# Gesetz über den Wohnbauförderungsbeirat

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Gesetz

vom 21. Dezember 1967 über den Wohnbauförderungsbeirat. Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des § 24 des Wohnbauförderungs-gesetzes 1968, BGB1. Nr. 280/1967, beschlossen:

§ 1.

(1) BEIM AMT DER O. Ö. LANDESREGIERUNG WIRD DER

WOHNBAUFÖRDERUNGSBEIRAT EINGERICHTET.

(2) Aufgabe des Wohnbauförderungsbeirates ist

die Begutachtung der Begehren auf Gewährung einer

Förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968,

BGB1. Nr. 280/1967, und von Fragen der Wohnbau

förderung, die von grundlegender Bedeutung sind.

Der Wohnbauförderungsbeirat ist im besonderen

gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968 vor Erlassung der Verordnung der Landes

regierung über die angemessenen Gesamtbaukosten

je Quadratmeter sowie die Ausstattung im Sinne

des § 2 Abs. 1 Z. 7 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968 anzuhören.

§ 2.

(1) Der Wohnbauförderungsbeirat besteht aus

neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates sind

über Vorschlag der in der Landesregierung ver

tretenen politischen Parteien von der Landesregie

rung für die Dauer der Funktionsperiode der Landes

regierung zu bestellen. Jede in der Landesregierung

vertretene politische Partei hat soviele Mitglieder

des Beirates vorzuschlagen, als ihr Sitze in der

Landesregierung zukommen.

(2) Ein Mitglied des Wohnbauförderungsbeirates

soll ein Vertreter einer Familienorganisation sein,

die nach ihrem Statut für die wirtschaftlichen, sozia

len, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der

Familien wirkt und nach Zusammensetzung und

Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenver

tretung der Familien darstellt. Ist beim Amt der

o. ö. Landesregierung ein Beirat eingerichtet, dessen

Aufgabe es ist, die Landesregierung in familien

politischen Angelegenheiten zu beraten, so hat die

Landesregierung diesen Beirat vor der Bestellung der Mitglieder des

Wohnbauförderungsbeirates zu hören.

(a) Für jedes Mitglied des Wohnbauförderungsbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Wohn

bauförderungsbeirates müssen zum o. ö. Landtag

wählbar sein.

(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied des

Wohnbauförderungsbeirates abzuberufen, wenn dies

die in der Landesregierung vertretene politische

Partei, über deren Vorschlag das Mitglied bestellt

wurde, verlangt oder wenn das Mitglied die Wähl

barkeit zum o. ö. Landtag verliert. In diesen Fällen

oder bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus anderen

Gründen ist unverzüglich ein neues Mitglied zu

bestellen (Abs. 1 und 2). Dies gilt sinngemäß für

Ersatzmitglieder.

(e) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbe-soldetes Ehrenamt.

§ 3.

(1) Die Landesregierung hat zugleich mit der Be

stellung der Mitglieder des Wohnbauförderungsbei

rates aus diesem Personenkreis den Obmann und

den Obmann-Stellvertreter des Beirates zu be

stimmen.

(2) Dem Obmann des Wohnbauförderungsbeirates

obliegt die Geschäftsführung des Beirates; er führt

den Vorsitz im Beirat. Der Obmann des Wohnbau

förderungsbeirates wird im Falle seiner Verhinde

rung durch den Obmann-Stellvertreter vertreten.

(3) Vor dem Amtsantritt hat der Obmann des

Wohnbauförderungsbeirates dem Landeshauptmann,

die übrigen Mitglieder des Beirates und die Ersatz

mitglieder haben dem Obmann mit Handschlag zu

geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und un

parteiisch ausüben werden.

§ 4.

(1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist beschlußfähig, wenn

mindestens sechs Mitglieder (Ersatz-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 3.

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mitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

(2) Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates sind in dessen Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG. 1950).

§ 5.

Die näheren Bestimmungen über die Besorgung der Geschäfte des Wohnbauförderungsbeirates sind in einer vom Beirat zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widerspricht und die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Beirates gewährleistet.

§ 6.

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1968 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Bestellung eines Wohnbauförderungsbeirates, LGB1. Nr. 11/1955, außer Kraft.