# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1957 abgeändert wird

64. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 30. Oktober 1967, mit der die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1957 abgeändert wird.

In Durchführung des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes, LGB1. Nr. 1/1957, in der Fassung der O. ö. Verwaltungsabgabengesetznovelle 1966, LGB1. Nr. 8/1967, wird verordnet:

§ 1.

Die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1957, LGB1. Nr. 13, wird abgeändert wie folgt:

1 Dem § 1 wird als Abs. 4 angefügt:

„(4) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzu-heben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Post des Besonderen Teiles des Tarifes fällt."

10.-

15.—

1.Verleihung von Berechtigungen . .

2.Ausstellung von Bescheinigungen,

Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen

Bestätigungen (ausgenommen Über

nahmsbestätigungen und dgl.) . . .

3.Aufnahme von Niederschriften über

mündliches Anbringen

4.Beglaubigungen, Überbeglaubigun

gen, Ausstellung von Sichtvermerken

sowie Ausfertigung von Abschriften

und Duplikaten für jeden Bogen der

Urschrift10.—"

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft.