# Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Oö. Landarbeiterkammergesetzes

56. Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 31. Juli 1967 über die Wiederverlautbarung des O. ö. Landarbeiterkammergesetzes.

Artikel 1.

Auf Grund des § 1 des Landeswiederverlaut-barungsgesetzes, LGB1. Nr. 43/1950, wird in der Anlage das O. ö. Landarbeiterkammergesetz, LGB1. Nr. 12/1949, in seiner derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.

Artikel 2.

(1)Bei der Wiederverlautbarung wurden die

O. ö. Landarbeiterkammergesetznovelle 1955,

LGB1. Nr. 62, die O. ö. Landarbeiterkammergesetz

novelle 1961, LGB1. Nr. 15, und die O. ö. Landar

beiterkammergesetznovelle 1967, LGB1. Nr. 40, be

rücksichtigt.

(2) § 33 Abs. 2 des O. ö. Landarbeiterkammerge

setzes wird als durch Zeitablauf gegenstandslos ge

worden und daher als nicht mehr geltend festge

stellt.

(3) § 33 Abs. 1 des O. ö. Landarbeiterkammerge

setzes ist im Art. 3 Abs. 1 berücksichtigt.

Artikel 3.

(1)Das O. ö. Landarbeiterkammergesetz ist in

seiner ursprünglichen Fassung am 16. April 1949 in

Kraft getreten.

(2)Die durch die O. ö. Landarbeiterkammerge

setznovelle 1955 bewirkten Änderungen des O. ö.

Landarbeiterkammergesetzes sind am 12. August

1955, die durch die O. ö. Landarbeiterkammergesetz

novelle 1961 bewirkten Änderungen sind am

22. Juni 1961, die durch die O. ö. Landarbeiter

kammergesetznovelle 1967 bewirkten Änderungen

sind am 18. Juli 1967 in Kraft getreten.

Artikel 4.

Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö.

Landarbeiterkammergesetz 1967" zu zitieren.

Für die o. ö. Landesregierung: Dr. Gleißner

Landeshauptmann

Anlage O. ö. LANDARBEITERKAMMERGESETZ 1967.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

I. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Aufgaben und Rechtsform.

(1)Zur Vertretung und Förderung der beruflichen,

sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen

ihrer Mitglieder wird die Kammer der Arbeiter und

Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für

Oberösterreich (Landarbeiterkammer für Oberöster

reich), im folgenden kurz Landarbeiterkammer ge

nannt, errichtet.

(2)Die Landarbeiterkammer ist eine juristische

Person, hat ihren Sitz in Linz und ist zur Führung

des Landeswappens berechtigt.

(LGB1. Nr. 62/1955, Z. 1)

§2. Mitglieder.

(1)Mitglieder der Landarbeiterkammer sind

ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis auf

privatrechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheits

akt beruht, alle Dienstnehmer, die im Land Ober

österreich hauptberuflich auf land- und forstwirt

schaftlichem Gebiet beschäftigt sind.

(2)Als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet

beschäftigte Dienstnehmer gelten neben den in den

Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftig

ten Dienstnehmern insbesondere die Dienstnehmer

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi. Jahrgang 1967. 22.

Stück. Nr. 56.

(3)Personen gemäß Abs. 1 sind auch dann Mit

glieder der Landarbeiterkammer, wenn sie

a)neben ihrem Dienst für die Hausgemeinschaft des

Dienstgebers oder für Mitglieder seines Haus

standes auch Dienste für den land- und forstwirt

schaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und

nicht unter das Hausgehilfen- und Hausange

stelltengesetz, BGB1. Nr. 235/1962, fallen

oder

b)Saison- oder Gelegenheitsarbeiter sind.

(4)Mitglieder der Landarbeiterkammer sind auch

die Lehrlinge in den Betrieben der Land- und Forst

wirtschaft.

(LGB1. Nr. 62/1955, Z. 2; LGB1. Nr. 40/1967, Z. 1 und 2)

§ 3. Ausnahmen von der Mitgliedschaft.

