# Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung der Oö. Landarbeitsordnung

(1)Folgende Bestimmungen werden als inzwischen

gegenstandslos geworden und daher als nicht mehr

geltend festgestellt:

a) § 129 Abs. 2 bis 4, § 135 Abs. 1 bis 3 und § 136

der O. ö. Landarbeitsordnung,

b) § 140 der O. ö. Landarbeitsordnung, soweit er

nicht im Art. 4 Abs. 1 berücksichtigt ist,

c) die O. ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1955,

LGB1. Nr. 58,

d) Art. II der O. ö. Landarbeitsordnungsnovelle

1961, LGB1. Nr. 16.

(2)Der lotete Satz des- § 72 Ab*. 3» der O. ö, Land

arbeitsordnung ist im Hinblick auf die Bestimmung

des § 137 entfallen.

Artikel 4.

(1) Die O. ö. Landarbeitsordnung ist in ihrer ur

sprünglichen Fassung am 25. Februar 1950 in Kraft

getreten.

(2) Die durch die im Art. 2 angeführten Novellen

zur O. ö. Landarbeitsordnung bewirkten Änderun

gen sind zu folgenden Zeitpunkten in Kraft getreten:

Das neuverlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö.

Landarbeitsordnung 1968" zu zitieren.

Für die o. ö. Landesregierung:

Dr. Gleißner

Landeshauptmann

Seite 22

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.

Stück. Nr. 12.

Anlage O. ö. LANDARBEITSORDNUNG 1968.

Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der

Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes,

BGB1. Nr. 140/1948, in der Fassung der Bundesge

setze BGB1. Nr. 279/1957, BGB1. Nr. 241/1960,

BGB1. Nr. 97/1961,BGB1. Nr. 10/1962,

BGB1. Nr. 194/1964 und BGB1. Nr. 238/1965 beschlossen:

1. Geltungsbereich.

§ 1.

(1)Die Landarbeitsordnung regelt:

a) das Arbeitsvertragsrecht der land- und forst

wirtschaftlichen Arbeiter (Landarbeiterrecht);

b) den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit

es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter

und Angestellte handelt.

(2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Ge

setzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienst

leistungen in Betrieben der Land- und Forstwirt

schaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie

in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufge

nommen sind oder nicht.

(3) Als Landarbeiter sind ferner anzusehen:

a) Personen, die Dienste für die Hauswirtschaft

des Dienstgebers oder für Mitglieder des

Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste

für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

des Dienstgebers leisten und nicht unter das

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,

BGB1. Nr. 235/1962, fallen; (BGB1. Nr, 235/J962,

§ 26 Abs. 1)

b) Gelegenheitsarbeiter.

(4)Land- und forstwirtschaftliche Angestellte

sind Personen, die in Betrieben der Land- und

Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer

oder kaufmännischer Dienste oder für Kanzleiar

beiten angestellt sind, sofern das Dienstverhältnis

ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch

nimmt.

§ 2.

Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGB1. Nr. 139/1948 sowie der Bestimmung des § 2 des Landarbeitsgesetzes als unmittelbar anwendbares Bundesrecht sind die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.

§ 3.

(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind

unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 die fa

milieneigenen Arbeitskräfte ausgenommen.

(2) Als familieneigene Arbeitskräfte gelten:

des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind.

(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) finden die Bestimmungen der §§ 13, 71 und 72 sowie die Bestimmungen des Abschnittes 6 (Arbeitsaufsicht) sinngemäß Anwendung. Die die Lehre betreffenden Bestimmungen des Abschnittes 7 (Berufliche Ausbildung; Lehrlingswesen) gelten auch für familieneigene Arbeitskräfte, soweit sie unter Abs. 2 lit b und c fallen.

(LGB1. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 1)

§ 4.

(1)Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

die Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaft

lichen Betrieben des Bundes, eines Bundeslandes,

Bezirkes oder einer Gemeinde oder einer sonstigen

öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder eines öffent

lichen Fonds beschäftigt sind, nur insoweit, als für

diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften

für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen

Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind.

(2)Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes finden

auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft

keine Anwendung:

a) die §§ 6 bis 27 und 30 bis 39 des Abschnittes 2

(Dienstvertrag);

b) Abschnitt 3 (Kollektivverträge);

c) die §§65 bis 70 des Abschnittes 4 (Arbeitsschutz);

d) Abschnitt 5 (Arbeitsordnung);

e) Abschnitt 7 (Berufliche Ausbildung-, Lehrlings

wesen) ;

f) Abschnitt 10 (Schutz der Koalitionsfreiheit) und

g)Abschnitt 11 (Streitigkeiten).

