# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wahl der Personalvertreter für die Landeslehrer für allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen sowie für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen (Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung)

57. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 2. Oktober 1967 betreffend die Wahl der Personalvertreter für die Landeslehrer für allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen sowie für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen (Landes-lehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung).

Auf Grund des § 42 lit. e des Bundes-Personalver-tretungsgesetzes, BGB1. Nr. 133/1967, wird verordnet:

I. HAUPTSTITCK. Errichtung von Dienststellenausschüssen.

§ 1. Dienststellenwahlausschuß.

Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mit 20 bis 300 Bediensteten aus drei Mitgliedern, 301 bis 1000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern, mehr als 1000 Bediensteten aus sieben Mitgliedern.

§2. Bildung des Dienststellenwahlausschusses.

(I) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallen

den Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mit

tels der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermitt

lungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl

der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch

die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellen

wahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl

ist nötigenfalls auf zwei Dezimalstellen zu be

rechnen.

b) Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im

Dienststellenwahlausschuß zugesprochen, als die

Ermittlungszahl in der Zahl der Dienststellenaus

schußmitglieder der einzelnen Wählergruppe ent

halten ist.

c) Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des

Dienststellenwahlausschusses besetzt, so ist fest-

zustellen, welche Restquotienten bei der Teilung der Mandatszahlen

der einzelnen Wählergruppen durch die Ermittlungszahl verbleiben.

Die restlichen Sitze im Dienststellenwahlausschuß fallen jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen.

(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und den anderen im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten mitzuteilen.

(s) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen.

§3. Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses. Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses i finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Siizung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Arbeitstage nach der Bestellung aller Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses einzuberufen ist.

§4. Wahlzeugen.

Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen

(§16 Abs. 5 des Bundes-Per-sonalvertretungsgesetzes) in den

Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem

Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des

Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Diensttitels und

der Dienststelle des

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Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§5. Ausschreibung der Wahl, Wahlkundmachung.

(1) DER ZENTRALWAHLAUSSCHUß HAT DEN BESCHLUß BE

TREFFEND DIE AUSSCHREIBUNG DER WAHL DES DIENSTSTEL

LENAUSSCHUSSES DEM DIENSTSTELLENWAHLAUSSCHUß UND

DEM ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLENLEITER SO ZEITGERECHT

SCHRIFTLICH MITZUTEILEN, DAß DIE KUNDMACHUNG UNTER

BERÜCKSICHTIGUNG DER SECHSWÖCHIGEN FRIST DES § 20

ABS. 1 DES BUNDES-PERSONALVERTRETUNGSGESETZES ER

FOLGEN KANN. DER DIENSTSTELLENLEITER HAT DIESE AUS

SCHREIBUNG DER WAHL UNVERZÜGLICH NACH DER ZUSTEL

LUNG KUNDZUMACHEN.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens

fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eine Wahl

kundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten

hat:

a) den Hinweis, daß die für die Stimmabgabe be

stimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die

Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am sie

benten Tage vor dem (ersten) Wahltage an die

ser Stelle verlautbart werden;

b) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienst

stellenausschusses ;

c) den Ort in der Dienststelle, an dem die Wähler

liste (§ 6) und ein Abdruck dieser Verordnung

eingesehen werden können;

d) die Frist (§ 20 Abs. 2 des Bundes-Personalver-

tretungsgesetzes), während der die Wählerliste

zur Einsicht aller der Dienststelle angehörenden

Bediensteten aufliegt;

e) den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wäh

lerliste (§ 7 Abs. 1) während der Auflagefrist

beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlaus

schusses einzubringen sind und daß verspätet

eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt

bleiben;

f) den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich

beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlaus

schusses spätestens drei Wochen vor dem (ersten)

Wahltage eingebracht werden müssen, widrigen

falls sie nicht berücksichtigt werden; ferner den

Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Be

werber (Wahlwerber) enthalten dürfen als die

doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder des

Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene

Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als

nicht angeführt gelten; schließlich die Mindest

zahl der Unterschriften von Wahlberechtigten

der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag auf

weisen muß;

g) den Hinweis, daß die zugelassenen Wahlvor

schläge ab dem siebenten Tage vor dem (ersten)

Wahltage am gleichen Orte, an dem die Wähler

liste aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten

aufliegen und darüber hinaus im Anschlüsse an diese Kundmachung

angeschlagen werden; h) den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit

einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;

(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.