(1)Personen gemäß § 2 sind nicht Mitglieder der

Landarbeiterkammer, wenn sie

a) Ehegatte, Kinder, Kindeskinder, Schwiegersöhne,

Schwiegertöchter, Eltern oder Großeltern ihres

Dienstgebers oder Lehrherrn sind und mit diesem

in Hausgemeinschaft leben;

b) Dientnehmer oder Lehrlinge in Sägen, Harzver

arbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien sind,

die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs

und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben wer

den, sofern in diesen Betrieben dauernd mehr

als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind;

c) leitende Angestellte in einem land- und forst

wirtschaftlichen Betrieb (das sind Personen, die

eine der Stellung eines Zentralgutsdirektors,

Gutsdirektors, Forstdirektors, Forstmeisters,

Forstverwalters oder leitenden Verwalters ent

sprechende Tätigkeit ausüben) oder in der Land

wirtschaftskammer sind.

(2)über die Mitgliedschaft zur Landarbeiter

kammer entscheidet im Zweifelsfall die Landes

regierung.

(LGB1. Nr. 62/1955, Z. 3)

§ 4. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind:

a) die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

im Sinne der O. ö. Landarbeitsordnung,

LGB1. Nr. 2/1950, in der jeweils geltenden Fas

sung;

b) die land- und forstwirtschaftlichen Schulen, die

mit Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ver

bunden sind.

(LGB1. Nr. 62/1955, Z. 4)

§ 5. Wirkungsbereich.

Zur Erfüllung der im § 1 bezeichneten Aufgaben kommt der

Landarbeiterkammer insbesondere zu:

a) den gesetzgebenden Körperschaften und Behör

den über deren Aufforderung oder aus eigenem

Antrieb Berichte, Vorschläge und Gutachten in

allen Fragen, die die Interessen der berufszuge

hörigen Personen berühren, insbesondere über

einschlägige Gesetzes- und Verordnungsent

würfe, zu erstatten;

b) in Körperschaften Vertreter zu entsenden oder

für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge

zu erstatten, sofern dies durch besondere gesetz

liche oder sonstige Vorschriften vorgesehen ist;

c) innerhalb der gesetzlichen Schranken die Kam

merangehörigen in rechtlichen, wirtschaftlichen,

sozialpolitischen und kulturellen Fragen zu be

raten sowie ihre Interessen, insbesondere bei Be

hörden und Ämtern, zu vertreten;

d) Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu

schaffen zur Förderung und Besserung der kul

turellen, sozialen und wirtschaftlichen Lage der

Dienstnehmer;

e) an der fachlichen, geistigen und körperlichen

Ausbildung der Dienstnehmer mitzuwirken und

diese zu fördern;

f) an der Überwachung der Lehr- und Ausbildungs

verhältnisse jugendlicher Dienstnehmer teilzu

nehmen;

g) bei der Regelung der Dienstverhältnisse ihrer

Mitglieder mitzuwirken und mit den nach der

O. ö. Landarbeitsordnung kollektivvertragsfähi

gen Körperschaften der Dienstgeber Kollektiv

verträge abzuschließen;

§ 6. Verhältnis zu Behörden und Körperschaften.

(1) ALLE BEHÖRDEN SOWIE ALLE AUF GRUND GESETZ

LICHER BESTIMMUNGEN ZUR VERTRETUNG WIRTSCHAFTLICHER

INTERESSEN BERUFENEN ODER AUF GRUND FREIER VEREIN

BARUNG HIEZU ERRICHTETEN KÖRPERSCHAFTEN SIND VER

PFLICHTET, DER LANDARBEITERKAMMER AUF IHR VERLANGEN

DIE ZUR ERFÜLLUNG IHRER OBLIEGENHEITEN ERFORDER

LICHEN AUSKÜNFTE ZU ERTEILEN UND SIE IN IHRER WIRK

SAMKEIT ZU UNTERSTÜTZEN. DIE LANDARBEITERKAMMER IST

ZU EINEM GLEICHEN VERHALTEN GEGENÜBER DEN VORGE

NANNTEN BEHÖRDEN UND KÖRPERSCHAFTEN VERPFLICHTET.

(2) Die Behörden haben Gesetzentwürfe, die die

Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Dienst-

nehmer oder Fragen ihres Dienstverhältnisses be

rühren, vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden

Körperschaften, Verordnungen und Kundmachun

gen der vorstehenden Art vor ihrer Erlassung der

Landarbeiterkammer zur Begutachtung zu über

mitteln.

§ 7. Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer.

Bezüglich der Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich gilt unbeschadet der Bestimmungen des § 6 überdies:

a) Zur Beratung und Behandlung der zwischen

Dienstnehmer und Dienstgeber gemeinsamen An

gelegenheiten und zur Errichtung und zum Be

trieb gemeinsamer Einrichtungen wird ein paritä

tischer Ausschuß der Landarbeiterkammer und

der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich

gebildet. Ob eine Angelegenheit, als gemeinsame

vom paritätischen Ausschuß zu behandeln ist, be

schließt jede der beiden Kammern durch ihren

Hauptausschuß. Kommen übereinstimmende Be

schlüsse beider Kammern nicht zustande, so kann

die Angelegenheit von jeder Kammer in ihrem

Wirkungskreis behandelt und erledigt werden.

b) In den paritätischen Ausschuß entsendet jede der

beiden Kammern vier Vertreter. Den Vorsitz im

Ausschuß führen abwechselnd die Präsidenten

der beiden Kammern bzw. die von diesen be

stellten Vertreter. Der Ausschuß ist beschluß

fähig, wenn außer den Vorsitzenden mindestens

je zwei Vertreter der beiden Kammern anwesend

sind. Sind bei der Abstimmung Vertreter der

beiden Kammern in ungleicher Zahl anwesend, so

scheiden zur Herstellung der Gleichzahl für die

Abstimmung Mitglieder jener Kammer aus, deren

Vertreter in der Überzahl sind. Der Ausschuß

faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

c) Der paritätische Ausschuß tritt nach Bedarf zu

sammen und kann von jedem der beiden Präsi

denten einberufen werden. Bei der ersten Sitzung

des paritätischen Ausschusses wird der Vorsitz

durch das Los bestimmt.

§ 8. Aufsicht.

(1) Die Landarbeiterkammer untersteht der Auf

sicht der Landesregierung.

(2) Die Landarbeiterkammer hat ihren Tätigkeits

bericht alljährlich der Landesregierung vorzulegen.

(3) Die Überprüfung der Gebarung bezüglich ihrer

ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung

mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich

ihrer Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit obliegt

der Landesregierung.

III. ABSCHNITT. Organisation.

A. Organe.

§ 9. Gliederung.

Die Landarbeiterkammer gliedert sich in die Sektion der Arbeiter in landwirtschaftlichen Betrieben (Landarbeiter), die Sektion der Arbeiter in forstwirtschaftlichen Betrieben (Forstarbeiter) und in die Sektion der Angestellten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Angestellte).

§ 10. Organe.

Die Organe der Landarbeiterkammer sind

§ 11. Vollversammlung.

(1) Die Vollversammlung besteht aus 42 Mitglie

dern, die den Titel Kammerrat führen. Sie werden

auf Grund des allgemeinen, gleichen, direkten und

geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des

Verhältniswahlrechts für die Dauer von sechs Jah

ren gewählt.

(2) Die Vollversammlung ist in jedem Jahr minde

stens zweimal, überdies aber dann zu einer Sitzung

einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der

Kammerräte unter Angabe der Verhandlungsgegen

stände schriftlich verlangt.

(3) Die Vollversammlung ist mindestens vierzehn

Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe des Ortes

und der Zeit der Sitzung sowie der Beratungsgegen

stände schriftlich einzuberufen.