(LGB1. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 2)

§ 5.

(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im

Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe der land- und

forstwirtschaftlichen Produktion und ihrer Neben

betriebe, soweit diese in der Hauptsache die Ver

arbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand

haben (Art. V lit. a des Kundmachungspatentes zur

Gewerbeordnung), ferner die land- und forstwirt

schaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und

Instandhaltung der land- und forstwirtschaftlichen

Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In

diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaft

lichen Produktion insbesondere: der Ackerbau, die

Wiesen-, Weide-, Alp- und Waldwirtschaft, die

Harz- und Torfgewinnung und Köhlerei, die Jagd,

Fischerei und Teichwirtschaft, Viehzucht, Vieh

haltung und Milchwirtschaft, die Imkerei, der Obst-

und Gartenbau, die Baumpflege und die Baum

schulen.

(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die

Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse,

Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf

eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht

auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die

Errichtung und die Instandhaltung von Gärten ein

schließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumaus

schmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen

und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeug-

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nissen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, d. h. in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.

(3)Nebenbetriebe im Sinne der Abs. 1 und 2 sind

dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirt schaftskörper darstellen.

(4)Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

gelten auch die Betriebe der land- und forstwirt

schaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen

schaften, sofern sie gemäß Art. IV des Kund

machungspatentes zur Gewerbeordnung von den

Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen

sind, ferner die Betriebe der Agrargemeinschaften

im Sinne der Flurverfassungsgesetze.

2. Dienstvertrag. Abschluß des Dienstvertrages.

§ 6.

(1)Der Abschluß des Dienstvertrages ist mit

den im Abs. 2 angeführten Ausnahmen an keine

bestimmte Form gebunden.

(2)Der Schriftform bedürfen zu ihrer Gültigkeit:

a) die Jahresdienstverträge,

b) jene Dienstverträge, nach denen das Entgelt

ganz oder teilweise aus Deputaten, Landnutzung,

Viehhaltung oder Gespanndiensten besteht;

dies gilt nicht, wenn neben dem Barlohn nur

Kost und Wohnung oder eine dieser Leistungen

gebührt.

(s) Der schriftliche Dienstvertrag ist doppelt auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Dienstnehmer zu übergeben. Die Gebühren des schriftlichen Vertrages hat der Dienstgeber allein zu tragen. Wenn der Dienstnehmer gemäß § 28 des Gebührengesetzes 1957, BGB1. Nr. 267, zur Gebührenentrichtung herangezogen wird, ist er berechtigt, vom Dienstgeber Ersatz zu fordern. (BGB1. Nr. 267/1957, Art. IV)

(4) Wer aufgefordert wird, sich zum Abschluß eines Dienstvertrages bei einem Dienstgeber vorzustellen, hat diesem gegenüber Anspruch auf Ersatz der damit im Zusammenhang entstehenden notwendigen Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, und zwar auch dann, wenn ein Dienstvertrag nicht abgeschlossen wird. (LGB1. Nr. 2/1965, Z. 1)

Dienstschein.

§ 7.

Wenn ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen wurde, ist dem Dienstnehmer auf Verlangen vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die aus dem Vertrag sich ergebenden wesentlichen Rechte und Pflichten auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über den Dienstschein werden durch Verordnung erlassen. Inhalt des Dienstvertrages.

§ 8.

(1) Art und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hiefür gebührenden Entgeltes werden durch Vereinbarung bestimmt. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.

(2) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost, Bekleidung, Schuhe, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzuseheb. . Dauer des Dienstvertrages.

§ 9.

(1)Der iDienstvertrag kann abgeschlossen werden:

a) auf bestimmte Zeit,

b) auf unbestimmte Zeit.

(2)Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet

mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag ab

geschlossen worden ist.

(3)Wird nach Ablauf der Vertragsdauer der

Dienstnehmer weiter beschäftigt, so entsteht ein

Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum

Abschluß eines neuen Dienstvertrages gelten die

bisherigen Bedingungen weiter.

Probedienstverhältnis.

§ 10.

(1) Ein Probedienstverhältnis darf längstens auf

die Dauer eines Monates eingegangen werden; es

kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jeder

zeit gelöst werden.

(2) Läuft die Probezeit ohne Lösung des Dienst

verhältnisses ab, so geht das Probedienstverhältnis

mangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein

Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit über.

Dienstantritt.

§ 11.

(1) Der Dienst ist vom Dienstnehmer zur verein

barten Zeit und am vereinbarten Ort anzutreten.

Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer

zur vereinbarten Zeit in den Dienst aufzunehmen.

(2) Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Dienst

nicht anzutreten, der Dienstgeber ist berechtigt, den

Dienstnehmer nicht zum Dienst zuzulassen, wenn

Gründe vorliegen, die zu einer vorzeitigen Lösung

des Dienstverhältnisses berechtigen würden.

(3) Tritt der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund

den Dienst nicht an oder läßt der Dienstgeber den

Dienstnehmer ohne wichtigen Grund nicht zum

Dienst zu, so finden die Vorschriften über ungerecht

fertigte vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses

Anwendung.

Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers und des Dienstgebers.

§ 12.

(1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Arbeiten

mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit zu leisten. Er hat in der ihm

zugewiesenen Wohnung Ordnung und Reinlichkeit zu halten, die

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Wohnung und deren Einrichtung sowie die zur Ausführung seiner Arbeiten verwendeten Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen schonend zu benützen und die Haustiere sorgsam und mit Güte zu behandeln. Er ist verpflichtet, sich gegenüber dem Dienstgeber, dessen Familie und den Mitarbeitern anständig und gesittet zu benehmen.

(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienst-nehmer dem Recht und der guten Sitte entsprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingungen gewissenhaft zu erfüllen; er hat ferner die notwendigen Vorkehrungen zum Schütze des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des Dienstnehmers zu treffen; insbesondere hat er für die berufliche Ausbildung und den sittlichen Schutz des jugendlichen Dienst-nehmers Sorge zu tragen.

Gemeinsame Pflichten.

§ 13.

Dienstgeber und Dienstnehmer sollen einander mit Achtung, gegenseitigem Verständnis und gutem Willen begegnen. Entgelt.

Allgemeine Vorschriften.

§ 14.

(1) Die Höhe des Entgeltes und die Art seiner

Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt.

Mangels einer solchen ist ein den Umständen ange

messenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung

des Ortsgebrauches zu leisten.

(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente

Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses

fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine

Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung ist

nur im Umfange des § 293 Abs. 3 der Exekutions

ordnung zulässig.

(s) Hat ein Dienstnehmer für den Fall, daß er während einer bestimmten Zeitdauer im Dienstverhältnis steht, Anspruch auf eine Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung, ausgenommen eine Ernteprämie, so gebührt ihm diese Entlohnung auch dann, wenn das Dienstverhältnis während der Zeitdauer, für die diese Entlohnung gewährt wird, beginnt oder ohne sein Verschulden endet, und zwar in dem Ausmaß, das dem Verhältnis zwischen der Zeitdauer, für die diese Entlohnung gebührt, und der Dauer des Dienstverhältnisses entspricht. (LGBl. Nr. 2/1965, Z. 2)

(4) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren. Geldlohn.

§ 15.

(1) Die Geldbezüge sind der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen; mangels einer Vereinbarung sind nach Tagen bemessene Geldbezüge wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im nachhinein auszubezahlen.

(2) Bei Jahresdienstverträgen der landwirtschaftlichen Dienstnehmer ist mangels einer Vereinbarung der Jahreslohn auf die Jahreszeiten so zu verteilen, daß, auf die Wintermonate (1. November bis 30. April) 40 v. H., auf die Sommermonate (1. Mai bis 31. Oktober) 60 v. H. des Jahreslohnes entfallen; dieser Abrechnungsschlüssel ist insbesondere bei vorzeitiger Auflösung eines Jahresdienstvertrages anzuwenden. Die Lohnabrechnung des Jahresarbeitsverdienstes und der Mehrarbeitsvergütung hat schriftlich zu erfolgen.

Geding(Akkord)lohn.

§ 16.

Gedinglöhne (Akkordlöhne) werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig.

Naturalbezüge.

Deputate.

§ 17.

(1) Die als Teil des Entgeltes zu leistenden Na

turalien (Deputate) sind in Waren einwandfreier

Beschaffenheit, ortsüblicher Art und Güte zu ge

währen und nach metrischem Maß und Gewicht zu

bemessen. Die Deputate sind, sofern nichts anderes

vereinbart wurde oder sofern nicht deren Art und

Gebrauch eine frühere oder spätere Ausfolgung er

fordern, in der Regel monatlich im vorhinein zu ent

richten. Die Deputate können im Einvernehmen mit

dem Dienstnehmer in Geld abgelöst werden.

(2) Bei Gewährung von Deputaten an Landarbei

terfamilien ist auf die Anzahl der mitbeschäftigten

und auch der arbeitsunfähigen Familienangehörigen

sowie der noch nicht arbeitsfähigen Kinder des

Dienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.