§6. Verzeichnis der Bediensteten.

(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem

Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der

Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der

Dienststelle spätestens fünf Wochen vor dem (ersten)

Wahltage zur Verfügung zu stellen. In das Verzeich

nis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am

Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle ange

hören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen

Dienststelle dienstzugeteilt sind. Bedienstete, die

von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind,

sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen.

(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vor

namen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft

und die Amtstitel der Bediensteten sowie den Tag

des Beginnes ihres Dienstverhältnisses zum Land

zu. enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben

über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung

der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 15

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeu

tung sind.

(3) Werden für eine Dienststelle gemäß § 4 des

Bundes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Perso

nalvertretungen gebildet, so sind vom Dienststellen

leiter gesonderte, den für die Zwecke der Personal

vertretung getrennten Dienststellenteilen entspre

chende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei

oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) ge

mäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, so

hat der gemäß § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalver-

tretungsgesetzes bestimmte Leiter der zusammenge

faßten Dienststellen (Dienststellenteile) ein Ver

zeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammen

gefaßten Dienststellen (Dienststellenteilen) ange

hören, zur Verfügung zu stellen. Die Leiter der ein

zelnen Dienststellen (Dienststellenteile) haben in

diesem Falle dem Leiter der zusammengefaßten

Dienststellen (Dienststellenteile) die erforderlichen

Unterlagen zu liefern.

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§7. Wählerliste.

(1)Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand

der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzu stellen, indem er jene Bedienstete ausscheidet, die

c) gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertre-

tungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen

sind.

(2)Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und

allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienst

stellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.

§8. Einwendungen.

(1) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor

dem (ersten) Wahltage aufzulegen (§ 20 Abs. 2

zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsge-

setzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind

beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschus

ses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwen

dungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Ent

scheidung über Einwendungen dem Bediensteten,

der die Einwendungen erhoben hat, und dem Be

diensteten, auf den sich die Einwendung bezieht,

schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellen

wahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat

er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der

Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.

(3) Das Recht der Berufung gegen die Entscheidung

des Dienststellenwahlausschusses steht dem Be

diensteten, der die Einwendung erhoben hat, und

dem Bediensteten, der durch die Entscheidung be

troffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der

Zustellung der Entscheidung zu. Das Rechtsmittel ist

schriftlich oder telegraphisch einzubringen, zu be

gründen und an den Dienststellenwahlausschuß zu

richten. Der Dienststellenwahlausschuß hat die Be

rufung unverzüglich dem Zentralwahlausschuß, in

dessen Wirkungsbereich die Dienststelle fällt, vor

zulegen, welcher über die Berufung so rechtzeitig

vor dem (ersten) Wahltage zu entscheiden hat, daß

die Entscheidung vom Dienststellenwahlausschuß

noch beachtet werden kann.

(4) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt,

offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum

Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.

§ 9. Wahlvorschläge.

(1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 20 Abs. 3

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom

Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses

unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu be

stätigen.

(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20

Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes er

forderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die

Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter

bewerben (Wahlwerber), zu enthalten, und zfwar in der beantragten

Reihenfolge und unter Angäbe des Familien- und Vornamens sowie des

Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines1

zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu

enthalten, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.

(3)Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unter

scheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und

allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu

enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Be

zeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahl

werber zu benennen.

(4)Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvor

schlägen ist unzulässig.

§ 10. Prüfung der Wahlvorschläge.

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die inner

halb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahl

vorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel um

gehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der

Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei

Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unter

schrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wähl

barkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalver-

tretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahl

ausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die

Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb

von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahl

vorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung

von Mängeln zu entscheiden.

(3)Der Dienststellenwahlausschuß darf einem

Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern,

wenn er

a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) über

reicht wurde;

b) nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften

(§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsge-

setzes) trägt;

c) nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber

(§15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertre-

tungsge^etzes) enthält.

(4) Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, inner

halb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahl

vorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag

zurückzuziehen, jedoch muß eine solche Änderung

oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten

unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahl

vorschlag unterfertigt haben.