(4) Die erste Sitzung der neu gewählten Vollver

sammlung ist spätestens drei Wochen nach dem

Wahltag von der Landesregierung einzuberufen.

Den Vorsitz führt bis zur Wahl des Präsidenten der

an Jahren älteste Kammerrat.

(LGB1. Nr. 62/1955, Z. 6 bis 8)

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967.

22. Stück. Nr. 56.

§ 12. Aufgaben der Vollversammlung.

Der Vollversammlung ist vorbehalten:

a) die Wahl des Präsidenten und der Ausschüsse;

b) die Bechlußfassung über den Haushaltsplan;

c) die Festsetzung der von den Kammermitgliedern

zu zahlenden Beiträge;

d) die Entgegennahme des Berichtes über den

Jahresabschluß, die Beschlußfassung darüber-,

e) die Beschlußfassung über Verfügungen, die das

Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht be

reits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen

sind;

f) Festsetzung der allfälligen Änderung der im § 27

bezeichneten Geschäftsordnung.

§ 13. Auflösung der Vollversammlung.

(1) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige

Auflösung beschließen. Zum Zustandekommen die

ses Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens

drei Viertel der Mitglieder der Vollversammlung

und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stim

men erforderlich. Ein solcher Beschluß ist der Lan

desregierung sofort mitzuteilen. Die Vollversamm

lung kann von der Landesregierung aufgelöst wer

den, wenn sie die ihr nach diesem Gesetz zukom

menden Aufgaben nicht erfüllt.

(2) Wird die Vollversammlung aufgelöst, so findet

hinsichtlich der weiteren Führung der Geschäfte die

Bestimmung des § 20 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(3) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung

hat die Landesregierung längstens innerhalb vier

Wochen nach der Auflösung eine Neuwahl auszu

schreiben.

§ 14. Ausschüsse der Vollversammlung.

(1) Von der Vollversammlung wird aus ihrer Mitte

zur Vorberatung oder endgültigen Erledigung be

stimmter Angelegenheiten ein Hauptausschuß ge

wählt. Die Vollversammlung kann auch noch wei

tere Ausschüsse wählen. Die Wahl erfolgt nach den

Grundsätzen des Verhältniswahlrechts.

(2) Der Hauptausschuß besteht aus dem Präsi

denten, den beiden Vizepräsidenten und neun wei

teren Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Präsident.

(3) Den Sitzungen der Ausschüsse können von

ihren Vorsitzenden Sachverständige mit beratender

Stimme beigezogen werden.

(LGB1. Nr. 62/1955, Z. 9)

§ 15. Beschlußfassung.

(1) Zu einem Beschluß der Vollversammlung und

der Ausschüsse ist die Anwesenheit von mindestens

der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

(2) Die Ausschüsse werden nach Bedarf einberufen

oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder

eines Ausschusses dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt.

(3) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stim

menmehrheit gefaßt, wobei der Präsident mitstimmt.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Anträge, die in der Vollversammlung oder in

einem Ausschuß zur Beratung kommen sollen, sind

von mindestens drei Kammerräten acht Tage vor

dem Zusammentritt der Vollversammlung oder des

Ausschusses schriftlich an den Präsidenten einzu

reichen. Werden Anträge im Verlaufe einer Sitzung

der Vollversammlung oder eines Ausschusses ge

stellt, entscheidet die Vollversammlung oder der

Ausschuß, ob sie sogleich zur Beratung kommen sollen oder ob sie auf

die nächste Sitzung zu vertagen sind.

B. Funktionäre.

§ 16. Präsident.

(1) Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten

werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte

mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(2) Der Präsident ist der Vertreter der Land

arbeiterkammer. Er leitet und überwacht die Ge

schäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte.

Er beruft die Sitzungen der Kammerorgane ein und

führt in diesen den Vorsitz.

(3) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsi

denten in seiner Amtsführung und vertreten ihn im

Falle seiner Verhinderung.

