# Gesetz, mit dem Bestimmungen über Campingplätze getroffen werden (Oö. Campingplatzgesetz)

49. Gesetz

vom 19. Juni 1967, mit dem Bestimmungen über Campingplätze

getroffen werden (O. ö. Campingplatzgesetz).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1. Campingplatz; Begriff; Bewilligungspflicht.

(1) Unter einem Campingplatz im Sinne dieses

Gesetzes ist eine Grundfläche zu verstehen, die im

Rahmen des Fremdenverkehrs zum Zwecke des Auf-

stellens von Zelten oder Wohnwagen für wenig

stens zehn Personen einschließlich des damit ver

bundenen Absteilens von Kraftfahrzeugen bereit

gestellt wird. Hiebei macht es keinen Unterschied,

ob das Grundstück entgeltlich oder unentgeltlich

bereitgestellt wird oder ob der Zutritt zum Grund

stück öffentlich oder auf geladene Gäste beschränkt

ist.

(2) Unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvor

schriften erforderlichen behördlichen Genehmigun

gen (Bewilligungen) bedürfen die Errichtung und

der Betrieb eines Campingplatzes der Bewilligung

der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 2.

Zeltlager von Jugendorganisationen und der öffentlichen

Jugendbetreuung.

(1) Zeltlager von Jugendorganisationen und Zelt

lager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung

durch Bund, Länder oder Gemeinden gelten nicht als

Campingplätze im Sinne des § 1.

(2) Für die Errichtung und den Betrieb solcher Zelt

lager gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 3

Abs. 1. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß den

Erfordernissen der Hygiene dadurch Rechnung ge

tragen wird, daß für einwandfreies Trinkwasser und

Waschgelegenheit mit geeigneter Abwässerbeseiti

gung, für abgeblendete Latrinen und für einwand

freie Beseitigung von Abfällen vorgesorgt wird.

Kochstellen und andere offene Feuer dürfen nur so

angelegt werden, daß ein übergreifen von Bränden

auf die Umgebung ausgeschlossen ist. Vor dem Ver

lassen des Zeltlagers ist das Grundstück wieder in

einen sauberen und hygienisch einwandfreien Zu

stand zu versetzen; dies gilt insbesondere für die

hygienisch einwandfreie Abdeckung von Latrinen

und Abfallgruben.

(s) Soll ein Zeltlager von mehr als zehn Personen und länger als drei Tage benützt werden, so ist dies spätestens drei Tage vor seiner Errichtung bei der Gemeinde anzumelden; dabei sind die Namen der betreffenden Jugendorganisation und des verantwortlichen Lagerführers, der Standort und die Dauer des Lagers und die Zahl der Lagerteilnehmer anzugeben.

(4) Die Gemeinde hat den Betrieb der Zeltlager zu überwachen; sie hatdenBetrieb zu untersagen, wenn hygienische Mißstände auftreten oder sonst den Vorschriften des Abs. 2 nicht entsprochen wird. Die Durchführung dieser Bestimmungen obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

§ 3. Beschaffenheit und Lage des Grundstückes.

(1)Ein Campingplatz muß geeignete Bodenver

hältnisse aufweisen. Er darf weder auf einem Steil

hang noch am Fuße eines Steilhanges und nicht in

einem Wasserschutzgebiet gelegen sein und er darf

keinen hohen Grundwasserstand aufweisen. Ein

Campingplatz muß so gelegen sein, daß die Gäste

in ihrer Gesundheit und körperlichen Sicherheit und

in ihrem Eigentum, insbesondere durch Überschwem

mungen, Vermurungen, Felsstürze, Windwurf,

Starkstromleitungen, durch den Straßenverkehr,

durch Abgase und Lärm nicht gefährdet sind. Ferner

darf durch den Betrieb des Campingplatzes das

Landschafts- und Ortsbild nicht verunstaltet und die

Nachbarschaft sowie die Erholung jener Fremden,

die nicht Gäste des Campingplatzes sind, nicht unzu

mutbar beeinträchtigt werden.

(2)Bei Campingplätzen an Seen ist zu trachten,

daß für die Gäste eine ausreichende, möglichst ge

fahrlose und auf sicherem Wege erreichbare Bade

gelegenheit gewährleistet ist.

(3)Jeder Campingplatz muß über eine aus

reichende Zufahrtstraße verfügen, die bei jeder

Witterung auch für Kraftfahrzeuge mit Wohnwagen

benutzbar ist.

(4)Am Campingplatz sind ausreichend befestigte

Wege anzulegen, die einen reibungslosen Verkehr

innerhalb des Platzes gewährleisten.

§ 4.

Einrichtungen und Vorschriften sanitärer und hygienischer Art.