(5) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die

Wählbarkeit verliert, nicht mehr jener Dienststelle

angehört, bei der er sich am Tage der Wahlaus

schreibung befunden hat, oder nach Abs. 1 aus dem

Wahlvorschllag gestrichen wurde, so kann die

Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung

eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Der Ergän-

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zungsvorschlag muß spätestens am zehnten Tage vor dem (ersten) Wahltage beim Dienststellenwahlausschuß einlangen.

(1) DIE ZULASSUNG ZUR STIMMABGABE AUF DEM WEGE

DURCH DIE POST GEMÄß § 20 ABS. 7 DES BUNDES-PER-

SONALVERTRETUNGSGESETZES (IM FOLGENDEN "BRIEFWAHL"

GENANNT) MUß BEIM DIENSTSTELLENWAHLAUSSCHUß SO

RECHTZEITIG BEANTRAGT WERDEN, DAß DIE ZUSTELLUNG

ODER AUSHÄNDIGUNG DER IM ABS. 3 GENANNTEN WAHL

BEHELFE SO LANGE VOR DEM (ERSTEN) WAHLTAGE MÖGLICH

IST, DAß SIE DER WAHLBERECHTIGTE ZUR AUSÜBUNG DES

WAHLRECHTES BENÜTZEN KANN. IST DAS VORLIEGEN DER

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BRIEFWAHL OFFENKUNDIG, SO

HAT DER DIENSTSTELLENWAHLAUSSCHUß DIE ZULÄSSIGKEIT

DER BRIEFWAHL AUCH OHNE ANTRAG AUSZUSPRECHEN.

(2) über dje Zulässigkeit der Briefwahl hat der

Dienststellenwahlausschuß innerhalb von zwei Ar

beitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls

aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung

des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten ge

sichert ist.

(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß

der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes zu über mitteln oder persönlich auszuhändigen:

a) einen gleichen wie für die übrigen Wähler auf

liegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert, § 14),

b) einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) und

c) einen bereits freigemachten (frankierten) und mit

der Adresse des Dienststellenwahlausschusses

sowie mit dem Vor- und dem Zunamen des Wahl

berechtigten versehenen und besonders gekenn

zeichneten zweiten Umschlag (Briefumschlag).

(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der

Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.

(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß

der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt

ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten

mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen.

Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellen

wahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom

Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.

§ 12. Wahlvorbereitung.

(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind

möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes

vorzunehmen.

(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tages

stunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu

erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkund

machung (§ 5 Abs. 3) zu verlautbaren.

(3) Die Wahlhandlung hat zu der gemäß § 20 Abs. 4

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten

Zeit an dem gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvortretungsgesetzes bestimmten Orte stattzufinden. Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.

§ 13. Wahlzelle.

Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 61 der National-rats-Wahlordnung 1962, BGB1. Nr. 246, sinngemäß.

§ 14. Wahlkuvert.

Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.

§ 15. Stimmzettel.

(1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenaus

schusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimm

zettel zu erfolgen.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier

herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wäh

lergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnun

gen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu

enthalten. Die Wählergruppen sind in alphabetischer

Reihenfolge anzuführen. Der amtliche Stimmzettel

darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses

hergestellt werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentral

wahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlbe

rechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens

50 v. H. dem Dienststellenwahlausschuß zu über

mitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangs

bestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung

ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist

dem übernehmer auszufolgen, die zweite Ausferti

gung verbleibt beim Zentralwahlausschuß.

(4) Der Zentralwahlausschuß kann die Eintragung

der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurz

bezeichnungen auf den Stimmzetteln dem Dienst

stellenwahlausschuß überlassen. In diesem Falle hat

der Dienststellenwahlausschuß vorzusorgen, daß

aus der Eintragung der Wählergruppen (deren Kurz

bezeichnung) keine Kennzeichnung des Stimmzettels

entsteht.

§ 16. Gültige Stimmzettel.

Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes

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Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.

§ 17. Ungültige Stimmzettel.

