Anstalten der

Land- und Forstwirtschaft handelt;

c) alle hauptberuflich beschäftigten Dienst

nehmer der gemäß § 7 des O. ö. Landwirt

schaftskammergesetzes, LGB1. Nr. 13/1949,

in der jeweils geltenden Fassung aner

kannten, auf land- und forstwirtschaftlichem

Gebiet tätigen land- und forstwirtschaft

lichen Körperschaften, Fachvereine und

Fachverbände."

3.§ 2 Abs. 5 hat zu lauten:

"(5) Gemäß § 22 Abs. 3 des Gesetzes sind wählbar alle gemäß Abs. 1 bis 4 wahlberechtigten Mitglieder der Landarbeiterkammer, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das 24. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen."

4.§ 5 hat zu lauten:

"Bezirkswahlbehörden.

§ 5.

(1) Gemäß § 23 Abs. 3 des Gesetzes wird für

jeden Wahlbezirk am Sitz der Bezirkshaupt

mannschaft eine Bezirkswahlbehörde gebildet;

die Gebiete der Städte Linz und Steyr bilden

mit den politischen Bezirken Linz-Land und

Steyr-Land je einen Wahlbezirk; im übrigen ist

jeder politische Bezirk Wahlbezirk. Die Bezirks

wahlbehörden sind gemäß § 23 Abs. 6 des Ge

setzes bei den Bezirkshauptmannschaften (beim

Magistrat) einzurichten.

(2) 'Die Bezirkswahlbehörden bestehen aus

dem | Bezirkshauptmann (Bürgermeister der

Stadt mit eigenem Statut) als Bezirkswahlleiter

und sechs Beisitzern; für den Fall der Verhin

derung von Beisitzern treten ihre Stellvertreter

ein.

(s) Der Bezirkswahlleiter bestellt gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes seinen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft (des Magistrates).

(4) Gemäß § 23 Abs. 7 des Gesetzes werden die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden und ihre Stellvertreter von der Hauptwahlbehörde ernannt. Die Ernennung hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen. § 4 Abs. 5 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vorschläge spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag dem Hauptwahlleiter zu erstatten sind.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 17.

Stück. Nr. 44, 45, 46 u. 47.

Ferner findet § 4 Abs. 6 bis 8 sinngemäß Anwendung. (s) Die Namen der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde und ihrer Vertreter sind vom Bezirkswahlleiter unverzüglich an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft (des Magistrates) zu verlautbaren. (Ö) Die Konstituierung der Bezirkswahlbehörden hat spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen."

5.§ 6 Abs. 9 hat zu lauten:

"(9) Gemäß § 23 Abs. 4 des Gesetzes können räumlich ausgedehnte Gemeindegebiete zur Erleichterung der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechtes in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden; die Abgrenzung und Feststellung dieser Wahlsprengel obliegt den Bezirkswahlbehörden. Die Bezirkswahlbehörde hat eine solche Einteilung spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag vorzunehmen und unverzüglich an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft (des Magistrates) kundzumachen und zu veranlassen, daß sie von der betreffenden Gemeinde an der Amtstafel und in sonst ortsüblicher Weise verlautbart wird."

6. Im § 8 Abs. 1 und 2 wird die Zitierung "§ 5

Abs. 5" ersetzt durch "§ 5 Abs. 4"; im § 8 Abs. 3

wird die Zitierung "§ 5 Abs. 7" ersetzt durch

"§ 5 Abs. 5".

7. § 16 hat zu lauten:

"Anlage der Wählerverzeichnisse.

§ 16.

(1)Die Anlage der Wählerverzeichnisse ob

liegt den Gemeinden und hat auf Grund der

Wähleranlageblätter zu erfolgen. Die Wähler

anlageblätter sind nach dem in der Anlage 1,

die Wählerverzeichnisse nach dem in der An

lage 2 ersichtlichen Muster herzustellen.

