# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Gewährung von Darlehen nach § 11 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 (2. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968)

10.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 26. Februar 1968 über die Gewährung von Darlehen nach § 11 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 (2. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968). In Durchführung des § 11 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGB1. Nr. 280/1967, wird verordnet:

§ 1.

(1) IM SINNE DES § 11 ABS. 5 DES GESETZES TRITT

ANSTELLE DER 10% EIGENMITTEL INSOWEIT EIN DARLEHEN

AUS FÖRDERUNGSMITTELN (EIGENMITTELDARLEHEN), ALS DAS

IN DEN TABELLEN DER ANLAGEN 1 UND 2 UNTER BERÜCK

SICHTIGUNG DES FAMILIENEINKOMMENS UND DER ANZAHL

DER FAMILIENMITGLIEDER FESTGESETZTE ZUMUTBARE AUS

MAß DER EIGENMITTELAUFBRINGUNG ÜBERSCHRITTEN WIRD.

(2) In Fällen besonderer sozialer Härte kann das

zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung entsprechend den gegebenen besonderen sozialen Verhältnissen abweichend von den Tabellen in den An- -lagen 1 und 2 festgesetzt werden. Ein Fall besonderer sozialer Härte liegt dann vor, wenn einer Person zwangsläufig außergewöhnliche Belastungen erwachsen, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

§ 2.

Das Darlehen ist unverzinslich und in Halbjahresraten in der Höhe von je 5 v. H. zurückzuzahlen. Die 1. Halbjahresrate ist ein halbes Jahr nach Zuzählung fällig.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage 1

Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung bei einem monatlichen

Familieneinkommen

gemäß § 2 Abs. 1 Z. 12 Wohnbauförderungsgesetz 1968, ausgenommen Jungfamilien

'Schilling

Bei einembisüberüberüberüberüberüberüberüberüberüberüber

überüberüberüberüber

Familien-150015002000250030003500400045005000550060006500

70007500800085009000

einkommenbisbisbisbisbisbisbisbisbisbisbis

bisbisbisbis

200025003000350040004500500055006000650070007500

800085009000

Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung

Schilling

Haushaltsgröße:

1 Person-

2 Personen-

3 Personen-

4 Personen-

5 Personen-

6 Personen-

7 Personen-¦

-5000 10000 15000') *) *) *)*)')*)*)

- _ 5000 10000 15000 20000 25000 30000*)*)*)')

- -- 5000 10000 15000 20000 2500030000*)*)*)

- -- - 5000 10000 15000 200002500030000*)*)

- _____ 5000 1000015000200002500030000*) '

') *)

- _______5000100001500020000 25000 30000*)

- -________500010000 15000 20000 25000

*) Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungswerber zu tragen.

Anlage 2

Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung bei einem monatlichen Familieneinkommen

gemäß § 2 Abs. 1 Z. 12 Wohnbauförderungsgesetz 1968 für Jungfamilien

Schilling

Bei einemüberüberüberüberüberüberüber

Familieneinkommen500055006000650070007500800085009000

bisbisbisbisbisbisbisbis

55006000650070007500800085009000

Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung

Haushaltsgröße

Schilling

2 Personen

3 Personen

4 Personen

5 Personen

6 Personen

7 Personen

und mehr

5000

1000015000200002500030000)*)*)

50001000015000200002500030000*)*)

-50001000015000200002500030000')

---500010000150002000025000

-----50001000015000

5000

*) Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungswerber zu tragen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 7.

Stück. Nr. 9, 10 u. 11.

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