# Gesetz über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968)

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Gesetz vom 21. Dezember 1967 über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968). Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 157/1951 betreffend Grundsätze über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten beschlossen:

§ 1.

(1) FÜR BAUTEN, GLEICHGÜLTIG, OB ES SICH UM NEU-,

ZU-, AUF-, UM- ODER EINBAUTEN HANDELT, DURCH DIE

NEUER WOHNRAUM GESCHAFFEN WIRD UND DEREN BAU

FÜHRUNG NACH DEM 1. JÄNNER 1948 - BEI BAUTEN GE

MEINNÜTZIGER BAU-, WOHNUNGS- UND SIEDLUNGSVER

EINIGUNGEN NACH DEM 1. JÄNNER 1946 - BEENDET

WURDE ODER BEENDET WIRD, WIRD EINE ZWANZIGJÄHRIGE

VOLLSTÄNDIGE BEFREIUNG VON DER GRUNDSTEUER EINGE

RÄUMT.

(2) Die Befreiung gemäß Abs. 1 gilt nur, soweit

Wohnungen mit höchstens 150 m2 Nutzfläche ge

schaffen werden, die zur Deckung eines ganzjährig

gegebenen Wohnungsbedarfes bestimmt sind. Nicht

zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungs

bedarfes bestimmt sind Wohnungen und Baulich

keiten, die nur zur Deckung des Wohnungsbedarfes

während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien

oder eines sonstigen nur zeitweiligen Wohnungsbe

darfes bestimmt sind. Als Nutzfläche gilt die Ge

samtbodenfläche abzüglich der Wandstärken. Auf

das Höchstausmaß sind auch Küchen, Garderoben,

Bäder und sonstige sanitäre Anlagen, Vorzimmer,

Hausgehilfenzimmer und Dielen sowie Nischen an

zurechnen. Stiegenhäuser und Treppen, auch wenn

sie innerhalb der abgeschlossenen Wohnung liegen,

ferner offene Balkone und Terrassen sind bei der Be

rechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Befreiung gilt jedenfalls für Bauten, deren

Bauführung nach den Bestimmungen des Wohnbau-

förderungsgesetzes 1954, BGB1. Nr. 153, oder des

Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGB1. Nr. 280/1967, gefördert wurde.

(4) Im Sinne des Abs. 1 gilt die Bauführung mit dem Tage der Vollendung der Bauarbeiten, spätestens jedoch mit dem Tage der rechtskräftigen Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung als beendet.

§ 2.

Von der Befreiung sind wiederhergestellte Wohnhäuser ausgenommen, die unter die Befreiungsbestimmungen des Grundsteuerbefreiungsgesetzes vom 6. Oktober 1948, LGB1. Nr. 53, fallen.

§ 3.

(1) Die Befreiung umfaßt bei Neubauten, durch die ausschließlich Wohnraum im Sinne des § 1 Abs. 2

geschaffen wird, die gesamte Baulichkeit, im übrigen jedoch nur die auf die begünstigte Bauführung ent

fallenden Teile. Die Befreiung erstreckt sich auch

auf Waschküchen, Stiegenhäuser, Keller- und Dach

bodenräume, wenn sie zugleich mit der begünstigten

Bauführung errichtet werden.

(2) Die Befreiung gemäß § 1 Abs. 3 umfaßt die ge

förderten Bauten.

(3) Auf die Dauer der Befreiung ist die Berech

nungsgrundlage (der Steuermeßbetrag) in dem Ver

hältnis zu kürzen, in welchem der Wert der begün

stigten Baulichkeit bzw. des begünstigten Teiles der Baulichkeit zum Wert des gesamten Grundstückes

(Grund und Boden einschließlich der Gebäude) steht.

§ 4.

Die Befreiung erlischt, soweit vor Ablauf des Befreiungszeitraumes eine der für die Befreiung gemäß § 1 Abs. 2 maßgeblichen Voraussetzungen nachträglich wegfällt, und zwar mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem dieser Tatbestand eingetreten ist. Bei Wiaderzutreffen der Voraussetzungen wird die Befreiung für den Rest des Befreiungszeitraumes nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 wieder gewährt.

§ 5.

(1) Stellt der Steuerschuldner den Antrag auf Befreiung spätestens binnen sechs Monaten ab Beendi-Seite 12

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 5.

Stück. Nr. 7.

gung der Bauführung (§ 1 Abs. 4) schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde, so beginnt die Befreiung mit 1. Jänner des Kalenderjahres, das der Beendigung der Bauführung folgt.

(2) Bei späterer Antragstellung beginnt die Befreiung mit 1. Jänner des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres, wobei jedoch der zwanzigjährige Befreiungszeitraum bereits vom 1. Jänner des der Beendigung der Bauführung folgenden Kalenderjahres an, frühestens jedoch ab 1. Jänner 1953, zu1 rechnen ist.

§ 6.

(1) Ob und in welchem Ausmaße eine Befreiung

im Sinne des § 3 dieses Gesetzes gewährt wird, stellt

die zuständige Gemeindebehörde bescheidmäßig

fest. Das Verfahren richtet sich nach den in Grund

steuerangelegenheiten maßgeblichen Verfahrens

vorschriften.

(2) Das Verhältnis gemäß § 3 Abs. 3 ist in einem

Hundertsatz bescheidmäßig festzusetzen. Bei Ände

rungen der Berechnungsgrundlage während des Be

freiungszeitraumes ist das Verhältnis neu festzu

setzen.

(3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, jede ein

tretende Veränderung, welche nach den Bestimmun

gen dieses Gesetzes eine Änderung hinsichtlich der

Besteuerung herbeizuführen geeignet ist, binnen

drei Monaten der zuständigen Gemeindebehörde an-

zuzeigen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift erlischt die

Befreiung oder der Anspruch darauf.

§ 7.

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfas-sungsgesetzes in der Fassung von 1929.

§ 8.

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1968 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 4. Dezember

1952, LGB1. Nr. 7/1953, über die zeitliche Befreiung

von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und

Einbauten, die ganz oder überwiegend Wohn

zwecken dienen, in der Fassung des Gesetzes

LGB1. Nr. 8/1955 außer Kraft.

(3) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen

(Abs. 2) erteilten Befreiungen bleiben in Kraft; die

Erweiterung einer Befreiung auf Grund der Bestim

mungen dieses Gesetzes ist hiedurch nicht ausge

schlossen.