§ 17. Sektionsvorstände.

(1) Die Sektionen gemäß § 9 werden von einem

Sektionsvorstand geleitet, der aus einem Obmann

und vier weiteren Mitgliedern besteht. Der Sek

tionsvorstand wird von den Sektionsangehörigen der

Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher

Stimmenmehrheit gewählt.

(2) Dem Sektionsvorstand obliegt die Behandlung

der Gegenstände, die ausschließlich die Interessen

der einzelnen Sektionen berühren.

§ 18. Ausübung der Funktion.

(1) Die Tätigkeit der Funktionäre der Landarbei

terkammer ist ehrenamtlich und ohne Bindung an

einen Auftrag auszuüben. Dem Präsidenten und

dessen Stellvertretern können vom Hauptausschuß

Aufwandsentschädigungen zuerkannt werden.

(2) Der Ersatz der Barauslagen und des Verdienst

entganges für die Kammerräte wird in der Geschäfts

ordnung geregelt.

§ 19. Angelobung.

(1) Die Kammerräte haben dem Präsidenten die

gewissenhafte und unparteiische Erfüllung der ihnen

obliegenden Aufgaben zu geloben.

(2) Der Präsident leistet die Angelobung in die

Hand des Landeshauptmannes.

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§ 20. Dauer der Funktion.

(1) Die Amtsdauer der Funktionäre der Land-

arbeiterkammer beginnt am Tag des ersten Zusam

mentrittes und endet am Tage der Wahl der neuen

Funktionäre.

(2) Der Präsident und seine Stellvertreter führen

die Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur

Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung.

§ 21. Verlust der Funktion.

(1) Ein Kammerrat, der seine Pflicht gröblich ver

letzt oder vernachlässigt, kann auf Antrag des

Hauptausschusses von der Hauptwahlbehörde seines

Amtes für verlustig erklärt werden.

(2) Ein Kammerrat wird seiner Mitgliedschaft ver

lustig, wenn ein Umstand eintrittt oder nachträglich

bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausgeschlossen

hätte.

(3) Ein Kammerrat, gegen den wegen einer die

Ausschließung vom Wahlrecht in die Gemeindever

tretung begründenden strafbaren Handlung ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, darf bis zum

rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens sein

Amt nicht ausüben. Der Ausspruch hierüber obliegt

dem Präsidenten.

(4) Bei Beendigung des Amtes eines Kammerrates

während der Funktionsperiode der Vollversamm

lung hat die Hauptwahlbehörde umgehend aus dem

Kreis der nicht gewählten Wahlwerber, die in der

Wahlwerberliste derjenigen Wählergruppe ver

zeichnet sind, über deren Wahlvorschlag der ausge

schiedene Kammerrat gewählt worden ist, den Nach

folger zu berufen. Die Berufung erfolgt über Vor

schlag der betreffenden Wählergruppe. Wird über

Aufforderung der Hauptwahlbehörde binnen zwei

Wochen ein Vorschlag nicht erstattet, so ist der in

der Wahlwerberliste der betreffenden Wählergruppe

bezeichnete jeweils nächste Wahlwerber zu berufen.

(LGB1. Nr. 62/1955, Z. 10)

IV. ABSCHNITT. Wahlen.

§ 22. Wahlrecht.

(1) Wahlberechtigt sind, unabhängig von ihrer

Staatsangehörigkeit, alle Personen, die am Tag der

Wahlausschreibung Mitglieder der Landarbeiter

kammer sind, bei denen ein Wahlausschließungs

grund, der sie vom Wahlrecht zum Oberösterreichi

schen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden

ist und die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl

ausgeschrieben wird, das 18. Lebensjahr vollendet

haben.

(2) Wahlberechtigt sind ferner Personen, die im

Anschluß an die Beendigung einer die Kammerzuge

hörigkeit begründenden Beschäftigung bis zum Tag

der Wahlausschreibung ununterbrochen arbeitslos

waren, sofern im übrigen die Voraussetzungen des

Abs. 1 gegeben sind; Personen, die länger als 26 Wochen arbeitslos

waren, sind jedoch nicht wahlberechtigt. Wahlberechtigt sind auch

Personen, die Präsenzdienst leisten oder die sich nach der Geburt

eines Kindes in Karenzurlaub befinden, sofern das die Zugehörigkeit

zur Landarbeiterkammer begründende Dienstverhältnis nicht gelöst ist

und im übrigen die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind.

(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß Abs. 1 und 2, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das 24. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(LGB1. Nr. 40/1967, Z. 3)

§ 23. Wahlen.

(1) Die Wahlen sind von der Landesregierung

durch Verordnung auszuschreiben.

(2) Für das ganze Land Oberösterreich wird in der

Landeshauptstadt Linz eine Hauptwahlbehörde ge

bildet.

(3) Für jeden Wahlbezirk wird am Sitz der Be

zirkshauptmannschaft eine Bezirkswahlbehörde ge

bildet. Die Gebiete der Städte Linz und Steyr bilden

mit den politischen Bezirken Linz-Land und Steyr-

Land je einen Wahlbezirk; im übrigen bildet jeder

politische Bezirk einen Wahlbezirk.

(4) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengel

wahlbehörde gebildet. Das Gebiet jeder Gemeinde

ist Wahlsprengel. Räumlich ausgedehnte Gemeinde

gebiete können zur Erleichterung der Möglichkeit

der Ausübung des Wahlrechts in mehrere Wahl

sprengel eingeteilt werden. Die Abgrenzung und

Feststellung der Wahlsprengel obliegt den Bezirks

wahlbehörden.

(5) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vor

sitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter

und aus drei bis sechs Beisitzern; für jeden Beisitzer

ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter

zu berufen. Die Wahlbehörden haben die Geschäfte

zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukom

men und entscheiden in allen Fragen, die sich in

ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung

der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch auf

allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügun

gen und Entscheidungen zu beschränken. Alle an

deren Geschäfte obliegen den Wahlleitern. Bis zur

Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bilden

den Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stell

vertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die

diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und

insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(e) Die Hauptwahlbehörde ist beim Amt der Landesregierung, die Bezirkswahlbehörden sind bei den Bezirkshauptmannschaften und die Sprengelwahlbehörden bei den Gemeindeämtern (Magistraten) einzurichten. Wahlleiter der Hauptwahlbehörde (Hauptwahlleiter) ist der Landeshauptmann, Wahlleiter der Bezirkswahlbehörden (Bezirkswahlleiter) sind die Bezirkshauptmänner (Bürgermeister der Stadt mit eigenem Statut). Der Hauptwahlleiter und die Bezirkswahlleiter bestellen ihre Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten ihres Amtes.

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22. Stück. Nr. 56.

(7)Die Beisitzer der Hauptwahlbehörde werden

von der Landesregierung, die Beisitzer der Bezirks

wahlbehörden von der Hauptwahlbehörde, die

Sprengelwahlleiter und die Beisitzer der Sprengel

wahlbehörden von der Bezirkswahlbehörde ernannt.

Das gleiche gilt für die Stellvertreter.

(8) Die Beisitzer und deren Stellvertreter müssen

wahlberechtigt (§ 22) sein. Wahlleiter und Beisitzer

dürfen keiner anderen Wahlbehörde nach diesem

Gesetz angehören.

(9) Die Ernennung der Beisitzer und deren Stell

vertreter erfolgt auf Grund von Vorschlägen der in

der Vollversammlung der Landarbeiterkammer ver

tretenen Wählergruppen im Verhältnis der Zahl der

Kammerräte, die den einzelnen Wählergrupppen an

gehören. Werden von einer Wählergruppe Vor

schläge nicht rechtzeitig erstattet, so sind im Aus

maß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von

Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wähler

gruppe zu ernennen.

