# Gesetz über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1967)

53. Gesetz

vom 19. Juni 1967 über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (O. ö. Land-und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1967).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel 1.

In Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGB1. Nr. 177/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 239/1965 und von Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes, BGB1. Nr. 140/1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGB1. Nr. 279/1957, BGB1. Nr. 241/1960, BGB1. Nr. 97/1961, BGB1. Nr. 10/1962, BGB1. Nr. 194/1964 und BGB1. Nr. 238/1965 wird die Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft wie folgt geregelt:

### ABSCHNITT 1. Allgemeine Bestimmungen. {#sec_abschnitt_1_allgemeine_bestimmungen}

Geltungsbereich.

§ 1.

(1) Art. 1 dieses Gesetzes regelt die Berufsaus

bildung der Arbeiter, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 der O. ö. Landarbeitsordnung) beschäftigt sind. Die Berufsausbildung erfolgt frei willig.

(2) Arbeiter im Sinne des Abs. 1 sind

Ausbildungsgebiete.

§ 2. Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung

§ 3.

(1) Die vom Geltungsbereich des § 1 erfaßten Ar

beiter sind geprüfte Arbeiter oder ungeprüfte Ar

beiter.

(2) Geprüfter Arbeiter ist, wer

b) auf Grund der bisher in Geltung gestandenen

Übergangsbestimmungen als Gehilfe, Facharbei

ter, Wirtschafter oder Meister anerkannt wurde.

Anwendung der Berufsausbildungsordnungen anderer Bundesländer.

§ 4.

(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund

eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufs

ausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes

eine Berufsbezeichnung erworben hat oder als Ge

hilfe, Facharbeiter, Wirtschafter oder Meister an

erkannt wurde, ist berechtigt, in Oberösterreich diese

Berufsbezeichnung zu führen. Er ist geprüfter Ar

beiter im Sinne des § 3 Abs. 2.

(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund

eines Ausführungsgesetzes zum Land- und forstwirt

schaftlichen Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte

Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als landwirt

schaftlicher Facharbeiter, als Gehilfe, als Forstfach

arbeiter oder als Forstgartenfacharbeiter sowie der

auf Grund eines solchen Ausführungsgesetzes er

folgte Besuch von gleichwertigen Kursen oder Lehr

gängen und der Besuch von Fachschulen werden im

Sinne der folgenden Paragraphe anerkannt.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967.

20. Stück. Nr. 53 u. 54.

### ABSCHNITT 2. Lehrlingsausbildung. {#sec_abschnitt_2_lehrlingsausbildung}

Lehre.

§ 5.

(1) Die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Fach

arbeiter, zum Gehilfen in den Sondergebieten der

Landwirtschaft, zum Forstfacharbeiter und zum

Forstgartenfacharbeiter erfolgt durch die dreijährige

Lehre (§§ 95 ff. der O. ö. Landarbeitsordnung).

(2) Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb

ausgebildet werden, wenn die Voraussetzungen des

§ 8 gegeben sind (Heimlehre).

(3) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhält

nis. Die Lehre hat die Grundlagen des praktischen

Wissens und Könnens im Beruf zu vermitteln und

den Lehrling mit allen in das Fach einschlägigen

Arbeiten vertraut zu machen.

(4) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer

körperlich und geistig geeignet ist und die allge

meine Schulpflicht erfüllt hat.

Pflichten des Lehrlings.

§ 6.

(1) Der Lehrling ist dem Lehrherrn zu Treue und

Gehorsam verpflichtet. Der Lehrling hat den Anord

nungen des Lehrherrn willig und genau nachzukom

men und die ihm übertragenen Arbeiten fleißig und

gewissenhaft auszuführen.

(2) Der Lehrling ist verpflichtet, die Unfallver

hütungsvorschriften zu beachten, die ihm anvertrau

ten Maschinen und Geräte pfleglich zu behandeln

und mit den ihm anvertrauten Tieren sorgsam um

zugehen.

(s) Der Lehrling ist schließlich verpflichtet, den vorgeschriebenen

Berufsschulunterricht und die Fachkurse regelmäßig und pünktlich

zu besuchen.

§ 7.

(1) Der Lehrherr oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, den Lehrling in seinem Fach gründlich auszubilden und mit allen Arbeiten, die für den Beruf notwendig sind, vertraut zu machen. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit, zu guten Sitten und zur Erfüllung der religiösen Pflichten anzuleiten.

{2) Der Lehrherr ist weiters verpflichtet, den Lehrling auf die Gefahren der Arbeit und insbesondere auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen und die notwendigen Geräte und Maschinen in unfallsicherem Zustand zur Verfügung zu stellen.

(3)Die Pflichten des Lehrherrn im Zusammenhang

mit dem Besuch der Berufsschule und der vorge

schriebenen Fachkurse durch den Lehrling sind im

§ 98 der O. ö. Landarbeitsordnung umschrieben.

Lehrherr, Lehrbetrieb.

§ 8.

(1) Lehrlinge dürfen nur in einem anerkannten Lehrbetrieb von einem

anerkannten Lehrherrn ausgebildet werden.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehr

herr ist ein in staatsbürgerlicher und sittlicher Be

ziehung einwandfreier Lebenswandel und jene fach

liche Eignung, die eine zweckentsprechende und aus

reichende Ausbildung gewährleistet. Das Erfordernis

der fachlichen Eignung ist für die Anerkennung als

Lehrherr solange nicht Voraussetzung, als in einem

anerkannten Lehrbetrieb ein mit der Ausbildung

von Lehrlingen beauftragter Dienstnehmer hauptbe

ruflich beschäftigt ist, der die fachliche Eignung be

sitzt, die eine zweckentsprechende und ausreichende

Ausbildung gewährleistet. Für diesen Dienstnehmer

gelten im übrigen die Bestimmungen des ersten

Satzes sinngemäß.

(3) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehr

betrieb ist eine gute wirtschaftliche Führung und

eine fachlich ausreichende sowie den Vorschriften

der §§ 71 und 72 der O. ö. Landarbeitsordnung ent

sprechende Einrichtung des Betriebes.

(4) Zur Anerkennung als Lehrherr oder als Lehr

betrieb sowie zum Widerruf dieser Anerkennung

ist die gemäß § 104 der O. ö. Landarbeitsordnung

eingerichtete Land- und forstwirtschaftliche Lehr

lings- und Fachausbildungsstelle zuständig. Die An

erkennung kann zur Sicherung der Voraussetzungen

gemäß Abs. 2 und 3 an Bedingungen geknüpft

werden.

(5) Um die Anerkennung als Lehrherr oder als

Lehrbetrieb ist schriftlich bei der Land- und forst

wirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungs

stelle anzusuchen. In der Anerkennung ist auszu

sprechen, für welches oder für welche Ausbildungs

gebiete sie gilt. Die Land- und forstwirtschaftliche

Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat erforder

lichenfalls vor der Entscheidung über ein Ansuchen

um Anerkennung als Lehrbetrieb den Betrieb unter

Beiziehung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

an Ort und Stelle dahin zu überprüfen, ob die Vor

aussetzungen des Abs. 3 gegeben sind. Bei der Aner

kennung als Lehrherr oder als Lehrbetrieb für ein

Sondergebiet der Landwirtschaft oder für das Aus

bildungsgebiet Forstwirtschaft ist auch festzusetzen,

wieviel Lehrlinge gleichzeitig ausgebildet werden

dürfen, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen,

daß jeder Lehrling das Lehrziel (§ 5 Abs. 3) erreicht.

(e) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 nicht mehr gegeben sind. Insbesondere ist einem Lehrherrn die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung abzuerkennen, wenn er sich grober Pflichtverletzungen gegenüber dem Lehrling schuldig macht oder wenn Tatsachen hervorkommen, die ihn in sittlicher oder fachlicher Hinsicht zur Ausbildung von Lehrlingen nicht mehr geeignet erscheinen lassen.

(7) Eine Verurteilung des Lehrherrn wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht be

gangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit ver

stoßenden Vergehens oder einer ebensolchen Über

tretung zieht den Verlust des Rechtes auf Ausbil

dung von Lehrlingen nach sich.

(8) Bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehr

lings- und Fachausbildungsstelle ist ein Verzeichnis

der anerkannten Lehrherrn und Lehrbetriebe zu

führen und zur Einsicht aufzulegen. Das Verzeichnis

und die sich ergebenden Änderungen sind der

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 20.

Stück, Nr. 53 u. 54.

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Land- und Forstwirtschaftsinspektion, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landarbeiterkammer für Oberösterreich und den Arbeitsämtern bekanntzugeben.

### ABSCHNITT 3. Ausbildung in der Landwirtschaft. {#sec_abschnitt_3_ausbildung_in_der_landwirtschaft}

Ausbildungsstufen.

§9.

Die Berufsausbildung in der Landwirtschaft gliedert sich in die

Ausbildung

a) zum landwirtschaftlichen Facharbeiter;

b) zum Meister.

Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter.

§ 10.

(1) DIE AUSBILDUNG ZUM LANDWIRTSCHAFTLICHEN FACH

ARBEITER WIRD DURCH DIE ERFOLGREICHE ABLEGUNG DER

FACHARBEITERPRÜFUNG ABGESCHLOSSEN.

(2) Zur Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer

die Lehrzeit ordnungsgemäß beendet und die Be

rufsschule oder die gemäß § 21 Abs. 2 vorgeschrie

benen Fachkurse besucht hat.

(3) Auf die Lehrzeit ist auf Antrag eine Lehrzeit

in einem Sondergebiet der Landwirtschaft unter Be-

dachtnahme auf die Verwertbarkeit des während

dieser Lehrzeit Gelernten bis zu zwei Jahren, eine

Lehrzeit im Sondergebiet Fischereiwirtschaft bis zu

einem Jahr, höchstens jedoch in der tatsächlichen

Dauer anzurechnen.

(4) Zur Facharbeiterprüfung ist auch zuzulassen,

a) wer den erfolgreichen Besuch einer mittleren

landwirtschaftlichen Fachschule und eine zwei

jährige nach Erfüllung der allgemeinen Schul

pflicht geleistete praktische Tätigkeit in der Land

wirtschaft oder

b) wer nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit

in der Landwirtschaft und den Besuch eines

Fachkurses für das Ausbildungsgebiet Landwirt

schaft in der Dauer von mindestens einhundert

zwanzig Unterrichtsstunden

nachweist.

(5)Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiter

prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeich

nung "Landwirtschaftlicher Facharbeiter".

Bescheinigung besonderer Fähigkeiten.

§ 11.

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings

und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einem

landwirtschaftlichen Facharbeiter im Facharbeiter

brief besondere Fähigkeiten in den Fachgebieten

Melken, Pflanzenschutz, Saatzucht, Schweinezucht,

Landmaschinenwesen oder landwirtschaftliche La

gerhaltung zu bescheinigen. Voraussetzung ist die

erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung im be

treffenden Fachgebiet. Die Zusatzprüfung kann un

mittelbar im Anschluß an die Facharbeiterprüfung

oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Zusatz

prüfung ist

a) im Fachgebiet Melken: Der Nachweis einer min

destens einjährigen praktischen Tätigkeit als

Melker und des Besuches eines Fachkurses in der

Gesamtdauer von mindestens vier Wochen;

b) im Fachgebiet Pflanzenschutz: Der Nachweis

einer mindestens dreijährigen praktischen Tätig

keit in einem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem

Pflanzenschutzmaßnahmen im Feld- und im Obst

bau durchgeführt wurden sowie der Nachweis

des Besuches eines Fachkurses in der Gesamt

dauer von mindestens vierzig Unterrichtsstunden;

c) im Fachgebiet Saatzucht: Der Nachweis einer

mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeit in

einem Saatzuchtbetrieb sowie des Besuches eines

Fachkurses in der Gesamtdauer von mindestens

vierzig Unterrichtsstunden;

d) im Fachgebiet Schweinezucht: Der Nachweis einer

mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit als

Schweinewärter sowie des Besuches eines Fach

kurses in der Gesamtdauer von mindestens

vierzig Unterrichtsstunden;

e) im Fachgebiet Landmaschinenwesen: Der Besitz

des Führerscheines der Gruppe F und der Nach

weis einer mindestens zweijährigen einschlä

gigen praktischen Tätigkeit sowie des Besuches

eines Fachkurses in der Gesamtdauer von min

destens einhundertzwanzig Unterrichtsstunden;

f)im Fachgebiet landwirtschaftliche Lagerhaltung:

Der Nachweis einer mindestens dreijährigen ein

schlägigen praktischen Tätigkeit sowie des Be

suches eines Fachkurses in der Gesamtdauer

von mindestens einhundertzwanzig Unterrichts

stunden.

