# Gesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung neuerlich abgeändert wird (Oö. Landarbeitsordnungsnovelle 1967)

"(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) finden die Bestimmungen der §§ 13, 71 und 72 sowie die Bestimmungen des Abschnittes 6 (Arbeitsaufsicht) sinngemäß Anwendung. Die die Lehre betreffenden Bestimmungen des Abschnittes 7 (Berufliche Ausbildung; Lehrlingswesen) gelten auch für familieneigene Arbeitskräfte, soweit sie unter Abs. 2 lit b und c fallen."

2.§ 4 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung:

c) die §§ 65 bis 70 des Abschnittes 4 (Arbeits

schutz) ;

d) Abschnitt 5 (Arbeitsordnung);

e) Abschnitt 7 (Berufliche Ausbildung; Lehrlings

wesen) ;

f) Abschnitt 10 (Schutz der Koalitionsfreiheit)

und

g) Abschnitt 11 (Streitigkeiten)."

?. Der Abschnitt 7 hat zu lauten:

"7. Berufliche Ausbildung; Lehrlingswesen. Allgemeine Vorschriften.

§ 94.

(1) Die berufliche Ausbildung gliedert sich in eine Ausbildung für

die Landwirtschaft, für die

Sondergebiete der Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft.

(2) Die Ausbildung umfaßt

(4) Hinsichtlich der Lehrlinge finden die Bestimmungen der übrigen Abschnitte dieses Gesetzes nur Anwendung, soweit nicht Sonderregelungen auf dem Gebiete des Lehrlingswesens gelten. Lehrvertrag. § 95.

(1)Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrherrn

und Lehrling ist durch einen Vertrag (Lehrver

trag) zu regeln.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Der

Lehrvertrag ist vor Antritt der Lehre zwischen

dem Lehrherrn einerseits und dem Lehrling an

dererseits abzuschließen. Ist der Lehrling minder

jährig, so ist der Lehrvertrag für den Lehrling

von seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund)

abzuschließen. In diesem Falle bedarf der Ab

schluß des Lehrvertrages gemäß § 98 a des Land

arbeitsgesetzes in der Fassung der Landarbeits

gesetz-Novelle 1965, BGB1. Nr. 238, nicht der Ein

willigung des Vormundschaftsgerichtes.

(3) Der Lehrvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Lehrbetriebes sowie den

Namen und den Wohnort des Lehrherrn;

b) den Namen, das Geburtsdatum und den

Wohnort des Lehrlings und, wenn der Lehr

ling minderjährig ist, den Namen, das Ge

burtsdatum und den Wohnort seines gesetz

lichen Vertreters (Vormund);

c) das Datum des Vertragsabschlusses, die

Dauer der Lehrzeit und die Dauer des Lehr

verhältnisses ;

d) das Ausbildungsgebiet;

e) die wesentlichen Pflichten des Lehrherrn und

des Lehrlings;

f) Bestimmungen über die Lehrlingsentschädi

gung sowie allfällige Naturalleistungen.

(4)Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit

der Genehmigung durch die Land- und forstwirt

schaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

Der abgeschlossene Lehrvertrag ist vom Lehr

herrn in vier Ausfertigungen der Land- und forst

wirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungs

stelle vorzulegen, die den Lehrvertrag, wenn die

gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zu ge

nehmigen und nach Ablauf der Probezeit in die

Lehrlingsstammrolle einzutragen hat (Aufdin-

gung). Je eine Ausfertigung des genehmigten

Lehrvertrages ist dem Lehrherrn, dem Lehrling

- wenn der Lehrling minderjährig ist, seinem

gesetzlichen Vertreter (Vormund) - und der

Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu über

mitteln; eine Ausfertigung des Lehrvertrages

verbleibt bei der Land- und forstwirtschaftlichen

Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Liegen die

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gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Genehmigung zu versagen.

(s) Im Falle der Heimlehre (§ 5 Abs. 2 der O. ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967) bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages; der Lehrherr ist lediglich verpflichtet, den Beginn des Lehrverhältnisses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlingsund Fachausbildungsstelle und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich anzuzeigen (Lehranzeige). Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß. Die Lehranzeige muß folgende Angaben enthalten:

b) den Namen, das Geburtsdatum und den

Wohnort des Lehrlings;

c) den Beginn und die Dauer des Lehrverhält

nisses sowie die Dauer der Lehrzeit;

(6) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses. Musterlehrvertrag.

§ 96.

Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlingsund Fachausbildungsstelle hat einen Musterlehrvertrag zu erstellen und in den Mitteilungsblättern der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich kundzumachen.

Lehrzeit.

§ 97.

(1) Die Lehrzeit dauert in allen Ausbildungsge

bieten drei Jahre. Die Lehrzeit kann auf Antrag

der Prüfungskommission durch die Land- und

forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbil

dungsstelle um höchstens ein Jahr verlängert

werden, wenn die Lehrabschlußprüfung (Fachar

beiterprüfung, Gehilfenprüfung) nicht bestanden

wurde.

(2) Die ersten drei Monate des Lehrverhältnis

ses gelten als Probezeit. Die Probezeit ist in die

Lehrzeit einzurechnen.

(3) Bei einem Wechsel der Lehrstelle nach er

folgter Aufdingung wird der bereits zurückge

legte Teil der Lehrzeit in die Gesamtlehrzeit ein

gerechnet. Eine gleichzeitige Ausbildung in

mehreren Ausbildungsgebieten oder in mehreren

Ausbildungszweigen eines Ausbildungsgebietes

ist nicht zulässig.

(4) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat

der Lehrherr dem Lehrling ein Lehrzeugnis aus

zustellen. Das Lehrzeugnis hat jedenfalls den

Namen des Lehrherrn, die Bezeichnung des Lehr

betriebes, den Namen, das Geburtsdatum und

den Wohnort des Lehrlings, den Beginn und die

Dauer des Lehrverhältnisses sowie das Ausbil

dungsgebiet zu enthalten. Endet das Lehrverhält

nis durch den Tod des Lehrherrn, so ist das Lehr

zeugnis von der Land- und forstwirtschaftlichen

Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen.

Besuch der Berufsschule und der Fachkurse.

§ 98.

Der Lehrherr ist verpflichtet, dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit einzuräumen, ihn zum Besuch des Unterrichtes anzuhalten und die Überwachung des Schul- bzw. Kursbesuches durch An- und Abmeldung bei der Schul- bzw. Kursleitung zu ermöglichen.

Lehrlingsentschädigung.

§ 99.

(1) Dem Lehrling gebührt eine vom Lehrherrn

zu leistende Lehrlingsentschädigung, wobei auf

gewährte Naturalleistungen entsprechend Rück

sicht zu nehmen ist. Die Lehrlingsentschädigung

ist, sofern nicht eine kollektivvertragliche Rege

lung besteht, von der Land- und forstwirtschaft

lichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter

Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Wert

der Arbeitsleistung eines Lehrlings und unter

Berücksichtigung des im betreffenden Ausbil

dungsgebiet üblichen Facharbeiter- bzw. Gehil

fenlohnes durch Verordnung festzusetzen.

(2) Wird der Lehrling in die Haus- und Fa

miliengemeinschaft des Lehrherrn aufgenommen,

so hat der Lehrherr für Kost und Wohnung zu

sorgen.

Enden des Lehrverhältnisses. § 100.

(1)Das Lehrverhältnis endet

a) mit Ablauf der Lehrzeit (§ 97 Abs. 1);

b) mit dem Tod des Lehrherrn oder des Lehrlings;

c) mit dem Eintritt der Unmöglichkeit auf Seiten

des Lehrherrn oder des Lehrlings, die einge

gangenen Verpflichtungen zu erfüllen;

d) durch Auflösung (§ 101);

e) durch Kündigung (§ 102);

f) bei Auflösung des Lehrbetriebes oder Wider

ruf der Anerkennung als Lehrbetrieb;

g) wenn der Lehrherr die Berechtigung zur Lehr

lingsausbildung verliert.

(2)Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist

die Eintragung in der Lehrlingsstammrolle zu

löschen.

Auflösung des Lehrverhältnisses. § 101.

(1) Während der Probezeit (§ 97 Abs. 2) kann

das Lehrverhältnis sowohl vom Lehrherrn als

auch vom Lehrling - wenn der Lehrling minder

jährig ist, von seinem gesetzlichen Vertreter

(Vormund) - jederzeit ohne Angabe von Grün

den gelöst werden.

(2) Im übrigen kann das Lehrverhältnis vor Ab

lauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen ge

löst werden; solche wichtige Gründe sind insbe

sondere gegeben

a) auf Seite des Lehrherrn

1. wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß der Lehrling zur

Erlernung des Berufes untauglich ist;

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2. wenn der Lehrling sich eines Diebstahls,

einer Veruntreuung oder einer sonstigen

strafbaren Handlung schuldig gemacht hat,

welche ihn des Vertrauens des Lehrherrn

unwürdig erscheinen läßt;

3. wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt

unbefugt verlassen hat oder beharrlich

seine Pflichten vernachlässigt;

4. wenn der Lehrling über sechs Monate

wegen Krankheit an der Arbeit verhindert

ist;

5. wenn der Lehrling durch mehr als drei Mo

nate in Haft gehalten wird;

b) auf Seite des Lehrlings oder seines gesetzlichen

Vertreters (Vormund)

1. wenn der Lehrherr die Ausbildungspflicht

nicht erfüllt;

2. wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für

seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben

kann;

3. wenn der Lehrherr den Lehrling zu unsitt

lichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu

verleiten sucht, den Lehrling mißhandelt

oder es unterläßt, ihn vor Mißhandlungen

durch Familienangehörige oder Mitbe

schäftigte zu schützen;

(3) Die Auflösung des Lehrverhältnisses nach Ablauf der Probezeit bedarf der Zustimmung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund (Abs. 2) gegeben ist.