(10)Das Amt eines Beisitzers und eines Sprengel

wahlleiters ist ein Ehrenamt, zu dessen Annahme

jeder verpflichtet ist, der wahlberechtigt (§ 22) ist

und am Sitz der betreffenden Wahlbehörde seinen

ordentlichen Wohnsitz hat.

(ti) Die Hauptwahlbehörde hat das Wahlergebnis binnen zwei Wochen

nach dem Wahltag kundzumachen.

(12) Die Gültigkeit der Wahlen in einzelnen Wahl-

sprengeln kann innerhalb von zwei Wochen nach

Kundmachung des Wahlergebnisses von dem Zustel

lungsbevollmächtigten jeder Wählergruppe bei der

Hauptwahlbehörde angefochten werden. Die Wahl

ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig zu er

klären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahl

verfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahl

ergebnis beeinflußt werden konnte. Wurde eine

Wahl für ungültig erklärt, so hat die Landesregie

rung für den betreffenden Wahlsprengel binnen vier

Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.

(13) Der Zustellungsbevollmächtigte jeder Wähler

gruppe kann innerhalb von drei Tagen nach Kund

machung des Wahlergebnisses gegen die ziffern

mäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde oder

der Hauptwahlbehörde bei der Hauptwahlbehörde

schriftlich begründeten Einspruch erheben, worüber

im ersten Fall die Hauptwahlbehörde, im zweiten

Fall die Landesregierung zu entscheiden hat. Wird

dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahl

behörde unverzüglich die entsprechende Richtigstel

lung kundzumachen.

(14) Gegen Entscheidungen der Hauptwahlbehörde

gemäß den Abs. 12 und 13 steht die binnen zwei

Wochen bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzu

bringende Berufung offen, über die die Landesregie

rung zu entscheiden hat.

(15) Die Dienstgeber der Wahlberechtigten (§ 22),

die nach der O. ö. Landarbeitsordnung bestellten

Betriebsräte und Vertrauensmänner und die Träger

der gesetzlichen Sozialversicherung sind verpflichtet,

den Gemeinden die zur Anlegung des Wählerver

zeichnisses erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(ie) Auf die Wahlen finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGB1. Nr. 18, soweit sie den Schutz der Wahlfreiheit regeln, Anwendung.

(17) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechts sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen werden von der Landesregierung durch Verordnung erlassen.

(LGB1. Nr. 62/1955, Z. 14; LGB1. Nr. 15J1961, Z. 2 und 3; LGBL Nr. 48/1966, § 33 Abs. 1 und § 48 Abs. 4)

§ 24. Mitwirkung der Gemeinden; Wahlkosten.

Die Gemeinden haben bei der Durchführung der Wahlen im Bereiche ihres Gemeindegebietes insbesondere durch Anlage der Wählerverzeichnisse unentgeltlich mitzuwirken und das Wahllokal und die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Einrichtungsgegenstände kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im übrigen sind alle mit den Wahlen zusammenhängenden Kosten von der Landarbeiterkammer zu tragen.

(LGBL Nr. 62/1955, Z. 15)

. V. ABSCHNITT. Verwaltung.

§ 25. Kammeramt.

(1)Die Geschäfte der Landarbeiterkammer be

sorgt das Kammeramt.

(2)Das Kammeramt wird vom Kammeramtsdirek-

tor unter der Leitung des Präsidenten geführt.

§ 26. Kammerpersonal.

(1) Der Kammeramtsdirektor, sein Stellvertreter

sowie die sonstigen Angestellten werden vom

Hauptausschuß ernannt.

(2) Die Rechte und Pflichten der Kammerbeamten

und sonstigen Bediensteten sowie die Ansprüche auf

Besoldung, Ruhe- und Versorgungsbezüge werden

in einer Dienstordnung festgelegt, die von der Voll

versammlung zu beschließen und der Landesregie

rung zur Genehmigung vorzulegen ist.