(3) Die Landesregierung hat, wenn dies mit Rücksicht auf die weitere Spezialisierung der Landwirtschaft geboten ist, nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung zu bestimmen, daß besondere Fähigkeiten auch in anderen als in den im Abs. 1 bezeichneten Fachgebieten zu bescheinigen sind. In einer solchen Verordnung ist als Voraussetzung für die Zulassung zur Zusatzprüfung eine praktische Tätigkeit im Fachgebiet in angemessener Dauer sowie der Besuch von Fachkursen für dieses Fachgebiet festzusetzen.

Ausbildung zum Meister.

§ 12.

(1)Die Ausbildung zum Meister wird durch die

erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung (Land

wirtschaftsmeisterprüfung; Meisterprüfung in einem

Fachgebiet) abgeschlossen.

(2)Zur Landwirtschaftsmeisterprüfung ist zuzu

lassen, wer eine vierjährige Verwendung als land

wirtschaftlicher Facharbeiter zurückgelegt und eine

landwirtschaftliche Fachschule oder einen hinsicht

lich des Unterrichtsstoffes gleichwertigen Lehrgang

(Meisterlehrgang) in der Gesamtdauer von min

destens einhundertsechzig Unterrichtsstunden mit

Erfolg besucht hat. Bei der Meisterprüfung sind die

Kenntnisse und Fähigkeiten auf allen Gebieten der

Landwirtschaft nachzuweisen, die zur selbständigen

Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes sowie

zur Ausbildung des Berufsnachwuchses erforderlich

sind. Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung

Seite 96

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967.

20. Stück. Nr. 53 u. 54.

berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung

"Landwirtschaftsmeister".

(3) Zur Meisterprüfung in einem der im § 11 Abs. 1 umschriebenen oder durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 bestimmten Fachgebiet ist zuzulassen, wer die Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung im betieffenden Fachgebiet mit Erfolg abgelegt, in der Folge eine vierjährige praktische Verwendung in diesem Fachgebiet zurückgelegt und überdies eine Fachschule für dieses Fachgebiet oder einen hinsichtlich des Unterrichtsstoffes gleichwertigen Lehrgang (Meisterlehrgang) in der Gesamtdauer von mindestens einhundertsechzig Unterrichtsstunden mit Erfolg besucht hat. Bei der Meisterprüfung sind allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten auf allen Gebieten der Landwirtschaft und jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im betreffenden Fachgebiet nachzuweisen, die zur eigenverantwortlichen Besorgung aller Aufgaben des Fachgebietes erforderlich sind. Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Meister" in Verbindung mit der Bezeichnung des Fachgebietes (zum Beispiel: "Melkermeister", "Pflanzenschutzmeister", "Saatzuchtmeister", "Schweinezuchtmeister", "Meister des Landmaschinenwesens", "Meister der landwirtschaftlichen Lagerhaltung").

### ABSCHNITT 4. {#sec_abschnitt_4}

Ausbildung in den Sondergebieten der Landwirtschaft.

Sondergebiete.

§ 13. Sondergebiete der Landwirtschaft sind

1. die ländliche Hauswirtschaft;

2. der Gartenbau;

3. der Weinbau einschließlich Kellereiwirtschaft;

4. der Obstbau einschließlich Obstbaumpflege;

5. die Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

6. die Fischereiwirtschaft;

7. die Geflügelwirtschaft;

8. die Bienenwirtschaft.

Ausbildungsstufen.

§ 14.

Die Berufsausbildung in den Sondergebieten der Landwirtschaft

gliedert sich in die Ausbildung

a) zum Gehilfen;

b) zum Meister.

Ausbildung zum Gehilfen.

§ 15.

(1) Die Ausbildung zum Gehilfen wird durch die

erfolgreiche Ablegung der Gehilfenprüfung abge

schlossen.

(2) Zur Gehilfenprüfung ist zuzulassen, wer die

Lehrzeit im betreffenden Sondergebiet ordnungsge

mäß beendet und die Berufsschule oder die gemäß

§ 21 Abs. 2 vorgeschriebenen Fachkurse, im Sonder

gebiet Fischereiwirtschaft überdies den Fachkurs

gemäß § 21 Abs. 3, besucht hat.

(3)Auf die Lehrzeit ist auf Antrag anzurechnen

a) eine Lehrzeit in der Landwirtschaft auf die Lehr

zeit in den Sondergebieten ländliche Hauswirt

schaft, Geflügelwirtschaft und Bienenwirtschaft

bis zu zwei Jahren, auf die Lehrzeit in den Son

dergebieten Gartenbau, Weinbau einschließlich

Kellereiwirtschaft, Obstbau einschließlich Obst

baumpflege sowie Molkerei- und Käsereiwirt

schaft bis zu einem Jahr, höchstens jedoch in der

tatsächlichen Dauer;

b) eine Lehrzeit im Sondergebiet ländliche Haus

wirtschaft auf die Lehrzeit im Sondergebiet Ge-

flügelwirtschaft bis zu zwei Jahren, auf die Lehr

zeit in den Sondergebieten Gartenbau und Obst

bau einschließlich Obstbaumpflege bis zu einem

Jahr, höchstens jedoch in der tatsächlichen Dauer;

c) eine Lehrzeit im Sondergebiet Gartenbau auf die

Lehrzeit in den Sondergebieten Weinbau ein

schließlich Kellereiwirtschaft und Obstbau ein

schließlich Obstbaumpflege bis zu einem Jahr,

höchstens jedoch in der tatsächlichen Dauer;

d) eine Lehrzeit im Sondergebiet Weinbau ein

schließlich Kellereiwirtschaft auf die Lehrzeit in

den Sondergebieten Gartenbau und Obstbau

einschließlich Obstbaumpflege bis zu einem Jahr,

höchstens jedoch in der tatsächlichen Dauer;

e) eine Lehrzeit im Sondergebiet Obstbau ein

schließlich Obstbaumpflege auf die Lehrzeit im

Sondergebiet Gartenbau bis zu einem Jahr, höch

stens jedoch in der tatsächlichen Dauer;