Kündigung. § 102.

Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling oder seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Lehrling seinen Beruf aus stichhältigen Gründen ändert oder wenn er von seinen Eltern wegen eingetretener Veränderung der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird.

Behaltspflicht.

§ 103.

Der Lehrherr ist auf Verlangen verpflichtet, den Lehrling noch drei Monate nach Beendigung der Lehrzeit zu behalten (Behaltspflicht). Die Bestimmungen des § 33 über die Entlassung werden hiedurch nicht berührt.-

Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

§ 104.

(1) Bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist die "Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle" einzurichten. Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen außer den ihr sonst nach diesem Gesetz oder nach der O. ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Ausarbeitung von Lehrbedingungen und die Führung der Lehrlingsstammrollen.

(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings

und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte

unter der Leitung eines Ausschusses. Dem Aus

schuß gehören der Präsident der Landwirtschafts

kammer für Oberösterreich, der Präsident der

Landarbeiterkammer für Oberösterreich sowie

drei Vertreter der Dienstgeber und drei Vertreter

der Dienstnehmer an. Die drei Vertreter der

Dienstgeber sind von der Landwirtschaftskammer

für Oberösterreich, die drei Vertreter der Dienst

nehmer sind von der Landarbeiterkammer für

Oberösterreich auf die Dauer von sechs Jahren

in den Ausschuß zu entsenden. Auf eine ange

messene Vertretung der wichtigsten Ausbil

dungsgebiete der Land- und Forstwirtschaft ist

hiebei Bedacht zu nehmen.

(3) Der Präsident der Landwirtschaftskammer

für Oberösterreich und der Präsident der Land

arbeiterkammer für Oberösterreich haben für den

Fall ihrer Verhinderung je einen Vertreter zu

bestellen. Die Landwirtschaftskammer für Ober

österreich und die Landarbeiterkammer für Ober

österreich haben für den Fall der Verhinderung

der von ihnen in den Ausschuß zu entsendenden

Vertreter der Dienstgeber bzw. der Dienstneh

mer je drei Ersatzmänner zu bestellen; der letzte

Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Den Vorsitz im Ausschuß führen abwech

selnd der Präsident der Landwirtschaftskammer

für Oberösterreich und der Präsident der Land

arbeiterkammer für Oberösterreich bzw. ihre

Vertreter. Der Ausschuß ist jeweils nach Bedarf,

jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der

Präsident der Landwirtschaftskammer für Ober

österreich und der Präsident der Landarbeiter

kammer für Oberösterreich bzw. deren Vertreter

und wenigstens je zwei Vertreter (Ersatzmänner)

der Dienstgeber und der Dienstnehmer anwesend

sind. Von den Vertretern der Dienstgeber und

der Dienstnehmer ist jeweils nur die gleiche An

zahl stimmberechtigt. Ist eine Gruppe in der

Überzahl, so hat der an Jahren Jüngste dieser

Gruppe kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden

mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vor

sitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.

Geschäftsordnung.

§ 105.

(1) Die näheren Bestimmungen über die Ge

schäftsführung des Ausschusses sind in einer Ge

schäftsordnung zu regeln, die der Ausschuß zu

beschließen hat.

(2) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen,

daß der bei der Landwirtschaftskammer für Ober

österreich verantwortlich mit der Besorgung der

Aufgaben einer Geschäftsstelle der Land- und

forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbil

dungsstelle betraute Bedienstete den Sitzungen

des Ausschusses mit beratender Stimme beige

zogen werden kann.

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(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Geschäftsordnung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Ausschusses nicht gewährleistet.

Verordnungen; verfahrensrechtliche Bestimmungen.

§ 106.

(1)Verordnungen der Land- und forstwirt

schaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Ver

ordnung den gesetzlichen Bestimmungen ent

spricht. Verordnungen der Land- und forstwirt

schaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzu

machen.

(2)über Berufungen gegen Bescheide der Land-

und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fach

ausbildungsstelle entscheidet die Landesre

gierung.

(3)Die Landesregierung ist gegenüber der

Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und

Fachausbildungsstelle auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950."