# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge

6. Stück.

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 11. Dezember 1967 betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge.

In Durchführung des § 12 Abs. 3 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, GB1. f. d. L. ö. Nr. 397/1938, in der Fassung des Gesetzes betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Oberösterreich, LGB1. Nr. 53/1949, wird verordnet:

§ 1. Richtsätze.

(i) Für die Bemessung des notwendigen monatlichen Lebensunterhaltes mit Ausnahme des Bedarfes für Unterkunft werden im Sinne des § 6 lit. a der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge folgende Richtsätze festgesetzt:

AlleinstehendeHaushaltsvorständeHaushaltsangehörige, für

die Anspruch auf gesetzliche Kinderbeihilfe oder Familienbeihilfe

nicht bestehtbesteht

Allgemeine Fürsorge . Gehobene Fürsorge735 850670 775425

480225 280

(2) Der Richtsatz für Kinder in fremder Pflege beträgt S 850.-. Bei

Bezug der Kinder- bzw. Fa

milienbeihilfe vermindert sich der Richtsatz um dea Betrag der

Kinder- bzw. Familienbeihilfe, Zur

Deckung des notwendigen Bedarfes an Kleidung kann für Kinder in fremder Pflege zweimal im Jahr

ein Bekleidungsbeitrag bis zu S 850.- zuerkannt werden.

(3) Die zuerkannte monatliche Fürsorgeunterstützung gebührt vierzehnmal im Jahr.

§ 2. Mietbeihilfe.

Zur Deckung des notwendigen Bedarfes an Unterkunft sind Mietbeihilfen in der Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu gewähren.

§ 3. Wochenfürsorge.

(1) Als Einkommenssatz, bei dessen Nichterrei dien gemäß § 6 Abs. 3 der Fürsorge-Pflichtverord

nung Leistungen der Wochenfürsorge nach Abs. 2 gewährt werden, wird der zweifache Richtsatz der

allgemeinen Fürsorge für Alleinstehende zuzüglich der gesetzlichen Kinderbeihilfe, Familienbeihilfe so

wie Mütterbeihilfe und der Mietbeihilfe festgesetzt.

(2) Im Rahmen der Wochenfürsorge werden, sofern nicht ein gleichartiger Anspruch nach dem So zialversicherungsrecht besteht, folgende Leistungen gewährt:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1968. 4.

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§ 4. Anrechnung der Lehrlingsentschädigung.

Soweit Leistungen nach dem Fürsorgerecht nur gewährt werden, wenn das Einkommen eine bestimmte Höhe nicht erreicht, wird bei Lehrlingen die Lehrlingsentschädigung bis zu einem Betrag von S 200.- auf das Einkommen in diesem Sinne nicht angerechnet.

§ 5. :

Inkrafttreten.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1968 jn Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 16. Jänner 1967, LGB1. Nr. 7,i betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge außer Kraft.