(2)Die Landwirtschaftskrankenkasse für

Oberösterreich, im folgenden kurz Kranken

kasse genannt, ist verpflichtet, für jeden am

Tag der Wahlausschreibung bei ihr Pflichtver

sicherten sowie für jede Person, die innerhalb

der letzten 26 Wochen vor dem Tag der Wahl

ausschreibung bei der Krankenkasse pflichtver

sichert war, ein Wähleranlageblatt auszufer

tigen. In das Wähleranlageblatt sind einzu

tragen: Vor- und Zuname des Versicherten,

sein Geburtsjahr, die Art der Beschäftigung,

sein ordentlicher Wohnsitz, der Name (Firma)

und die Anschrift des Dienstgebers (Ort der

Beschäftigung) bzw. des letzten Dienstgebers

sowie der Bestand der Pflichtversicherung bzw.

der Tag der Beendigung des letzten versiche-

rungspflichtigen Dienstverhältnisses. Wähler

anlageblätter sind nicht auszufertigen für Per

sonen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die

Wahl ausgeschrieben wird, das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben, für leitende Ange

stellte in einem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb, soweit die Merkmale gemäß § 2 Abs. 3

lit. c aus den Aufzeichnungen der Krankenkasse

feststellbar sind und für leitende Angestellte

der Landwirtschaftskammer, soweit diese Kammer die Namen dieser

Angestellten nach dem Stichtag der Krankenkasse bekanntgegeben hat.

(3) Die Krankenkasse hat die mit ihrem Sie

gel versehenen Wähleranlageblätter spätestens

am 17. Tag nach dem Stichtag den Gemeinden

zu übermitteln. Allfällige Nachträge sind von

der Gemeinde noch zu berücksichtigen, wenn

sie bei ihr spätestens am 26. Tag nach dem

Stichtag einlangen. Die Wähleranlageblätter

sind an diejenige Gemeinde zu übersenden, in

der sich der ordentliche Wohnsitz der eingetra

genen Person befindet; ist dieser in keiner

oberösterreichischen Gemeinde gelegen, so ist

das Wähleranlageblatt an diejenige Gemeinde

des Landes Oberösterreich zu übersenden, in

der sich der Ort der Beschäftigung befindet.

Gleichzeitig hat die Krankenkasse den Bezirks

wahlbehörden die Anzahl der Wähleranlage

blätter mitzuteilen, die sie den einzelnen Ge

meinden des Wahlbezirkes übermittelt hat.

(4) Die Landarbeiterkammer ist verpflichtet,

den kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigun

gen in der Land- und Forstwirtschaft, den land-

und forstwirtschaftlichen Schulen, die mit Be

trieben der Land- und Forstwirtschaft verbun

den sind und den anerkannten, auf land- und

forstwirtschaftlichem Gebiet tätigen land- und

forstwirtschaftlichen Körperschaften, Fachver

einen und Fachverbänden unmittelbar nach dem

Stichtag Wähleranlageblätter zu übermitteln.

Die Berufsvereinigungen, Schulen und land- und

forstwirtschaftlichen Körperschaften, Fachver

eine und Fachverbände sind verpflichtet, für die

bei ihnen am Tag der Wahlausschreibung be

schäftigten aber nicht bei der Krankenkasse ver

sicherten Dienstnehmer sowie für die innerhalb

der letzten 26 Wochen vor dem Tag der Wahl

ausschreibung bei ihnen beschäftigt und nicht

bei der Krankenkasse versichert gewesenen

Dienstnehmer Wähleranlageblätter auszufer

tigen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gel

ten im übrigen sinngemäß.

(5) Die Gemeinden haben die Wähleranlage

blätter unverzüglich auf Grund der ihnen zur

Verfügung stehenden Behelfe zu überprüfen.

Ergibt die Überprüfung, daß die im Wähleran

lageblatt eingetragene Person ihren ordent

lichen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde des

Landes Oberösterreich hat, so ist das Wähler

anlageblatt zu berichtigen und unverzüglich an

diese Gemeinde zu übersenden. Ergibt die

Überprüfung, daß die im Wähleranlageblatt

eingetragene Person keinen ordentlichen Wohn

sitz im Land Oberösterreich hat und auch der

Ort der Beschäftigung nicht im Gebiet der über

prüfenden Gemeinde liegt, so ist das Wähler

anlageblatt unverzüglich nach entsprechender

Berichtigung an die Gemeinde des Ortes der

Beschäftigung zu übersenden.