(1)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Ab

gabe der Stimme verwendet wurde oder

b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles der

art beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeu

tig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler

wählen wollte, oder

c) überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet

wurde oder

d) zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet

wurden oder

e) aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder

der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig

hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen

wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimm

zettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel

für denselben Ausschuß, die auf verschiedene Wäh

lergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Un

gültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt,

als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den

amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung

der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträch

tigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn

sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 1 und 2

angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahl

kuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

§ 18. Wahlhandlung.

Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.

§ 19. Prüfung der Stimmzettel.

(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vor

sitzende des Dienststellenwahlausschusses die An

zahl der gemäß § 15 Abs. 3 übernommenen amtlichen

Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellen

wahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen, im Falle

des § 15 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel

ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis

in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat

sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu über

zeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel

bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mit

gliedern des Dienststellenwahlausschusses und den

Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.

§ 20. Abgabe der Stimmzettel.

(1) Die Wahl wird, soweit im § 22 nichts anderes

bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimm

zettels am Wahlorte vorgenommen. Jeder Wähler

hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur

eine Stimme.

(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich

von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen

können, führen und diese für sich abstimmen lassen.

Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle

stets nur von einer Person betreten werden.

(3)über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme

einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle der

Dienststellenwahlausschuß. Jede Stimmabgabe mit

Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift

(§ 19) festzuhalten.

§ 21. - Wahlvorgang.

(1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlaus

schuß zu treten und seinen Namen zu nennen.

Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahl

ausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert

(§ 14) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) mit der

Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle

zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel

auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach

dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das

Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Dienststellen

wahlausschusses zu übergeben, der es uneröffnet in

die Wahlurne zu legen hat.

(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amt

lichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und be

gehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren

amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungs

verzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und dem Wähler

ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler

hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimm

zettel vor dem Dienststellenwahlausschuß durch

Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks

Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste

durch Abstreichen des Namens des Wählers kennt

lich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis

unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wäh

lerliste einzutragen.

(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt

ist (§ 11), kann seine Stimme auch vor dem Dienst

stellenwahlausschuß abgeben. Benützt er zur Stimm

abgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und

den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der

Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein

Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben

und dies in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) besonders

zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Ab

stimmungsverzeichnis mit dem Hinweis "Brief

wähler" einzutragen.

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(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunde,

Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.

§ 22. Briefwahl.

(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmab

gabe berechtigt sind (§ 11), können ihre ausgefüllten

Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch

die Post einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem

vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Um

schlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des

Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen

tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen

lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Dienststel

lenwahlausschuß ebenfalls übermittelten zweiten

Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege

dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln.

(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so recht

zeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ab lauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.

(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlaus

schusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen

Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken.

Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm un-

eröffnet unter Verschluß bis zu deren Eröffnung ge

mäß Abs. 4 aufzubewahren.

(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 23

Abs. 1) hat der Vorsitzende des Dienststellenwahl

ausschusses vor diesem Ausschuß die übermittelten

Briefumschläge zu öffnen und das uneröffnete Wahl

kuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der

Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§21 Abs. 3)

mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen. Der

Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuß

zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende

Briefumschläge sowie Briefumschläge von Bedienste

ten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahl

ausschuß bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 21

Abs. 4), sind uneröffnet mit dem Vermerk "Zu spät

eingelangt" oder "Wahlrecht unmittelbar ausgeübt"

zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der

Niederschrift (§ 19 Abs. 1) zu vermerken.

§ 23. Ermittlung des Wahlergebnisses.

(1)Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des

Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablaufe der

gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungs-

gesetzes festgesetzten Zeit für beendet zu erklären.

Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mit

glieder des Dienststellenwahlausschusses und der

Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.

(2)Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe

hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschus

ses die in der Wahlurne befindlichen Umschläge zu

mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die An

zahl der Umschläge zu zählen und die Übereinstim

mung der Anzahl der Umschläge mit der Zahl der im

Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler fest

zustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Dienst-

stellenwahlausschusses die Umschläge zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienst-stellenwßhlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

§ 24. Ermittlung der Mandate.

(1)Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergrup

pen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl

zu ermitteln.

Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgege

benen gültigen Stimmen werden, nach ihrer

Größe geordnet, nebeneinander geschrieben;

unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter

diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch

ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahl

zahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellen

ausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei

vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses

die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate

zugezählt, als die Wahlzahl in der Zahl der für

sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wähler

gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat,

so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei

gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2)Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung

führenden Feststellungen und Berechnungen sind in

der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) festzuhalten oder

dieser anzuschließen.

§ 25. Zuteilung der Mandate.

(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Man

date sind den im Wahlvorschlag angegebenen Be

werbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren

Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt,

so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahl

ausschusses binnen einer Woche zu erklären, für

welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den

anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung

zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die frist

gerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen

zu streichen.

(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten

Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden

Wahlwerber gelten als Ersatzmänner dieser Mit

glieder (§21 Abs. 4 des Bundes-PersonalVertretungs

gesetzes). Scheidet der Ersatzmann aus dem Dienst-

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Stellenausschuß aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle er getreten ist, in Wegfall kommt, so tritt er wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmänner.

§ 26. Wahlakten.

(1)Die Niederschrift (§ 19 Abs. 1) ist von den Mit

gliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unter

fertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mit

gliedern des Dienststellenwahlausschusses unter

fertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2)Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkund

machung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis,

Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind

in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart

des Dienststellenwahlausschusses zu versiegeln ist.

(3)Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig gewor

den ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des

Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu

nehmen und bis zur Neuwahl des Dienststellenaus

schusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neu

bestellten Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.

§ 27. Verkündung des Wahlergebnisses.

Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.

§ 28. Wahlanfechtung.

(1) Wird eine Wahl im Sinne des § 20 Abs. 10 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.

(ä) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teile dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.

II. HAUPT STUCK. Errichtung von Zentralausschüssen.

§ 29. Anwendung der Bestimmungen des I. Hauptstückes. Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 13 des Bundes-Personalvertretungsge-setzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Hauptstückes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des I. Hauptstückes sinngemäße Anwendung.

§ 30. Wahl des Zentralausschusses.

Der Zentralausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen des Zentralausschußbereiches zu wählen.

§ 31. Zentralwahlausschuß.

Der Zentralwahlausschuß (§ 18 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn zum Zentralausschuß weniger als 4000 Bedienstete wahlberechtigt sind, aus fünf Mitgliedern. Sind zum Zentralausschuß 4000 bis 8000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, sind zu ihm mehr als 8000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.

§ 32. Ausschreibung der Wahl.

(1) Die Ausschreibung der Wahl des Zentralaus

schusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen

des Zentralauschußbereiches zugleich mit der Aus

schreibung der Wahl des Dienststellenausschusses

in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser

Wahl kundzumachen.

(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5 Abs. 2

hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des

Zentralausschusses, den Hinweis, daß Wahlvor

schläge schriftlich beim Vorsitzenden des Zentral

wahlausschusses spätestens drei Wochen vor dem

(ersten) Wahltage eingebracht werden müssen,

widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den

Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Be

werber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als die dop

pelte Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentral

ausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die

diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten,

und die Mindestzahl der Unterschriften von zum

Zentralausschuß Wahlberechtigten, die jeder Wahl

vorschlag aufweisen muß, zu enthalten.

§ 33. Bekanntmachung der Wahlvorschläge.

Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens acht Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen.

§ 34. Abgabe der Stimmzettel.

(1) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amt

liche Stimmzettel aus grünem Papier vorzusehen.

Auf diese Stimmzettel findet § 15 Abs. 4 keine An

wendung.

(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellen

wahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle

im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertre-

tungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechtigte

angehört.

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(s) Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des § 11 Abs. 3 hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übermitteln (auszuhändigen).

(i) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlaus-schusses hat dem Wähler über die Vorschrift des § 21 Abs. 1 hinaus auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übergeben und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.

(.-,) Ist ein Bediensteter nur für die Wahl des Zen-tralausschuses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuß auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Zentralausschuß errichtet ist. Diesem Bediensteten ist außer dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses kein sonstiger Stimmzettel zu übermitteln oder zu übergeben.

§ 35. Mitteilung des Wahlergebnisses.

(1)Der Vorsitzende des Dienststellenwahlaus

schusses hat die für die Wahl des Zentralausschus

ses abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 23

Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen

Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen fest

zustellen.

