# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung 1957 in Linz, Steyr und Wels (Durchführungsverordnung zur Hausbesorgerordnung 1957)

59. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. September 1967 betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung 1957 in Linz, Steyr und Wels (Durchführungsverordnung zur Hausbesorgerordnung 1957).

In Durchführung der §§ 7, 9, 10 und 24 der Hausbesorgerordnung 1957, BGB1. Nr. 154, wird verordnet:

§ 1.

(1) DAS FINTGELT IM SINNE DES § 7 ABS. 1 DER HAUS-

BESORGERONJNUNG 1957 BESTIMMT SICH NACH DEN

§§2 BIS 7 DIESER VERORDNUNG.

(2) Bei Berechnung des Entgeltes für die dem

Hausbesorder obliegenden Dienstleistungen, ausge

nommen die Reinigung der Gehsteige und deren

Bestreuung bei Glatteis, sind folgende Räume des

Hauses zu berücksichtigen:

a) Wohnräume, das sind Zimmer und Kabinette;

Küchen gelten als Wohnräume, wenn sie minde

stens atht Quadratmeter groß sind;

b) Nebenräume; das sind Küchen, die kleiner als

acht Quadratmeter sind, Badezimmer sowie son

stige zum Wohnungsverband gehörige Räume,

die mindestens zwei Quadratmeter groß sind;

Seite 138

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi. Jahrgang 1967. 24.

Stück. Nr. 58, 59 u. 60.

§ 2.

Als Entgelt für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen sind - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 bis 7 - monatlich folgende Beträge zu bezahlen:

§ 3.

Für die unter § 1 Abs. 2 lit. c fallenden Räume Ist dem Hausbesorger monatlich ein Betrag von S -.60 für den Quadratmeter zu bezahlen.

§ 4.

(1) DEM HAUSBESORGER IST BEI EINER EINMAL

WÖCHENTLICH ERFOLGENDEN REINIGUNG VON KLOSETTEN,

DIE VON MEHREREN MIETERN (BENUTZERN) BENÜTZT WER

DEN, MONATLICH EIN BETRAG VON S 10.- FÜR JEDEN

DAS KLOSETT BENÜTZENDEN MIETER ZU BEZAHLEN.

(2) Wurde über die Reinigung der Klosette, die

von mehreren Mietern (Benutzern) benützt werden,

zwischen dem Eigentümer (Verwalter) des Hauses

und dem Hausbesorger eine Vereinbarung im Sinne

des § 3 Abs. 1 lit. e der Hausbesorgerordnung 1957

getroffen, so bestimmt sich das Entgelt für die mehr

als einmal wöchentlich erfolgende Reinigung der

Klosette nach dieser Vereinbarung.

geltes für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis bestimmt sich nach der Höhe des Entgeltes gemäß §§ 2 bis 5. Es beträgt bei einem Entgelt nach den §§2 bis 5

25 v. H.

von weniger als S 1000.- . dieses Entgeltes,

von mindestens S 1000.- aber nicht mehr

als S 2000.-20 v. H.

dieses Entgeltes,

von mehr als S 2000.-15 v. H.

dieses Entgeltes.

§ 7.

Werden im Hause Hunde gehalten, so erhöht sich das Entgelt nach den §§2 und 3 dieser Verordnung je Hund um S 10.-. Für Blindenhunde ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 8.

Das Sperrgeld für das öffnen des Haustores (§ 9 der Hausbesorgerordnung 1957) wird für die Zeit von 21.00 Uhr bis 24.00 Uhr, in den Monaten Dezember, Jänner und Februar für die Zeit von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr, mit S 7.- und für die Zeit ab 24.00 Uhr bis zum ortsüblichen Türöffnen mit S 10.- festgesetzt.

§ 9.

Dem Hausbesorger gebührt als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungs-arbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien ein Betrag in der Höhe von 25 v. H. des nach den §§2 bis 5 dieser Verordnung zu ermittelnden Entgeltes.

Dieser Betrag ist kein Bestandteil des Entgeltes, sondern monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leisten.

§ 10.

Das Entgelt nach den §§ 2 bis 7 sowie der Zuschlag nach § 9 sind mit Ende eines jeden Monates vom Hauseigentümer an den Hausbesorger zu bezahlen.

§ 11.

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom

1. Oktober 1967 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Durchführungsverordnung

zur Hausbesorgerordnung 1957 vom 11. Dezember

1964, LGB1. Nr. 69, außer Kraft.

§ 5.

In Häusern mit Holzstiegen erhöhen sich die in den §§ 2 bis 4

festgesetzten Beträge um 20 v. H.

§ 6.

Die Höhe des dem Hausbesorger in den Monaten November bis

einschließlich März gebührenden Ent-

Für den Landeshauptmann:

Plasser

Landesrat

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi. Jahrgang 1967. 24.

Stück. Nr. 58, 59 u. 60.