(3) Bei Lösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf

der vereinbarten Dauer sind die Deputate im Ver

hältnis der zurückgelegten Dienstzeit zu leisten;

können die Deputate nicht in natura geleistet wer

den, so sind sie mit dem entsprechenden Geldwert

zu vergüten.

Kost.

§ 18.

Die vereinbarte Kost muß gesund, ausreichend und dem

örtlichen Gebrauch angepaßt sein.

Wohnung.

§ 19.

(1) Wird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte Wohnung den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen. In Kellerräumen oder Ställen dürfen keine Wohnungen zugewiesen werden. Für angemessene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen. Dienstnehmer verschiedenen Geschlechtes müssen getrennt untergebracht werden

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nach einer Dauer

des Dienstverhältnisses von 2 Wochen 1 Jahr 5 Jahren

(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienst-

nehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen

die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten

und verschließbar sein. Für die Beheizung und orts

übliche Beleuchtung hat der Dienstgeber auf eigene

Rechnung Sorge zu tragen. Wenn vom Dienstnehmer

Einrichtungsgegenstände im ortsüblichen Umfang

mitgebracht werden, ist der zur geschützten Unter

bringung erforderliche Raum zur Verfügung zu

stellen.

(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind ge

eignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren

Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl

und Geschlechter ausreichend sind.

(4) Fehlen geeignete Landarbeiterwohnungen, so

ist auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspek

tion von der zuständigen Bezirksverwaltungsbe

hörde dem Dienstgeber die Herstellung neuer bzw.

die Verbesserung der vorhandenen Wohnungen

aufzutragen.

Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

§ 20.

(1) Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt

führen, haben die Wohnung mit Beendigung des

Dienstverhältnisses zu räumen.

(2) Dienstnehmer mit eigenem Haushalt sind ver

pflichtet, längstens binnen zwei Monaten ihre bisher

innegehabte Wohnung zu räumen. Stirbt der Dienst

nehmer, so haben die hinterbliebenen Familienange

hörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt

lebten, die Wohnung binnen zwei Monaten zu

räumen.

(3) Das Exekutionsgericht kann dem Verpflichteten

einen Aufschub der zwangsweisen Räumung um

höchstens drei Monate bewilligen, wenn er sonst

der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre und

wenn es sich um die Freimachung einer Wohnung

für den nachfolgenden Dienstnehmer bzw. dessen

Familie handelt. Den Hinterbliebenen von Gefal

lenen oder Vermißten, von Opfern politischer Ver

folgung oder tödlich verunglückten Angehörigen

des Betriebes kann unter den gleichen Voraussetzun

gen ein weiterer Aufschub bewilligt werden.

(4) Kranke und Wöchnerinnen dürfen bei Beendi

gung des Dienstverhältnisses erst dann durch

Zwangsvollstreckung zur Räumung der Wohnung

verhalten werden, wenn sie diese laut ärztlichem

Zeugnis ohne Gefährdung ihrer Gesundheit ver

lassen können.

Landnutzung und Viehhaltung.

§21.

(1) Werden als Teil des Naturallohnes Land

nutzung und Viehhaltung gewährt, so richten sich

Art, Beschaffenheit und Ausmaß dieser Naturalbe

züge nach der Vereinbarung oder mangels einer

solchen nach dem Ortsgebrauch.

(2) Wurden dem Dienstnehmer Deputatgrund

stücke zugewiesen und endet das Dienstverhältnis

§ 22.

(1) Wird ein Dienstnehmer nach mindestens zweiwöchiger Dienstdauer durch Krankheit oder nach Beginn des Dienstverhältnisses durch Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so gelten hinsichtlich Fortzahlung des Entgeltes die folgenden Bestimmungen:

a) Dienstnehmer, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben

und denen neben Barlohn freie Station (Kost und Wohnung) zusteht,

die freie Station durch

5Wochen

6Wochen

11 Wochen

16 Wochen;

den Barlohn durch

1 Woche

2 Wochen

3 Wochen

4 Wochen

nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 2 Wochen 1 Jahr 5

Jahren 10 Jahren

den Barlohn durch

allfällige Naturalbezüge durch

1 Woche

2 Wochen

3 Wochen

4 Wochen

5Wochen

6Wochen

11 Wochen

16 Wochen.

(2) Der Anspruch auf freie Station gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 2