(e) Die Wähleranlageblätter, die nach erfolgter Prüfung gemäß Abs. 5

bei der Gemeinde verbleiben, sind insbesondere dahin zu überprüfen,

ob

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a) die angeführte Person am Tag der Wahl

ausschreibung eine die Kammerzugehörig-

keit begründende Beschäftigung ausgeübt

hat bzw. ob die angeführte Person im An

schluß an die Beendigung der letzten die

Kammerzugehörigkeit begründenden Be

schäftigung bis zum Tag der Wahlausschrei

bung ununterbrochen, jedoch nicht länger

als 26 Wochen, arbeitslos war. Ist demnach

die angeführte Person nicht wahlberechtigt,

so ist dies in der Anmerkungsspalte des

Wähleranlageblattes zu vermerken;

b) die angeführte Person am Tag der Wahl

ausschreibung Ehegatte, Kind, Kindeskind,

Schwiegersohn, Schwiegertochter, Vater,

Mutter, Großvater oder Großmutter seines

Dienstgebers oder Lehrherrn war und mit

diesem in Hausgemeinschaft gelebt hat.

Trifft dies zu, so ist dies in der Anmerkungs

spalte des Wähleranlageblattes zu ver

merken;

c) bei der angeführten Person am Tag der

Wahlausschreibung ein Wahlausschließungs

grund, der sie vom Wahlrecht zum Ober

österreichischen Landtag ausschließen würde,

vorlag oder diese Person am 1. Jänner des

Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben

wird, das 18. Lebensjahr noch nicht voll

endet hat; zutreffendenfalls ist dies in der

Anmerkungsspalte des Wähleranlageblattes

zu vermerken.

(7) Die Gemeinde hat die Wähleranlageblät

ter, in deren Anmerkungsspalte gemäß Abs. 6

Vermerke aufgenommen wurden, auszuschei

den. Die ausgeschiedenen Wähleranlageblätter

sind getrennt von den übrigen Wähleranlage

blättern bis zum Abschluß des Wählerverzeich

nisses (§ 19) zu verwahren.

(8) Die Gemeinde hat auf Grund der bei ihr

verbliebenen und nicht gemäß Abs. 7 ausge

schiedenen Wähleranlageblätter das Wähler

verzeichnis zu erstellen. In das Wählerverzeich

nis sind alle in diesen Wähleranlageblättern

eingetragenen Personen mit Vor- und Zuname

sowie der Wohnungsanschrift bzw. dem Ort

der Beschäftigung deutlich lesbar und in mög

lichst alphabetischer Reihenfolge aufzunehmen.

Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wäh

lerverzeichnis eingetragen sein.

(9) Gemäß § 23 Abs. 15 des Gesetzes sind die

Dienstgeber der Wahlberechtigten, die nach der

O. ö. Landarbeitsordnung bestellten Betriebs

räte und Vertrauenspersonen und die Träger

der gesetzlichen Sozialversicherung verpflich

tet, den Gemeinden die zur Anlegung des Wäh

lerverzeichnisses erforderlichen Auskünfte zu

erteilen."

§ 17 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist der Landarbeiterkammer gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage zu übermitteln. Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, sind über ihr Ersuchen Abschriften des Wählerverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen, wenn sie dieses Verlangen spätestens zehn Tage vor der Auflage des Wählerverzeichnisses bei der Gemeinde gestellt haben."

"(7) Die Berufung ist von der Gemeinde samt dem Einspruchsakt unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die hierüber nach Durchführung des Parteiengehörs binnen sechs Tagen nach dem Einlangen endgültig zu entscheiden, die Gemeinde noch am selben Tag unter Angabe der Entscheidungsdaten zu verständigen und ihre Entscheidung unverzüglich nachweisbar schriftlich dem Einspruchswerber und dem durch den Einspruch Betroffenen zuzustellen hat."

11.§ 20 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Wird das Gebiet einer Gemeinde gemäß § 6 Abs. 9 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt, so ist von der Gemeinde unmittelbar nach Abschluß des Wählerverzeichnisses für jeden Wahlsprengel ein gesondertes Wählerverzeichnis anzulegen, in dem die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde (§ 19) eingetragenen Wahlberechtigten nach Maßgabe, in welchem der Wahlsprengel sie am Tag der Wahlausschreibung ihren ordentlichen Wohnsitz bzw. den Ort der Beschäftigung hatten, in die Wählerverzeichnisse der betreffenden Wahlsprengel zu übertragen sind. Die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Übertragung und damit der Abschluß der Wählerverzeichnisse der einzelnen Wahlsprengel ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis der Gemeinde und auf den Wählerverzeichnissen der Wahlsprengel zu beurkunden."

