# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und der Ausstattung gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 (1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968)

9. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 26. Februar 1968 betreffend die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und der Ausstattung gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 (1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968). In Durchführung des § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGB1. Nr. 280/1967, wird verordnet:

§ 1. Angemessene Gesamtbaukosten.

(I) Die Gesamtbaukosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 10 des Gesetzes gelten dann als angemessen, wenn sie folgende Beträge nicht überschreiten:

bei einer gesamten Nutzfläche

S 4000, S 3600, S 3400,

bis 400 m2

von 401 - 1200 m2

über 1200 m2

je Quadratmeter.

Diese Beträge erhöhen sich bei Einbau einer Zentralheizung um je S 100.-.

(2) Zu den Gesamtbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für die Außenanlagen, Baunebenkosten, Gebühren und die Kosten der Baukredite, jedoch ausschließlich der Grundbeschaffungsund Aufschließungskosten.

§ 2. Normale Ausstattung.

(1) Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 des Gesetzes gilt als normale Ausstattung eine solche, bei der die Gesamtausstattung zwar den Erfordernissen der Hygiene

und Haushaltsführung entspricht, hinsichtlich des Baukostenaufwandes jedoch größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet erscheint.

(2) Als Mindesterfordernis einer normalen Ausstattung gilt:

Kochanlage wie Elektroherd (eventuell mit Zusatzherd) oder Kohlen- oder Gasherd, Heizanlage mit Ofen ir» handelsüblicher Ausführung oder Zentral bzw. Fern- oder Etagenheizung.

Doppelabwasch mit Kalt- und Warmwasseranschluß und Ablauf, Badewanne oder Dusche, Badeofen bzw. Elektrospeicher oder Durchlauferhitzer, Wasserklosett, Waschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß und Ablauf.

Personenaufzüge in Häusern ab 5 Geschossen, Waschküchen bei mehr als zwei Wohnungen, Trennung von Bad und WC, ausgenommen in Garconnieren, Haussprechanlage mit Türöffner in Häusern ab 3 Geschossen, eine gemeinschaftliche Fernsehantennenanlage in Häusern mit mehr als vier Wohnungen und nach Zweckmäßigkeit eine Telefonleerverrohrung, Notrauchfänge bei Zentralheizungen, Abstellgelegenheit, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze. Als Außenanlagen bei Wohnanlagen Wäschetrockenplätze oder Trockenanlagen, Klopfstangen, Abstellplätze für Kraftfahrzeuge, bei Wohnanlagen mit Familenwoh-nungen nach Möglichkeit Kinderspielplätze.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Seite 16

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 7. Stück.

Nr. 9, 10 u. 11.