# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Landeslehrer-Wahlordnung 1964 abgeändert wird (Landeslehrer-Wahlordnungs-Novelle 1967)

63. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 30. Oktober 1967, womit die Landeslehrer-Wahlordnung 1964 abgeändert wird (Landeslehrer-Wahlordnungs-Novelle 1967).

In Durchführung des § 8 Abs. 9, des § 9 Abs. 8, des § 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 3, des § 12 Abs. 5, des § 13 Abs. 5, des § 14 Abs. 4 und des § 15 Abs. 4 des O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGB1. Nr. 50/1964, wird verordnet:

§ 1.

Die Landeslehrer-Wahlordnung 1964, LGB1. Nr. 57, wird abgeändert wie folgt:

1.Dem § 5 wird als neuer Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Wahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen."

2.Dem § 6 wird als neuer Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Landeswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen."

„(2) Die Wählerverzeichnisse sind für jeden Wahlkörper nach politischen Bezirken in alphabetischer Reihenfolge anzulegen."

für allgemeinbildende Pflichtschulen von je vier Bewerbern in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Amtstitels, des Geburtsjahres und des Dienstortes (Schule);"

„(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist."

„§ 47. Amtliche Stimmzettel.

(1) Für die Wahl jeder der zu wählenden Kommissionen ist ein gesonderter amtlicher Stimmzettel mit der Bezeichnung der betreffenden Kommission zu verwenden. Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichtigung der gemäß § 31 erfolgten Veröffentlichung die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten (Anlage 3). Der amtliche Stimmzettel darf nur auf

Seite 180

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 27. Stück.' Nr. 63.

Anordnung der Landeswahlkommission hergestellt werden.

(2)Der amtliche Stimmzettel muß ein Ausmaß

von ungefähr 14V2 cm in der Länge und von un

gefähr IOV2 cm in der Breite (V4 normales

Kanzleiformat) oder nach Notwendigkeit ein

Vielfaches davon aufweisen. Es sind für alle

Parteibezeichnungen die gleiche Größe der

Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Ab

kürzung der Parteibezeichnungen einheitlich

größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden.

Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen

kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur

Verfügung stehenden Raum entsprechend ange

paßt werden. Das Wort „Liste" ist klein, die

Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß

zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben

hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungs

linien der Rechtecke und der Kreise haben in

gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(3)Die amtlichen Stimmzettel sind durch die

Landeswahlkommission den Bezirkswahlkom

missionen entsprechend der endgültigen Zahl

der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahl

kommission zusätzlich einer Reserve von 20 von

Hundert, zu übermitteln. Die amtlichen Stimm

zettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestäti

gung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen;

hiebei ist eine Ausfertigung für den Ubergeber,

die zweite Ausfertigung für den Ubernehmer

bestimmt."

11. Nach § 47 wird folgender § 47 a eingefügt:

„§ 47 a. Gültige Ausfüllung.

(1)Zur Stimmenabgabe dürfen nur die vom

Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert

dem Wähler übergebenen amtlichen Stimmzettel

verwendet werden.

(2)Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn

aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche

Parteiliste der Wähler wählen wollta Dies ist

der Fall, wenn der Wähler in einem der neben

jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise

ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen

mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus

dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in

derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen

will.

(3)Ein Stimmzettel ist aber auch dann gültig

ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf

andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unter

streichen, sonstige entsprechende Kennzeich

nung einer wahlwerbenden Partei oder durch

Beifügung des Namens eines oder mehrerer Be

werber einer Parteiliste eindeutig zu erkennen

ist.

(4)Im letztgenannten Fall des Abs. 3 hat es

keinen Einfluß auf die Gültigkeit der Ausfüllung,

auf welchem der Wahlvorschläge der Name

eines Bewerbers aufscheint. Erscheint auf

mehreren Wahlvorschlägen verschiedener Par

teien ein gleichlautender Name, so sind Stimm

zettel, wenn sie nur diesen Namen enthalten,

dann gültig ausgefüllt, wenn sie neben dem Namen auch noch nähere, eine Verwechslung ausschließende Unterscheidungsmerkmale (z. B. Vorname, Geburtsjahr, Parteibezeichnung und dergleichen) aufweisen, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

(5) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die gleiche Kommission enthält, zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf die gleiche Partei (Bewerber der gleichen Partei) lauten, im übrigen aber den Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen. "

„(3) Die Wahlkommission öffnet hierauf die in der Wahlurne für die Wahlkörper der Landeslehrer für Volks- und Sonderschulen und der Landeslehrer für Hauptschulen und Polytechnische Lehrgänge befindlichen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt für die von diesen Wahlkörpern zu wählenden Kommissionen fest:"

15.§ 50 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Wahlkommission hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis für die von den einzelnen Wahlkörpern zu wählenden Kommissionen in je einer Niederschrift zu beurkunden."

16.Im § 50 Abs. 2 haben der einleitende Satzteil

und die lit. a zu lauten:

„(2) Die Niederschrift ist nach dem in der Anlage 4 enthaltenen Muster zu verfassen und hat mindestens zu enthalten:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 27. Stück. Nr. 63.

Seite 181

„(3) Soweit das Verfahren in dieser Verordnung nicht besonders geregelt ist, findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz — AVG. 1950 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und über die Wiedereinsetzung in den vorigen St and Anwendung."

19.Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die neuen

Anlagen 1 bis 4, die einen Bestandteil dieser Verordnung bilden, ersetzt.

§ 2.

In der Landeslehrer-Wahlordnung 1964, LGB1. Nr. 57, wird die Schulartbezeichnung „polytechnischer Lehrgang" geändert auf „Polytechnischer Lehrgang".

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.