12.§ 22 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht

Wahlberechtigten zu,

a) die zwischen dem Tag der Wahlausschrei

bung und dem Wahltag in eine andere Ge

meinde (Wahlsprengel) übersiedelt sind;

b) die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb

des Landes Oberösterreich haben und zwi

schen dem Tag der Wahlausschreibung und

dem Wahltag ihren Beschäftigungsort in

eine andere oberösterreichische Gemeinde

verlegt haben;

c) die1 Sprengelwahlleiter, Beisitzer oder Ver

trauenspersonen oder ihre Stellvertreter

oder Wahlzeugen oder Hilfspersonen einer

Sprengelwahlbehörde sind;

d) die sich am Wahltag in einer Kranken

oder Kuranstalt in Behandlung befinden;

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"(5) Die Niederschrift ist der Hauptwahlbehörde so beschleunigt vorzulegen, daß sie bei dieser spätestens am fünften Tag nach dem Wahltag einlangt. Gleichzeitig ist eine Abschrift dieser Niederschrift an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft (des Magistrates) kundzumachen."

15.§ 37 hat zu lauten:

"Anfechtung und Einspruch.

§ 37.

(1) Gemäß § 23 Abs. 12 des Gesetzes kann

die Gültigkeit der Wahlen in einzelnen Wahl-

sprengeln innerhalb von zwei Wochen nach der

Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 35

Abs. 3) von den Zustellungsbevollmächtigten

jeder Wählergruppe bei der Hauptwahlbehörde

angefochten werden. Im Verfahren ist das Par

teiengehör zu wahren. Die Wahl ist von der

Hauptwahlbehörde für ungültig zu erklären,

wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlver

fahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahl

ergebnis beeinflußt werden konnte; wurde

eine Wahl für ungültig erklärt, so hat die Lan

desregierung für den betreffenden Wahlspren

gel binnen vier Wochen eine Neuwahl auszu

schreiben.

(2) Gemäß § 23 Abs. 13 des Gesetzes kann

der Zustellungsbevollmächtigte jeder Wähler-

gruppe innerhalb von drei Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde oder der Hauptwahlbehörde bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einen begründeten Einspruch erheben, worüber nach Durchführung des Parteiengehörs im ersten Fall die Hauptwahlbehörde, im zweiten Fall die Landesregierung zu entscheiden hat. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde unverzüglich die entsprechende Richtigstellung kundzumachen."

§ 38.

Gemäß § 23 Abs. 14 des Gesetzes steht gegen Entscheidungen der Hauptwahlbehörde gemäß § 37 die binnen zwei Wochen bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringende Berufung offen, über die nach Durchführung des Parteiengehörs die Landesregierung entscheidet."

17.Die Anlagen 1 und 2 werden durch die neuen

Anlagen 1 und 2 ersetzt.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im

Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die o. ö. Landesregierung:

Diwold

Landesrat

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi. Jahrgang 1967. 17.

Stüdc. Nr. 44, 45, 46 u. 47.

Seite 81

Wähleranlageblatt

Anlage 1

O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19

Tag der Wahlausschreibung:

1. Vor- und Zuname:

2. Geburtsjahr:

j. Art der Beschäftigung (Landarbeiter, Forstarbeiter,

Angestellter):

4. Ordentlicher Wohnsitz:

5. Name (Firma) und Anschrift des Dienstgebers (Ort der

Beschäftigung):

6.Ist der unter Z. 1 Angeführte am Tag der Wahlausschreibung bei

der Landwirtschaftskrankenkasse

pflichtversichert bzw. besteht eine die Kammerzugehörigkeit

begründende Beschäftigung?

ja *) nein *)

7.Tag der Beendigung des letzten Versicherungspflichtigen

Dienstverhältnisses bzw. der letzten, die

Kammerzugehörigkeit begründenden Beschäftigung: **)

Siegel - Unterschrift

Anmerkungen gemäß § 16 Abs. 6 der Landarbeiterkammerwahlordnung (nur

von der Gemeinde einzutragen):

*) Nichtzutreffendes ist durdizustreidien. ") Nur auszufüllen, wenn

Z. 6 mit "nein" beantwortet wird.

Seite 82

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi. Jahrgang 1967. 17. Stück.

Nr. 44, 45, 46 u. 47.

Wählerverzeichnis

Anlage 2

O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19

Gemeinde:

Wahlsprengel:

Wahlbezirk:

Fortlaufende NummerVor- und ZunameOrdentlicher Wohnsitz bzw.

Ort der BeschäftigungAbgegebene StimmeAnmerkung