# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einhebung von Verwaltungsabgaben für die Amtshandlungen der Grundverkehrskommissionen (Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung)

8. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 26. Februar 1968 betreffend die Einhebung von Verwaltungsabgaben

für die Amtshandlungen der Grundverkehrskommissionen (Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung).

In Durchführung des § 19 Abs. 4 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 16/1954, in der Fassung der O. ö.

Grundverkehrsgesetznovelle 1960, LGB1. Nr. 27, sowie in Durchführung des § 5 Abs. 3 des O. ö. Ausländergrunderwerbsgesetzes, LGB1. Nr. 30/1966, wird verordnet:

§ 1.

Für die Amtshandlungen der Grundverkehrskommissionen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 2.

(1)Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Bezirksgrundverkehrskommission nach dem O. ö. Grundverkehrsgesetz und für Amtshandlungen der Landesgrundverkehrskommission nach dem O. ö. Ausländergrunderwerbsgesetz ist verpflichtet:

b) der Erwerber eines Rechtes - bei Tausch- und

Gesellschaftsverträgen die Vertragschließenden

zu gleichen Teilen -, wenn der Vertrag über das Rechtsgeschäft keine

Bestimmung über die Tra-

güng der Kosten enthält.

(2)Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen der

Landesgrundverkehrskommis-

sion als Berufungsbehörde nach dem O. ö. Grundverkehrsgesetz

ist der Berufungswerber verpflich

tet. Bei mehreren Berufungswerbern trifft die

Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsab

gabe alle Berufungswerber zu gleichen Teilen. Die

Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist als

Berufungswerber von der Entrichtung einer Verwaltungsabgabe befreit.

§ 3.

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in

dem Zeitpunkt ein, in dem

das Ansuchen um Genehmigung (die Berufung) bei der

Grundverkehrskommission einlangt.

(2) Ergeht ein Bescheid über das Ansuchen oder die Berufung der

Grundverkehrsbehörde, so ist

die Verwaltungsabgabe mit diesem Bescheid vorzuschreiben.

Andernfalls ist die Verwaltungsabgabe,

wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen

gesonderten Bescheid der Grundverkehrs

kommission vorzuschreiben.

§ 4.

(1) Die Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer

Bezirksgrundverkehrskommission beträgt

a) für Kaufverträge

bei einer vereinbarten Gegenleistung

bis zu dreißigtausend Schillingsechzig Schilling

bei einer vereinbarten Gegenleistung

bis zu sechzigtausend Schillingeinhundertzwanzig Schilling

Seite 14Landesgesetzblatt für Oberösterreidi. Jahrgang 1968.

6. Stück. Nr. 8.

bei einer vereinbarten Gegenleistung

über sechzigtausend Schilling1 v. T.,

mindestens jedoch einhundertfünfzig Schilling;

b) für Pachtverträgesechzig Schilling;

c) für alle übrigen Rechtsgeschäfteeinhundert Schilling.

(2) Verwaltungsabgaben, die gemäß Abs. 1 nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn

sie einen nicht durch 5 teilbaren Schillingbetrag ergeben, auf den

nächsten durch 5 teilbaren Schilling

betrag nach unten abzurunden.

(3) Bei Rechtsgeschäften, deren Vertragsgegenstand den Wert von eintausend Schilling nicht über

steigt, wird eine Verwaltungsabgabe nicht eingehoben.

§ 5.

(1)Die Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen der

Landesgrundverkehrskommission als Beru

fungsbehörde beträgt

a)für Kaufverträge

1v. T, der vereinbarten Gegenleistung,

mindestens jedocheinhundertfünfzig Schilling;

b) für Pachtverträgesechzig Schilling;

c) für alle übrigen Rechtsgeschäfteeinhundert Schilling.

(2)Die Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen der

Landesgrundverkehrskommission nach dem

O. ö. Ausländergrunderwerbsgesetz beträgt

a)für Kaufverträge

2v. T. der vereinbarten Gegenleistung,

mindestens jedochzweihundert Schilling;

b) für Pachtverträgeeinhundert Schilling;

c) für alle übrigen Rechtsgeschäfteeinhundertfünfzig Schilling.

(3)§ 4 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 6.

(1) Die Verwaltungsabgaben sind ausschließlich mittels der hiezu von

der Landesregierung aufge

legten Verwaltungsabgabemarken einzuheben, die bei den

Geschäftsstellen der Grundverkehrskommis

sionen während der Amtszeit erhältlich sind.

(2) Die Verwaltungsabgabemarken sind auf den bei der

Grundverkehrskommission verbleibenden

Geschäftsstücken, oder falls solche nicht in Betracht kommen, auf

amtlichen Vormerken aufzukleben

und sodann durch amtliche überstempelung mit dem Amtssiegel oder

einer Stampiglie so zu entwerten,

daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum

Teil auf dem die Marke tragen

den Papier ersichtlich wird.

(3) Die Verwaltungsabgabemarken sind in der vorgeschriebenen Weise zu verwenden, und zwar

gleichgültig, ob die Partei den Abgabenbetrag durch Einzahlung auf das von der Grundverkehrskom

mission bekanntzugebende Konto oder aber persönlich bei der Grundverkehrskommission entrichtet;

in diesem Falle ist die Marke sogleich in Anwesenheit der Partei zu verwenden.

(4) Die Verwaltungsabgabemarken sind streng verrechenbare Drucksorten.

(5) Die Vorsitzenden der Grundverkehrskommission haben die vorschriftsmäßige Gebarung zu über

wachen.

§ 7.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1968 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Grundverkehrsgesetz-Abgabenverordnung, LGB1. Nr. 60/1955, außer Kraft.