(4) Die Dauer des Besuches einer Fachschule für

ein Sondergebiet ist zur Gänze auf die Lehrzeit in

diesem Sondergebiet anzurechnen. Eine Lehrzeit im

Blumenbindergewerbe ist auf Antrag auf die Lehr

zeit im Sondergebiet Gartenbau bis zu einem Jahr,

höchstens jedoch in der tatsächlichen Dauer anzu

rechnen.

(5) Zur Gehilfenprüfung ist auch zuzulassen,

a) wer den erfolgreichen Besuch einer mindestens

zweijährigen Fachschule für das betreffende

Sondergebiet und eine einjährige nach Erfüllung

der allgemeinen Schulpflicht geleistete praktische

Tätigkeit in dem in Betracht kommenden Sonder

gebiet nachweist;

b) wer eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in dem

in Betracht kommenden Sondergebiet und den

erfolgreichen Besuch eines Fachkurses für dieses

Sondergebiet in der Gesamtdauer von mindestens

einhundertzwanzig Unterrichtsstunden nach

weist; dies gilt jedoch nicht für das Sondergebiet

Gartenbau.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967.

20. Stück. Nr. 53 u. 54.

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Ausbildung zum Meister.

§ 16.

(1) DIE AUSBILDUNG ZUM MEISTER WIRD DURCH DIE

ERFOLGREICHE ABLEGUNG DER MEISTERPRÜFUNG IM SON

DERGEBIET ABGESCHLOSSEN.

(2) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine

vierjährige Gehilfenzeit im betreffenden Sonderge

biet zurückgelegt und eine Fachschule für dieses

Sondergebiet oder einen hinsichtlich des Unterrichts

stoffes gleichwertigen Lehrgang (Meisterlehrgang)

in der Gesamtdauer von mindestens einhundert

sechzig Unterrichtsstunden mit Erfolg besucht hat.

Der erfolgreiche Besuch einer mindestens zwei

jährigen Fachschule für das Sondergebiet ersetzt ein

Jahr der Gehilfenzeit.

(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung der

Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fach

ausbildungsstelle durch Verordnung zu bestimmen,

inwieweit die in einem Sondergebiet zurückgelegte

Gehilfenzeit in einem anderen fachlich nahestehen

den Sondergebiet, und zwar höchstens in der tat

sächlichen Dauer und insgesamt nur bis zu drei

Jahren, anzurechnen ist. Hiebei ist darauf Bedacht

zu nehmen, inwieweit Erfahrungen und Kenntnisse

im fachlich nahestehenden Sondergebiet verwertbar

sind.

(4) Bei der Meisterprüfung sind die Kenntnisse und

Fähigkeiten im betreffenden Sondergebiet nachzu

weisen, die zur selbständigen Führung eines ent

sprechenden Betriebes - im Sondergebiet ländliche

Hauswirtschaft: zur eigenverantwortlichen Besor

gung aller Aufgaben dieses Sondergebietes ¦-¦ sowie

zur Ausbildung des Berufsnachwuchses erforderlich

sind.

(5) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung

berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung

"Meister" in Verbindung mit der Bezeichnung des

Sondergebietes ("Meister der ländlichen Hauswirt

schaft", "Gärtnermeister", "Weinbaumeister", "Obst

baumeister", "Molkerei- und Käsereimeister",

" Fischereimeister", "Geflügelwirtschaftsmeister",

"Bienenwirtschaftsmeister").

### ABSCHNITT 5. Ausbildung in der Forstwirtschaft. {#sec_abschnitt_5_ausbildung_in_der_forstwirtschaft}

Ausbildungsstufen.

§ 17.

Die Berufsausbildung in der Forstwirtschaft gliedert sich in die

Ausbildung

a) zum Forstfacharbeiter oder zum Forstgartenfach

arbeiter;

b) zum Meister.

Ausbildung zum Forstfacharbeiter.

§ 18.

(1) Die Ausbildung zum Forstfacharbeiter wird

durch die erfolgreiche Ablegung der Forstfachar

beiterprüfung abgeschlossen.

(2) Zur Forstfacharbeiterprüfung ist zuzulassen,

wer die Lehrzeit zur Ausbildung als Forstfachar

beiter ordnungsgemäß beendet und die Berufsschule

(oder die gemäß § 21 Abs. 2 vorgeschriebenen Fachkurse) und

überdies den Fachkurs gemäß § 21 Abs. 4 besucht hat.

(3)Auf die Lehrzeit ist auf Antrag eine Lehrzeit in

der Landwirtschaft oder in fachlich nahestehenden

Berufen unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit

des während dieser Lehrzeit Gelernten bis zu einem

Jahr, höchstens jedoch in der tatsächlichen Dauer,

anzurechnen. Fachlich nahestehende Berufe sind

solche, bei deren Ausübung fachlich ähnliche Ar

beiten verrichtet werden wie in der Forstwirtschaft

(zum Beispiel Tischler, Zimmermann).

(4)Zur Forstfacharbeiterprüfung ist auch zuzu

lassen,

a) wer den erfolgreichen Besuch der ersten Klasse

einer zweijährigen Försterschule oder den erfolg

reichen Besuch eines hinsichtlich des Unterrichts

stoffes der ersten Klasse einer Försterschule

gleichwertigen Fachkurses nachweist;

b) wer nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit

in der Forstwirtschaft und den Besuch eines forst

wirtschaftlichen Fachkurses in der Gesamtdauer

von mindestens einhundertsechzig Unterrichts

stunden nachweist.

(5)Die erfolgreiche Ablegung der Forstfacharbei

§ 19.

