# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Tierkörperverwertungsverordnung 1965 neuerlich abgeändert wird

58. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. August 1967, womit die Tierkörperverwertungsverordnung 1965 neuerlich abgeändert wird.

Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 6 und 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, sowie des § 14 und des § 61 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, RGB1. Nr. 117/1909, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGB1. Nr. 128, wird verordnet: ¦

§ 1.

Die Tierkörperverwertungsverordnung 1965, LGB1. Nr. 68/1964, in der

Fassung der Verordnung vom 26. September 1966, LGB1. Nr. 31,

wird wie folgt abgeändert:

1. Die Z. 1 der Anlage A hat zu lauten: "Gebühren gemäß § 10 Abs. 1:

a) für jedes gemäß § 11 Abs. 1 gemeldete Le

bendtier pro JahrS -.70

b) für jedes in der Gemeinde im abgelaufenen

Jahr geschlachtete und der Vieh- und Fleisch

beschau unterzogene Tier

Rinder über Rinder unter

s

11.- 5.50 1.10 1.10

s

5.50

5.50

2.80

-.50."

3 Monate 3 Monate, und Einhufer Schweine, Schafe und

Ziegen

bis zum 1200. Tier ab dem 1201. Tier ab dem 2001. Tier ab dem 4001.

Tier

2. Die Z. 2 der Anlage A entfällt.

3. Die Z. 3 der Anlage A erhält die Bezeichnung

Z. 2 und hat zu lauten:

"Von der Landeshauptstadt Linz sind von den nach Z. 1 errechneten Gebühren 50 v. H. zu entrichten."

§ 2.

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1967 in Kraft.