(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der

Wahl zum Zentralausschuß ist dem Zentralwahlaus

schuß vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlaus

schusses ohne Verzug sowohl telefonisch oder, wenn

dies nicht möglich ist, telegraphisch als auch schrift

lich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teil

wahlergebnisses ist unstatthaft.

(3) Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahl

ausschuß obliegenden Aufgaben hat der Zentral

wahlausschuß zu erfüllen.

§ 36. Wahlakte.

Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 35 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.

§ 37. Verständigung der Gewählten.

(1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß

Gewählten im Sinne des § 27 obliegt dem Zentral

wahlausschuß.

(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentral ausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.

III. Hauptstück. Wahl der Vertrauenspersonen.

§ 38. Anwendung der Bestimmungen des I. Hauptstückes. Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Hauptstückes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des I. Hauptstückes sinngemäße Anwendung.

§ 39. Wahrnehmung der Aufgaben.

(1) Im Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuß

im Sinne des § 31 Abs. 1 des Bundes-Personalvertre-

tungsgesetzes die sich bei der Wahl der Vertrauens

personen ergebenden Aufgaben wahrzunehmen hat,

entscheidet der zuständige Zentralwahlausschuß. Be

steht bei der übergeordneten Dienststelle kein

Dienststellenwahlausschuß, dann hat der Zentral

wahlausschuß diese Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen

kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zu den

Sitzungen des zuständigen Dienststellenwahlaus

schusses (Zentralwahlausschusses) einen Wahl

zeugen (§ 4) zu entsenden.

§ 40. Wahlkundmachung.

Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, daß die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle (vom Zentralwahlausschuß) wahrgenommen werden.

§ 41. Wählerliste.

Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat die Wählerliste in der Dienststelle aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Bediensteten dieser Dienststelle.

§ 42. Amtliche Stimmzettel.

Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier vorzusehen.

§ 43. Wahlkuvert.

(1) Auf den Wahlkuverts zur Durchführung der Wahl der

Vertrauenspersonen ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu

wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuß

(Zentralwahlausschuß) hat hiebei vorzusorgen, daß durch die Be-

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schriftung der Wahlkuverts keine weitere Kennzeichnung der

Wahlkuverts entsteht.

(2) Wurde für die Wahl der Vertrauenspersonen keine eigene Wahlurne verwendet, so sind nach der Entleerung der Wahlurne im Sinne des § 23 Abs. 2 vorerst die Wahlkuverts, entsprechend ihrer Bestimmung für die Wahl des Dienststellenausschusses und für die Wahl der Vertrauenspersonen, zu sortieren und hierauf erst zu zählen. IV. Hauptstück. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 44. Fristen.

(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung

festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeit

punkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der An

fang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit

dem Tage, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung

fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll,

und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der

nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht

kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch

Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Kar

freitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder

Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so

endet die Frist am nächstfolgenden Werktage. Ist

der betreffende Werktag der Karfreitag oder ein

Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht

eingerechnet.

(0)Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind

die Werktage ohne die Samstage und den Karfrei

tag.

V. Hauptstück. Übergangsbestimmungen.

§ 45. Bestellung der Wahlausschüsse.

(1) Die Wahlausschüsse sind von den Leitern der

Dienststellen im Sinne des § 34 Abs. 2 des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes spätestens 8 Wochen

vor dem (ersten) Wahltage der erstmaligen Wahl

der Personalvertretungen (§ 33 des Bundes-Personal-

vertretungsgesetzes) zu bestellen.

(2) Der Bescheid über die Bestellung eines Bedien

steten zum Mitglied eines Wahlausschusses ist

diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Der Be

scheid hat die Namen und Geburtsdaten auch der

anderen Mitglieder des Wahlausschusses zu ent

halten.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ab

dem Tage der Zulassung ihres Wahlvorschlages

(§ 10) einen Vertreter in den Wahlausschuß zu ent

senden. Dieser Vertreter ist im Wahlvorschlag zu

nennen; er hat sich durch ein Schreiben des Zustel

lungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe

(§ 9 Abs. 2) auszuweisen. Der Vertreter hat im

Wahlausschuß Stimmrecht. Wird der Wahlvorschlag

zurückgezogen (§10 Abs. 4), so verliert der Ver

treter das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses.