# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Gutau, Pregarten, Tragwein, Unterweitersdorf, Wartberg ob der Aist und Zell bei Zellhof zum Fremdenverkehrsgebiet "Pregarten, Gutau und Umgebung" widerrufen und die Fremdenverkehrsgebiete "Gutau" und "Pregarten und Umgebung" neu geschaffen werden

2.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 15. Jänner 1968, womit die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Gutau, Pregarten, Tragwein, Unterweitersdorf, Wartberg ob der Aist und Zeil bei Zellhof zum Fremdenverkehrsgebiet "Pregarten, Gutau und Umgebung" widerrufen und die Fremdenverkehrsgebiete "Gutau" und "Pregarten und Umgebung" neu geschaffen werden.

In Durchführung der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:

§ 1.

Die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Gutau, Pregarten, Tragwein, Unterweitersdorf, Wartberg ob der Aist und Zeil bei Zellhof zum Fremdenverkehrsgebiet "Pregarten, Gutau und Umgebung" (Verordnungen der o. ö. Landesregierung LGB1. Nr. 5/1953, LGB1. Nr. 18/1955 und LGB1. Nr. 23/1960) wird widerrufen.

§ 2.

ji) Das Gebiet der Gemeinde Gutau wird zum Fremdenverkehrsgebiet "Gutau" erklärt.

(2) Das Gebiet der Gemeinden Pregarten, Tragwein, Wartberg ob der Aist und Zeil bei Zellhof wird zum Fremdenverkehrsgebiet "Pregarten und Umgebung" erklärt.

§ 3.

Als Namen der neuen Fremdenverkehrsgebiete gelten die im § 2 angeführten Gebietsbezeichnungen.

§ 4.

Die Erklärung zum Fremdenverkehrsgebiet (§ 2) schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 5.

(t) Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes "Pregarten, Gutau und Umgebung" wird auf den neuen Fremdenverkehrsverband "Pregarten und Umgebung" übertragen.

(a) Der Fremdenverkehrsverband "Pregarten und Umgebung" ist verpflichtet, dem neuen Fremdenverkehrsverband "Gutau" aus diesem Vermögen ohne Verzug einen Betrag in der Höhe von 19,91% der dem Fremdenverkehrsverband "Pregarten, Gutau und Umgebung" in den Jahren 1966 und 1967 zugeflossenen Mittel aus Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen und Interessentenbeiträgen zu zahlen.

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.