(t) Die Ausbildung zum Forstgartenfacharbeiter, das ist eine forstwirtschaftliche Ausbildung ausschließlich auf dem Gebiete der Forstpflanzenerzeugung einschließlich Bestandsgründung und Jungwuchspflege, wird durch die erfolgreiche Ablegung der Forstgartenfacharbeiterprüfung abgeschlossen.

(2) Hinsichtlich der Zulassung zur Forstgartenfacherbeiterprüfung gelten die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

(3) Auf die Lehrzeit ist auf Antrag eine Lehrzeit

zur Ausbildung als Forstfacharbeiter sowie eine

Lehrzeit im Sondergebiet Gartenbau bis zu einem

Jahr, höchstens jedoch in der tatsächlichen Dauer,

anzurechnen. Die erfolgreiche Ablegung der Forst

gartenfacharbeiterprüfung berechtigt zur Führung

der Berufsbezeichnung "Forstgartenfacharbeiter".

Ausbildung zum Meister.

§ 20.

(1)Die Ausbildung zum Meister wird durch die er

folgreiche Ablegung der Meisterprüfung (Holz

meisterprüfung) abgeschlossen.

(2) Zur Holzmeisterprüfung ist zuzulassen, wer

eine vierjährige Verwendung als Forstfacharbeiter

zurückgelegt und eine forstwirtschaftliche Fachschule

oder einen hinsichtlich des Unterrichtsstoffes gleich

wertigen Lehrgang (Meisterlehrgang) in der Gesamt

dauer von; mindestens einhundertsechzig Unter

richtsstunden mit Erfolg besucht hat.

(3) Bei der Holzmeisterprüfung sind neben all

gemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf allen

Gebieten der Forstwirtschaft die Kenntnisse und

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 20.

Stück. Nr. 53 u. 54.

Fähigkeiten auf einem der Teilgebiete "Waldpflege", "Maschinelle Holzb ringung", "Wegebau" oder "Holzausformung auf Zentrallagerplätzen" nachzuweisen, die zur eigenverantwortlichen Besorgung aller Aufgaben dieses Teilgebietes sowie zur Ausbildung des Berufsnachwuchses erforderlich sind.

(4) Die erfolgreiche Ablegung der Holzmeisterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Holzmeister".

### ABSCHNITT 6. {#sec_abschnitt_6}

Berufsschule; Fachkurse.

§ 21.

(1) Während der dreijährigen Lehrzeit (§ 97 Abs. 1

der O. ö. Landarbeitsordnung) ist der Besuch der für

die Erreichung des Lehrziels in Betracht kommenden

land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im

Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht,

soweit diese Schulpflicht nicht bereits erfüllt wurde.

(2) Soweit in den folgenden Absätzen nichts an

deres bestimmt ist, hat der Lehrling in jedem Lehr

jahr, in dem er keine Berufsschule oder keine ein

schlägige Fachschule besucht, einen Fachkurs in der

Gesamtdauer von mindestens einer Woche zu be

suchen.

(3)Im Sondergebiet Fischereiwirtschaft hat der

Lehrling im dritten Lehrjahr einen Fachkurs in einer

einschlägigen Lehranstalt in der Gesamtdauer von

mindestens vier Wochen zu besuchen. Der erfolg

reiche Besuch einer Fachschule für dieses Sonderge

biet ersetzt den Fachkurs.

(4)Im Ausbildungsgebiet Forstwirtschaft hat der

Lehrling im dritten Lehrjahr einen Fachkurs für die

ses Ausbildungsgebiet in der Gesamtdauer von min

destens zwei Wochen zu besuchen. Der erfolgreiche

Besuch einer Fachschule für dieses Ausbildungsge

biet ersetzt den Fachkurs.

### ABSCHNITT 7. {#sec_abschnitt_7}

Ausnahmen von den Voraussetzungen für die Zulassung zu

Meisterprüfungen.

§ 22.

(1) Absolventen der Hochschule für Bodenkultur

und Absolventen einer höheren land- und forstwirt

schaftlichen Lehranstalt sind zu den in diesem Gesetz

vorgesehenen Meisterprüfungen zuzulassen.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der

Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fach

ausbildungsstelle durch Verordnung zu bestimmen,

inwieweit der erfolgreiche Besuch bestimmter ein

schlägiger mittlerer oder höherer Lehranstalten

einen Teil der als Voraussetzung für die Zulassung

zu einer Meisterprüfung nachzuweisenden Verwen

dung als Facharbeiter oder Gehilfe ersetzt. Bei Er

lassung einer solchen Verordnung ist darauf Bedacht

zu nehmen, inwieweit die durch den erfolgreichen

Besuch einer solchen Lehranstalt erworbenen Kennt

nisse und Erfahrungen in dem in Betracht kommen

den Ausbildungsgebiet verwertbar sind.

### ABSCHNITT 8. {#sec_abschnitt_8}

Nachsicht von Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen.

§ 23.

Die Landesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses der Land- und

forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nachsehen

a) die für die Zulassung zu einer Facharbeiter- oder

zu einer Gehilfenprüfung geforderten Voraus

setzungen, wenn der Nachsichtswerber nach Er

füllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens

sechs Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet

praktisch in einer Weise tätig war, die eine hin

reichende tatsächliche Befähigung als gegeben

erscheinen läßt;

b) die für die Zulassung zu einer Meisterprüfung ge

forderten Voraussetzungen, wenn der Nachsichts

werber nach Erfüllung der allgemeinen Schul

pflicht mindestens neun Jahre in dem betreffen

den Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch

tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Be

fähigung als gegeben erscheinen läßt.

### ABSCHNITT 9. {#sec_abschnitt_9}

Ausbild ungs- und Prüfungsvorschriften.

Allgemeines.

§ 24.

(1) Die Einrichtung der in diesem Gesetz vorge

sehenen Fachkurse und Lehrgänge, die Festsetzung

ihrer Dauer, die Erstellung der Lehrpläne und die

Erlassung der Ausbildungs- und der Prüfungsord

nungen obliegen der Land- und forstwirtschaftlichen

Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(2) Bei allen Kursen und Lehrgängen ist darauf

Bedacht zu nehmen, daß das in Betracht kommende

Ausbildungsziel in zweckentsprechender Weise er

reicht wird. Insbesondere muß ein Fachkurs geeignet

sein, das für die Ablegung der Facharbeiterprüfung,

Gehilfenprüfung oder Zusatzprüfung (§ 11) erforder

liche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der

Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu ver

mitteln. Ein Meisterlehrgang muß den Lehrstoff in

den in Betracht kommenden Fachgegenständen im

gleichen Umfange vermitteln wie die einschlägigen

Fachschulen.

(3) Bei den Maßnahmen nach Abs. 1 ist hinsichtlich

der Fachkurse auch auf die fachlichen Lehrgegen

stände der Berufsschulen entsprechend Bedacht zu

nehmen.

(4) Die Dauer der Kurs- und der Lehrgangsaus

bildung wird auf die Ausbildungszeit (Lehrzeit, Fach

arbeiterzeit, Gehilfenzeit) angerechnet.

(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-

und Fachausbildungsstelle kann einschlägige Kurse

und Lehrgänge, die von anderen Stellen eingerichtet

und abgehalten werden, als gleichwertig anerken

nen, wenn diese Kurse oder Lehrgänge vor allem

hinsichtlich ihrer Lehrpläne und ihrer Dauer den ge

mäß Abs. 1 eingerichteten vergleichbaren Kursen

oder Lehrgängen entsprechen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreicii. Jahrgang 1967. 20.

Stück. Nr. 53 u. 54.

Seite 99

Ausbildungsordnungen.

§ 25.

Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 ist für jedes

Ausbildungsgebiet eine Ausbildungsordnung zu erlassen. In jeder

Ausbildungsordnung sind jedenfalls

a) die Bedingungen für die Eignung als Lehrling (in

körperlicher Hinsicht einschließlich der Hin

derungsgründe körperlicher Art; Mindestschul-

kenntnisse) unter Bedachtnahme auf besondere

Anforderungen, die die Berufsausbildung an den

Lehrling stellt, festzusetzen;

b) die Art und die Dauer der zu besuchenden Fach

kurse zu bestimmen und

c) jene Anordnungen zu treffen, die zur Mehrung

und Vertiefung des Fachwissens während der

Ausbildungszeit geboten sind, wie etwa die Ver

pflichtung zur Führung eines Tagebuches durch

den Lehrling.

Prüfungsordnungen.

§ 26.

(1) FÜR JEDE DER IN DIESEM GESETZ VORGESEHENEN

PRÜFUNGEN IST EINE PRÜFUNGSORDNUNG ZU ERLASSEN.

(2) Jede Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme

auf die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes

insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

a) die Gegenstände des praktischen, des mündlichen

und des schriftlichen Teiles der Prüfung;

b) die Form und die Art der Anmeldung zur Prüfung;

c) den PrüfungsVorgang und die Bewertung des

Prüfungsergebnisses;

d) den Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse.

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungen.

§ 27.

(1) DIE IN DIESEM GESETZ VORGESEHENEN PRÜFUNGEN

SIND BEI DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN LEHR

LINGS- UIID FACHAUSBILDUNGSSTELLE ABZUHALTEN.

(2) Um die Zulassung zu einer Prüfung ist schrift

lich bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehr

lings- und Fachausbildungsstelle anzusuchen.

(3) Die Prüfungen sind am Sitz der Land- und forst

wirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungs

stelle abzuhalten. Der Vorsitzende einer Prüfungs

kommission kann jedoch mit Zustimmung der Land-

und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachaus

bildungsstelle anordnen, daß die Prüfungen zur

Gänze oder zum Teil in einer land- oder forstwirt

schaftlichen Schule oder in anerkannten Lehrbetrie

ben des betreffenden Ausbildungsgebietes abzu

halten sind; dies jedoch nur unter der Voraus

setzung, daß die Schule oder der Lehrbetrieb hiefür zur Verfügung stehen.

PrUfungskommissäre.

§ 28.

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlingsund Fachausbildungsstelle hat jeweils für die Dauer von sechs Jahren die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissären für die einzelnen Prüfungstypen zu bestellen.

(2)Als Prüfungskommissäre sind Vertreter der

Dienstgeber und der Dienstnehmer der betreffenden

Berufsgruppe sowie Vertreter des land- und forst

wirtschaftlichen Schulwesens zu bestellen. Die Ver

treter der Dienstgeber sind auf Vorschlag der Land

wirtschaftskammer für Oberösterreich, die Vertreter

der Dienstnehmer sind auf Vorschlag der Landar-

beiterkammer für Oberösterreich zu bestellen.

(3) Voraussetzung für die Bestellung zum Prüfungs

kommissär ist ein in staatsbürgerlicher und sittlicher

Beziehung einwandfreier Lebenswandel und die

fachliche Eignung.

(4) Die Namen der Prüfungskommissäre sind, zu

sammengefaßt nach den Prüfungstypen, für die sie

bestellt wurden, in der Amtlichen Linzer Zeitung

sowie in den Mitteilungsblättern der Landwirt

schaftskammer für Oberösterreich und der Landar

beiterkammer für Oberösterreich kundzumachen.

(5) Als Prüfungskommissär oder als Vorsitzender

einer Prüfungskommission ist im Einzelfall ausge

schlossen

a) wer Lehrherr oder Dienstgeber des Prüflings war

oder ist,}

b) wer mit dem Prüfling verheiratet, in auf- oder

absteigender Linie verwandt oder verschwägert,

dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher

verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist;

c) wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder Vormund

des Prüflings ist oder

d) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die ge

eignet sind, seine Unbefangenheit gegenüber

dem Prüfling in Zweifel zu setzen.

(ß) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes gemäß Abs. 5 hat der Prüfungskommissär bzw. der Vorsitzende einer Prüfungskommission ohne Verzug, spätestens jedoch vor Beginn der Prüfung wahrzunehmen. Wird der Ausschließungsgrund vor dem Zusammentritt der Prüfungskommission offenbar, : o hat der Betroffene hievon unverzüglich der Land-und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle Kenntnis zu geben. Ist die Prüfungskommission bereits zusammengetreten, so entscheidet hierüber der Vorsitzende der Prüfungskommission, wenn der Ausschließungsgrund jedoch den Vorsitzenden trifft, die Prüfungskommission. Gegen eine solche Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlingsund Fachausbildungsstelle hat gegebenenfalls für eine Änderung in der Zusammensetzung der Prüfungskommission zu sorgen.

(7) Die Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens oder einer ebensolchen Übertretung zieht den Verlust des Amtes als Prüfungskommissär nach sich. Ist ein Mitglied einer Prüfungskommission entgegen den Bestimmungen des Abs. 5 tätig geworden, so ist seine Bestellung zum Prüfungskommissär von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.

Prüfungskommissionen; Prüfung.

§ 29.

(1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fach-Seite 100

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 20.

Stück. Nr. 53 u. 54.

eusbildungsstelle aus dem Kreis der für die in Betracht kommenden Prüfungstype bestellten Prüfungskommissäre Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Prüfungskommissär aus dem Kreis der Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens als Vorsitzendem sowie aus je zwei oder drei Prüfungskommissären aus dem Kreis der Vertreter der Dienstgeber und aus dem Kreis der Vertreter der Dienst-nehmer (§ 28 Abs. 2). Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet

aie Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung

ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüflinge, die

sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Er

mahnung erforderlichenfalls von der Prüfung aus

schließen.

(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen,

einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Bei

der Prüfung hat der Prüfling unter Beweis zu stellen,

daß er die geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse

im zumindest genügenden Ausmaß besitzt.

(4) Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch kann

ein Vertreter der für das land- und forstwirtschaft

liche Schulwesen zuständigen Aufsichtsbehörde der

Prüfung beiwohnen. Der Vorsitzende kann ferner

einzelne Personen zum mündlichen Teil der Prüfung

als Zuhörer zulassen, wenn sie ein sachliches

Interesse glaubhaft machen und ihre Anwesenheit

die Unbefangenheit des Prüflings nicht beeinträch

tigt. Der Prüfling kann zwei Personen seines Ver

trauens benennen, die als Zuhörer zum mündlichen

Teil der Prüfung zuzulassen sind.

(5) Unmittelbar nach Beendigung der Prüfung ent

scheidet die Prüfungskommission unter Ausschluß

des Prüflings und allenfalls sonstiger Personen

(Abs. 4) über das Ergebnis der Prüfung. Die Leistun

gen der Prüflinge sind mit einer der folgenden Ge

samtnoten zu bewerten: Sehr gut, Gut, Befriedigend,

Genügend, Nicht genügend. Die Prüfung ist mit Er

folg abgelegt, wenn die Gesamtnote mindestens Ge

nügend lautet.

(e) Werden die Leistungen des Prüflings mit der Gesamtnote Nicht genügend bewertet, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. In diesem Falle hat die Prüfungskommission auch darüber zu entscheiden, ob bei Wiederholung der Prüfung die Prüfung zur Gänze oder in welchem Umfange neuerlich abzulegen ist. Ein Prüfungswerber kann zur Wiederholungsprüfung nur zweimal, und zwar frühestens nach je drei Monaten und spätestens nach je zwölf Monaten antreten.

(7) Hat ein Prüfling die Facharbeiterprüfung oder

die Gehilfenprüfung nicht bestanden, so hat die

Prüfungskommission auch zu entscheiden, ob ein

Antrag auf Verlängerung der Lehrzeit (§ 97 Abs. 1

der O. ö. Landarbeitsordnung) gestellt wird.

(8) Das Ergebnis der Prüfung und allenfalls die

Entscheidung gemäß Abs. 6 sind dem Prüfling im

Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben. Gegen

den Beschluß der Prüfungskommission ist kein

Rechtsmittel zulässig.

(9) über den Verlauf der Prüfung ist nach den

näheren Anweisungen des Vorsitzenden eine Prü

fungsniederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten des Prüflings und der Beschluß der Prüfungskommission festzuhalten. Die Prüfungsniederschrift ist bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen. Prüfungszeugnis.

§ 30.

über die vor einer Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis hat jedenfalls die Gesamtnote und die durch die Ablegung der Prüfung erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

### ABSCHNITT 10. {#sec_abschnitt_10}

Beurkundung der Berufsbezeichnung.

§ 31.

(1) Wer nach diesem Gesetz durch eine mit Erfolg

abgelegte Prüfung das Recht zur Führung einer Be

rufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf

Beurkundung dieser Berufsbezeichnung.

(2) Die Beurkundung erfolgt auf Antrag durch die

Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fach

ausbildungsstelle. Die Urkunde ist entsprechend der

erworbenen Berufsbezeichnung als Facharbeiter

brief, als Gehilfenbrief oder als Meisterbrief zu be

zeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

(3) In der Urkunde ist festzustellen, daß die ent

sprechende Ausbildung nach den einschlägigen Be

stimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen und das

Recht zur Führung der in der Urkunde zu benennen

den Berufsbezeichnung erworben wurde. Weiters

ist gegebenenfalls festzustellen, daß besondere

Fähigkeiten gemäß § 11 Abs. 1 nachgewiesen wurden.

### ABSCHNITT 11. Gemeinsame Bestimmungen. {#sec_abschnitt_11_gemeinsame_bestimmungen}

§ 32.

(1)Zur Vollziehung dieses Gesetzes in erster In

stanz ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes

bestimmt ist, die Land- und forstwirtschaftliche Lehr

lings- und Fachausbildungsstelle zuständig. Gegen

Bescheide der Land- und forstwirtschaftlichen Lehr

lings- und Fachausbildungsstelle steht die Berufung

an die Landesregierung offen.

(2)Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-

und Fachausbildungsstelle hat

a) ein Verzeichnis jener Fachschulen zu führen,

deren Besuch nach den Bestimmungen dieses Ge

setzes Voraussetzung für die Zulassung zu einer

Prüfung ist;

b) alljährlich ein Verzeichnis der Kurse und Lehr

gänge gemäß § 24 anzulegen.

