# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder in Oberösterreich

§ 2.

Alle Rinder, die im Jahre 1967 auf Almen oder Weiden der festgestellten Verbreitungsgebiete ge-

weidet wurden, sind in der Zeit zwischen dem 15. Oktober 1967 und dem 30. November 1967 oder in der Zeit zwischen dem 21. März 1968 und dem Beginn der Weidezeit 1968 einem Entdasselungsver-fahren zu unterziehen.

§ 3.

(1)Die Entdasselung hat zu erfolgen

a)in der Zeit zwischen dem 15. Oktober 1967 und

dem 30. November 1967 mittels Injektion oder

____Aufgjiß eines speziellen Phosphatesters;

b)in der Zeit zwischen dem 21. März 1968 und dem

Beginn der Weidezeit 1968 mittels Aufguß eines

spezifischen Phosphatesters oder mittels Wa

schungen mit Derrispräparaten oder auf mecha

nischem Wege mittels Dasselhäkchen.

(2)Die behandelten Rinder sind vom Tierhalter

vor dem Weideauftrieb einer Nachuntersuchung zu

unterziehen. Hiebei noch festgestellte Dassellarven

sind auf medikamentösem oder mechanischem Wege

zu vernichten.

§ 4.

(1)Diese [Verordnung tritt mit dem Ablauf des

Tages ihrer! Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes

hauptmannes von Oberösterreich betreffend die

Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder,

LGB1. Nr. 15/1949, außer Kraft.