(3) Der Kammeramtsdirektor nimmt an den Sit

zungen der Organe der Landarbeiterkammer mit be

ratender Stimme teil.

§ 27. Geschäftsordnung.

Die Einrichtung und Geschäftsführung der Landarbeiterkammer wird durch die Geschäftsordnung geregelt, welche von der Vollversammlung beschlossen wird und von der Landesregierung zu genehmigen ist. Dasselbe gilt auch für jede Änderung der Geschäftsordnung.

§ 28. Ausfertigungen.

Die Beurkundung der Beschlüsse der Organe und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und son-Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967.

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stigen Schriftstücke der Kammer erfolgt durch den Präsidenten gemeinsam mit dem Kammeramtsdirektor oder durch deren Stellvertreter.

§ 29. Kosten der Geschäftsführung.

Die Kosten der Einrichtung und der Geschäftsführung der Landarbeiterkammer werden gedeckt

§ 30. Kammerumlage.

(1) Die Landarbeiterkammer hat zur Bestreitung

ihrer Auslagen von den kammerzugehörigen Dienstnehmern mit Ausnahme der Lehrlinge eine Umlage

einzuheben. Die Höhe der Umlage ist von der Voll

versammlung festzusetzen. Sie darf höchstens 1 v. H.

der für die gesetzliche Krankenversicherung der All

gemeinen Sozialversicherung geltenden allgemeinen

Beitragsgrundlage betragen und von höchstens

80 Schilling kalendertäglich bzw. 2400 Schilling mo

natlich bemessen werden, wobei jeweils nur das Ein

kommen aus dem die Mitgliedschaft zur Landarbei

terkammer begründeten Dienstverhältnis heranzu

ziehen ist. Sinngemäß in gleicher Weise und im

gleichen Verhältnis zum Einkommen ist die Umlage

für jene Mitglieder festzusetzen, die der gesetzlichen

Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialver

sicherung nicht unterliegen.

(2) Findet die Landarbeiterkammer mit der Um

lage gemäß Abs. 1 zusätzlich der ihr sonst allenfalls zufließenden Einnahmen bei Besorgung ihrer Auf

gaben nicht das Auslangen, so kann die Umlage bis

höchstens IV2 v. H. der Bemessungsgrundlage erhöht werden, sofern die Landesregierung auf Grund der Überprüfung des erhöhten Bedarfes der Erhöhung zustimmt.

(3) Die Dienstgeber haben für die bei ihnen be

schäftigten Dienstnehmer den Umlagenbetrag vom

Lohn (Gehalt) einzubehalten. Die zur Durchführung

der gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeiter

und Angestellten berufenen Sozialversicherungs

träger haben gegen Ersatz der Kosten die Umlagen

beträge für die bei ihnen versicherten kammerzu

gehörigen Dienstnehmer von den Dienstgebern ein

zuheben und der Kammer abzuführen.

(4) über die Beitragspflicht der Dienstnehmer ent

scheidet im Streitfall die Landesregierung.

(LGB1. Nr. 15/1961, Z. 4)

§ 31. Jahresvoranschlag.

(1) Der Hauptausschuß hat für jedes Kalenderjahr

einen Voranschlag über die finanziellen Erforder

nisse und deren Bedeckung aufzustellen und ihn bis

längstens Ende September der Vollversammlung zur

Genehmigung vorzulegen.

(2) Ergibt sich im Laufe des Jahres die Notwen

digkeit, vom Voranschlag abzuweichen, so ist fall

weise die Genehmigung des Hauptausschusses ein

zuholen. Handelt es sich um wiederkehrende Aus

gaben oder überschreitet die voraussichtliche Ab

rechnung 20 Prozent des veranschlagten Betrages, so

ist in der Vollversammlung ein Nachtrag zum Jah

resvoranschlag zu beschließen.

§ 32. Rechnungsabschluß.

" Der Rechnungsabschluß über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist jährlich bis Ende März nach Überprüfung durch den Hauptausschuß der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.