(1) Am Campingplatz muß einwandfreies Trink

wasser in ausreichender Menge vorhanden sein;

hiebei ist ein täglicher Bedarf von mindestens dreißig

Liter für jede Person anzunehmen.

(2) Am Campingplatz sind in angemessener Ent

fernung von den Schlafstellen der Gäste in fest

stehenden, mit geeigneter Beleuchtung versehenen,

überdachten Gebäuden nach Geschlechtern ge

trennte, abschließbare und nicht einsehbare hy

gienisch einwandfreie Wasch- und Abortanlagen und

nach Möglichkeit auch eine Brauseanlage einzu

richten. Hiebei muß für je höchstens fünfundzwanzig

Personen eine Waschgelegenheit und für je höch

stens zwanzig Personen eine Abortanlage (Sitzzelle)

vorhanden sein; ist eine gesonderte Pissoiranlage

vorhanden, so genügt für je dreißig Personen männ

lichen Geschlechts eine Sitzzelle. Befindet sich in

den Waschräumen für Männer eine Elektroinstalla-

tion, so sind für den Anschluß elektrischer Rasier

apparate Sicherheitssteckdosen einzurichten.

(3) Am Campingplatz müssen in ausreichender

Anzahl verschließbare geruchsdichte Abfallbehälter

so aufgestellt sein, daß sie von den einzelnen Zelten

und Wohnwagen aus leicht erreichbar sind und leicht

entleert werden können.

(4) Die am Campingplatz anfallenden Abwässer

und Fäkalien sowie der Inhalt der Abfallbehälter

sind in hygienisch einwandfreier Art nach Maßgabe

der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu

beseitigen.

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Stück. Nr. 48, 49 u. 50.

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(5) Steht auf dem Campingplatz kein besonderer

Kraftfahrzeugwaschplatz zur Verfügung, so ist das Waschen von

Kraftfahrzeugen auf dem Campingplatz verboten.

[«) Das Hantieren mit Treib- und Schmierstoffen lür Kraftfahrzeuge

innerhalb von Campingplätzen ist verboten.

§ 5. Sonstige Einrichtungen.

(1) Der Campingplatz ist gegenüber den Nachbar

grundstücken in wirksamer Weise einzufrieden.

(2) Der Campingplatz muß eine genügende Anzahl

von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge aufweisen.

(3) Die für die Aufstellung von Zelten bestimmte

Fläche ist durch geeignete Maßnahmen (Pflanzen

von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung

durch Markierungen usw.) in Lagerfelder so zu

unterteilen, daß eine Ansammlung von Zelten und

Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird.

(4)An leicht zugänglichen Stellen des Camping

platzes sind ein zur Leistung erster Hilfe geeignet

eingerichteter Verbandskasten, ferner geeignete

Löschgeräte und auf Campingplätzen mit Badege

legenheit Wasserrettungsgeräte in einem stets ge

brauchsfähigen Zustand bereitzustellen.

(5)Auf dem Campingplatz muß ein für das Ab

waschen von Geschirr und Besteck vorbehaltenes

Abwaschbecken vorhanden sein.

(e) Der Ort, an dem sich das Trinkwasser befindet, die Waschanlagen, die Abfallbehälter, die Klosettanlagen, die Lösch- und Rettungsgeräte und das Abwaschbecken sind mit geeigneten Hinweistafeln zu bezeichnen und ausreichend zu beleuchten. Auch Plätze und Wege sind ausreichend zu beleuchten.

(7) Am Campingplatz ist an allgemein zugänglicher Stelle eine Hinweistafel anzubringen, die deutlich lesbar folgende Angaben zu enthalten hat:

a) Name, Anschrift (Telefonnummer) des Inhabers

der Bewilligung oder des für den Campingbetrieb

Verantwortlichen (§ 11 Abs. 1);

b) Name, Anschrift (Telefonnummer) des nächst

erreichbaren Arztes, tunlichst auch eines zweiten

Arztes;

c) Anschrift (Telefonnummer) der nächsten

Apotheke;

d) Anschrift (Telefonnummer) des zuständigen Ge

meindeamtes;

e) Anschrift (Telefonnummer) der nächsten Sicher

heitsdienststelle ;

f) Anschrift (Telefonnummer) der nächsten Ret

tungsstelle;

g) Anschrift (Telefonnummer) der nächsten Feuer

meldestelle;

§ 6. Errichtungsbewilligung; Verfahrensvorschriften.

(1) Der Bewerber hat dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1. Einen Lageplan im Maßstab von höchstens 1:2880

mit den im Umkreis von 50 m rund um den Cam

pingplatz gelegenen Grundstücken samt einem

Verzeichnis der Eigentümer dieser Grundstücke

einschließlich der Eigentümer der Grundstücke,

auf denen der Campingplatz errichtet werden

soll;

2. einen Lageplan im Maßstab von höchstens 1:500,

aus dem die Grenzen des Campingplatzes und

die Lage der erforderlichen Einrichtungen ersicht

lich sein müssen;

3. eine Projektsbeschreibung, in der die erforder

lichen Einrichtungen näher beschrieben sind.

(2) Vor der Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde zu hören und im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dieser zu laden.

(s) Als Nachbarn kommen die Eigentümer jener Grundstücke in Betracht, die in einem Umkreis von 50 m, gemessen von der Grenze des Campingplatzes, gelegen sind. Ihnen kommt zur Wahrung der im § 3 Abs. 1 geschützten Nachbarschaftsinteressen Parteistellung zu. § 7-Voraussetzungen für die Bewilligung.

(1) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung

der Bewilligung zur Errichtung eines Camping

platzes sind Eigenberechtigung, Verläßlichkeit in

Beziehung auf den Betrieb eines Campingplatzes und

Unbescholtenheit des Bewerbers. Im Falle der Er

teilung der Bewilligung an eine juristische Person

sind die persönlichen Voraussetzungen von einem

Stellvertreter (Geschäftsführer) zu erbringen.

(2) Sind die persönlichen Voraussetzungen ge

geben, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn

Fremdenverkehrsinteressen nicht beeinträchtigt wer

den, wenn die als Campingplatz in Aussicht ge

nommene Grundfläche nach ihrer Lage und Be

schaffenheit für den vorgesehenen Personen

kreis (§ 8 Abs. 1 lit. a) als Lagerplatz geeignet ist,

wenn die erforderlichen Einrichtungen (§§4 und 5)

vorgesehen und die sonst nach diesem Gesetz ge

botenen Voraussetzungen erfüllt sind und wenn

sonstige gesetzliche Vorschriften, insbesondere

solche auf dem Gebiete des Naturschutzes der Er

richtung nicht entgegenstehen.

§ 8. Inhalt der Bewilligung.

(1) In dem Bescheid, mit dem die Errichtung bewilligt wird, ist

insbesondere zu bestimmen:

a) die Höchstzahl der Gäste, die auf dem Camping

platz aufgenommen werden dürfen, wobei pro

Person eine Mindestfläche von dreißig Quadrat

meter zu berechnen ist;

b) Zahl, Art und Lage der Abstellplätze für Kraft

fahrzeuge;

c) die Art der Trinkwasserversorgung;

d) die Anzahl, die Beschaffenheit und die Lage der

Wasch- und Abortanlagen;

e) die Anzahl und die Aufstellungsorte der Abfall

behälter;

f) die Anzahl und die Aufstellungsorte der Lösch-

und R^ttungsgeräte;

g) die Art der Einfriedung des Campingplatzes.

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Stück. Nr. 48, 49 u. 50.

(2) In dem Bescheid kann ferner bestimmt werden, daß der Bewerber auf bestimmten Stellen des Campingplatzes Bäume oder Sträucher zu pflanzen hat, wenn dies dazu dient, die Campinggäste vor unmittelbarer Einsicht zu schützen, das Landschaftsbild zu wahren oder schattige Plätze zu schaffen, überdies kann für Campingplätze an Seen bestimmt werden, daß die Lagerfelder (§ 5 Abs. 2) in einem angemessenen Abstand vom Seeufer anzulegen sind.

§ 9-Dauer der Bewilligung.

(1) Die Bewilligung der Errichtung eines Camping

platzes wird unwirksam, wenn binnen zwei Jahren,

vom Tage der Rechtskraft an gerechnet, nicht um

die Betriebsbewilligung angesucht wird.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb eines Camping

platzes kann vom Inhaber jederzeit durch Anzeige

an die Bezirksverwaltungsbehörde zurückgelegt

werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Be

willigung zurückzunehmen, wenn der Bewilligungs

inhaber (Stellvertreter) eine der persönlichen Vor

aussetzungen nach § 7 Abs. 1 nicht mehr erfüllt oder

wenn er wiederholt wegen Übertretung von Bestim

mungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft wor

den ist.

(4) Mit dem Tod des Inhabers erlischt die Be

willigung. Sie kann jedoch durch den überlebenden

Ehegatten, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes

aufrecht bestanden hat und der überlebende Ehe

gatte die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 erfüllt,

für die Dauer des Verwitwetenstandes oder durch

die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen

bis zur erreichten Großjährigkeit auf Grund einer

innerhalb von zwei Monaten bei der Bezirksver

waltungsbehörde zu erstattenden Anzeige weiter

ausgeübt werden. Gleichzeitig mit der Anzeige durch

minderjährige Nachkommen ist der Bezirksverwal

tungsbehörde ein Stellvertreter namhaft zu machen,

der die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 7

Abs. 1 erfüllt.

§ 10. Betriebsbewilligung.

(1) Auf Ansuchen des Bewerbers ist für einen

Campingplatz die Betriebsbewilligung zu erteilen,

wenn festgestellt wurde, daß den Vorschreibungen

des Bescheides über die Errichtungsbewilligung ent

sprochen wurde.

(2) Vor Rechtskraft der Betriebsbewilligung darf

der Campingplatz nicht betrieben werden.

§ 11.

Vorschriften für den Inhaber der Betriebsbewilligung.

(1) Der Inhaber der Betriebsbewilligung hat für

die Campinggäste entweder selbst erreichbar zu

sein oder dafür zu sorgen, daß eine verläßliche, für

den Campingbetrieb verantwortliche Person erreich

bar ist.

(2) Der Inhaber der Betriebsbewilligung (Verant

wortliche) hat dafür zu sorgen, daß die Einrichtun

gen (§§ 4 und 5) betriebsbereit und sauber sind und

daß die Abfallbehälter rechtzeitig entleert werden.

(3) Der Inhaber der Betriebsbewilligung hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der einschlägigen melde-, abgaben- und ju-gendschutzrechtlichen Vorschriften eine Campingplatzordnung zu erlassen und diese - nach Tunlich-keit mehrsprachig - am Campingplatz deutlich sichtbar anzuschlagen.

§ 12. Rechtsbeziehungen privatrechtlicher Art. Der privatrechtliche Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber einer Betriebsbewilligung und den Gästen des Campingplatzes wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 13. Überprüfung.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Cam

pingplätze jährlich wenigstens einmal daraufhin zu

überprüfen, ob ihre Beschaffenheit und ihre Ein

richtungen dem Bescheid über die Errichtungs- und

Betriebsbewilligung entsprechen und ob die Be

triebsvorschriften eingehalten werden.

(2) Werden hiebei leicht behebbare Mängel fest

gestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem

Inhaber der Bewilligung die Behebung innerhalb

angemessener Frist aufzutragen. Werden erhebliche

Mängel festgestellt oder wurde dem Mängelbehe

bungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so hat

die Bezirksverwaltungsbehörde den Campingplatz

bis zur gänzlichen Behebung der Mängel zu sperren.

§ 14.

Vorkehrungen bei Einstellung und bei Ruhen des Betriebes.

(1) Wird der Betrieb eines Campingplatzes einge

stellt, so ist die Liegenschaft in einen hygienisch

einwandfreien und das Landschaftsbild und das

Ortsbild nicht verunstaltenden Zustand zu versetzen.

Dasselbe gilt sinngemäß für die Zeit, in der der

Campingbetrieb saisonbedingt ruht.

(2) Jede Einstellung des Betriebes, die nicht ohne

hin auf eine Maßnahme der Bezirksverwaltungsbe

hörde zurückgeht, ist der Bezirksverwaltungsbe

hörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat erforder

lichenfalls die zur Herstellung des gemäß Abs. 1

geforderten Zustandes der Liegenschaft notwendigen

Vorkehrungen vorzuschreiben.

§ 15. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

a) wer einen Campingplatz ohne Bewilligung er

richtet oder betreibt;

b) wer Campinggäste über die zulässige Höchstzahl

(§ 8 Abs. 1 lit. a) aufnimmt;

c) wer als Inhaber einer Bewilligung oder, als Ver

antwortlicher den Vorschriften des § 11 zuwider

handelt;

d) wer die Liegenschaften seines Campingplatzes

nicht in einen, der Vorschrift des § 14 Abs. 1 ent

sprechenden Zustand versetzt;

e) wer sonst einen Campingplatz entgegen den Be

stimmungen des Errichtungs- oder Bewilligungs

bescheides betreibt;

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 18.

Stück. Nr. 48, 49 u. 50.

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f) wer den Vorschriften über die Anmeldung von Zeltlagern (§ 2

Abs. 3) zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe, und zwar im Falle des Abs. 1 lit. f bis zu sechshundert, sonst bis zu sechstausend Schilling zu bestrafen.

§ 16. Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen.

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des seiner Kund

machung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge

setzes bestehenden und betriebenen Campingplätze

können vorläufig weiter betrieben werden. Ihre

Inhaber haben jedoch innerhalb von sechs Monaten

räch Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bezirks

verwaltungsbehörde um die Bewilligung der Er

richtung und des Betriebes des Campingplatzes nach

den Bestimmungen dieses Gesetzes anzusuchen.

Nach Ablauf von achtzehn Monaten nach Inkraft-

tieten dieses Gesetzes darf ein Campingplatz nur

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes

betrieben werden.

(3) Wurde ein Ansuchen gemäß Abs. 2 nicht frist

gemäß gestellt, so hat der Inhaber den Betrieb des

Campingplatzes sofort einzustellen; § 14 gilt sinn

gemäß.