(3)Die Verzeichnisse gemäß Abs. 2 und die sich

ergebenden Änderungen sind in der Amtlichen Lin

zer Zeitung und in den Mitteilungsblättern der Land-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967.

20. Stück. Nr. 53 u. 54.

Seite 101

Wirtschaftskammer für Oberösterreich und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich kundzumachen.

(4) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings

und Fachausbildungsstelle hat für jedes Jahr einen

Berufsausbildungsplan zu erstellen. Im Berufsaus

bildungsplan ist festzulegen, welche Fachkurse und

Lehrgänge (§ 24 Abs. 1) im Laufe des Jahres abge

halten werden und welche sonstigen Ausbildungs

maßnahmen (wie Lehrfahrten) vorgesehen sind. Der

Berufsausbildungsplan ist der Landesregierung zur

Kenntnis zu bringen. Die Land- und forstwirtschaft

liche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über

dies für jedes abgelaufene Jahr der Landesregierung

einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

(5) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich

hat bis zum 1. September jeden Jahres für das fol

gende Jahr der Landesregierung einen Voranschlag

über die mit der Tätigkeit der Land- und forstwirt

schaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

unmittelbar verbundenen Einnahmen und Ausgaben

zur Genehmigung vorzulegen. Allfällige Nachträge

zum Voranschlag bedürfen ebenfalls der Genehmi

gung der Landesregierung; diese Genehmigung ist

rechtzeitig einzuholen. Soweit die im Rahmen der

genehmigten Voranschläge und Nachträge anfallen

den Ausgaben der Land- und forstwirtschaftlichen

Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in den Ein

nahmen keine Bedeckung finden, hat sie das Land

zu tragen.

### ABSCHNITT 12. Übergangsbestimmungen. {#sec_abschnitt_12_ubergangsbestimmungen}

Prüfungszeugnisse, Berufsbezeichnungen.

§ 33.

(1)Alle auf Grund der bisherigen einschlägigen

Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über ab

gelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die bis

her durch Prüfungen oder auf Grund der früheren

Übergangsbestimmungen erworbenen Berufsbe

zeichnungen bleiben unberührt.

(2)Den auf Grund der bisherigen Rechtsvor

schriften zur Führung der Berufsbezeichnung "Wirt

schafter" Berechtigten, ist auf Antrag das Recht zur

Führung der Berufsbezeichnung "Landwirtschafts

meister" zuzuerkennen.

Bestehende Lehrverhältnisse.

§ 34.

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf

bestehende Lehrverhältnisse in den Ausbildungsge

bieten Landwirtschaft und Sondergebiete der Land

wirtschaft nur Anwendung, wenn Lehrherr und Lehr

ling (bzw. dessen gesetzlicher Vertreter; Vormund)

übereinkommen, die Lehrzeit auf drei Jahre zu ver

längern. Andernfalls kann der Lehrling seine Aus

bildung nach den bisherigen Vorschriften (Gehilfen

prüfung) beenden.

(2) Ein Übereinkommen nach Abs. 1 ist vom Lehr

herrn der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings

und Fachausbildungsstelle anzuzeigen.

Ergänzungsprüfung.

§ 35.

(1) Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen zur Führung der

Berufsbezeichnung "Landwirt-

schaftsgehilfe" und "Forstwirtschaftsgehilfe" Berechtigten können durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Landwirtschaftlicher Facharbeiter" bzw. "Forstfacharbeiter" erwerben.

(2) Bei der Ergänzungsprüfung sind solche Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, wie sie Voraussetzung für die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung bzw. der Forstfacharbeiterprüfung sind.

Artikel 2.

Ablegung der Meisterprüfung durch selbständig Erwerbstätige.

(1) Die nach Art. 1 vorgesehenen Meisterprüfun

gen können auch von in der Land- und Forstwirt

schaft selbständig Erwerbstätigen abgelegt werden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind zur

Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie

a) Absolventen der Hochschule für Bodenkultur

oder Absolventen einer höheren land- oder forst

wirtschaftlichen Lehranstalt sind oder

b) die im § 12 Abs. 2 und 3, die im § 16 Abs. 2 oder

die im § 20 Abs. 2 umschriebenen Voraussetzun

gen für die Zulassung zur Meisterprüfung nach

weisen oder

c) nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

wenigstens acht Jahre in dem in Betracht kom

menden Ausbildungsgebiet praktisch in einer

Weise tätig waren, die eine hinreichende tatsäch

liche Befähigung als gegeben erscheinen läßt,

und den Besuch eines einschlägigen Meisterlehr

ganges nachweisen.

(3) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung

berechtigt zur Führung der in Betracht kommenden

im Art. 1 umschriebenen Berufsbezeichnung.

(4) Im übrigen gelten die einschlägigen Bestim

mungen des Art. 1 sinngemäß.

Artikel 3. Strafbestimmungen.

Wer eine in diesem Gesetz umschriebene Berufsbezeichnung oder eine Berufsbezeichnung, die nach Maßgabe der Bestimmungen des § 33 Abs. 1 geführt werden kann, unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000.- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Artikel 4. Abgabenrechtliche Bestimmungen.

(1) Anbringen, Amtshandlungen und amtliche Aus

fertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind

von den landesgesetzlich geregelten Abgaben und

Gebühren befreit.

(2) Inwieweit Eingaben in den durch Art. 1 geregel

ten Angelegenheiten sowie die Bescheinigung über

den Besuch von Kursen von der Entrichtung der

Stempelgebühren befreit sind, bestimmt § 23 des

Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungs

gesetzes, BGB1. Nr. 177/1952, in der Fassung des

Gesetzes BGB1. Nr. 239/1965.

Seite 102

Landesgesetzblatt für Oberösterreidh. Jahrgang 1967. 20.

Stück. Nr. 53 u. 54.

Artikel 5. Inkrafttreten.

(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach dem seiner

Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster

reich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt, unbeschadet der Übergangs

regelungen des § 33 Abs. 1 und des § 34, die O. ö.

Eerufsausbildungsordnung der Land- und Forstar

beiter, LGB1. Nr. 57/1955, in der Fassung der Novelle LGB1. Nr. 3/1960 außer Kraft.