lit. a erlischt, wenn die Hausgemeinschaft auf Verlangen des

Dienstnehmers ohne wichtigen Grund aufgelöst wird. Als wichtiger

Grund gilt, wenn der Dienstgeber dem erkrankten Dienstnehmer eine

angemessene Pflege oder eine der ärztlichen Verordnung entsprechende

Kost oder eine mit Rücksicht auf die Erkrankung entsprechende

Wohnung nicht gewährt. Erfolgt die Auflösung auf Verlangen des

Dienstnehmers aus einem wichtigen Grund oder auf Verlangen des

Dienstgebers aus was immer für einem Grund, so ist der Anspruch des

Dienstnehmers auf freie Station nach den für die Sozialversicherung

geltenden Bewertungsgrundsätzen in Geld abzulösen. Zeiten des

Aufenthaltes

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des Dienstnehmers in einer Kranken- oder Pflegeanstalt werden in die Zeit, während der freie Station gebührt, eingerechnet, jedoch bleibt dem Dienstnehmer der Anspruch bei Fortdauer der Dienstverhinderung nach Entlassung aus der Kranken- oder Pflegeanstalt durch mindestens drei Wochen auch dann gewahrt, wenn durch die Einrechnung der Anspruch auf freie Station verbraucht ist.

(3)Der Anspruch auf Landnutzung und Vieh haltung gemäß § 21 wird durch eine Dienstverhin

derung im Sinne des Abs. 1 nicht berührt.

(4)Der Anspruch auf Naturalbezüge gemäß Abs. 1

Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. b gebührt ledigen Dienstneh-

mern insoweit nicht, als sie durch die Unterbringung

in einer Kranken- oder Pflegeanstalt Ersatz für die

Naturalbezüge finden; doch lebt der Anspruch bei

Fortdauer der Dienstverhinderung nach Entlassung

aus der Kranken- oder Pflegeanstalt wieder auf; dei

Fortbezug der Naturalbezüge wird in diesem Falle

durch mindestens drei Wochen gewährt, auch wenn

durch Einrechnung der Zeit des Aufenthaltes des

Dienstnehmers in einer Kranken- oder Pflegeanstalt

der Anspruch auf Fortbezug schon verbraucht wäre.

Ledigen Dienstnehmern, die für den Unterhalt

Dritter auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder

für schulpflichtige oder erwerbsunfähige Geschwister

zu sorgen und diesen Personen regelmäßige Zuwen

dungen aus den Naturalbezügen gemacht haben,

gebühren die Naturalbezüge im gleichen Ausmaß

wie verheirateten Dienstnehmern.

(5)Wenn innerhalb eines halben Jahres nach

Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine Dienst

verhinderung wegen Krankheit eintritt, so gebühren

die Ansprüche gemäß Abs. 1, soweit die Gesamt

dauer der Verhinderungen die im Abs. 1 bezeich

neten Zeiträume übersteigt, nur mehr für die Hälfte

dieser Zeiträume.

(e) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des behandelnden Arztes über Art und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Dienstnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er auf die Dauer der Säumnis die Ansprüche gemäß Abs. 1.

(7) Wegen einer durch Krankheit oder Unglücks

fall verursachten Dienstverhinderung darf der

Dienstnehmer nicht entlassen werden, es sei denn,

daß die Verhinderung die Zeit, für die Ansprüche

gemäß Abs. 1 bestehen, um zwei Wochen übersteigt.

(8) Wird der Dienstnehmer während der Dienst

verhinderung gekündigt, so bleiben seine Ansprüche

gemäß Abs. 1 während der dort bestimmten Zeit

räume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis

früher endet.

(9) Die Ansprüche des Dienstnehmers gemäß Abs. 1

erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnis

ses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die

es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren

Kündigung aufgelöst wird.

(10)Durch Kollektivvertrag können von den Be

stimmungen der Abs. 1 bis 5 abweichende Verein

barungen getroffen werden.

§ 23.

(1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch

auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienst

verhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer einer

Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person

betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der

Dienstleistung verhindert ist.

(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind

insbesondere:

a) schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen

Familienangehörigen,

b) Begräbnis des Ehegatten, der Kinder, Eltern,

Schwiegereltern oder Geschwister,

c) eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder,

d) Aufsuchen des Arztes,

e) Vorladung vor Behörden oder Gerichte,

f) Wohnungswechsel,

g) Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mit

glied öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

Beendigung des Dienstverhältnisses.

§ 24.

(1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit ab

geschlossen wurden, enden mit Ablauf der verein

barten Zeit.

(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden

durch Kündigung.

(3) Bei Jahresdienstverträgen gilt das Dienstver

hältnis als auf ein weiteres Jahr verlängert, falls

keiner der beiden Vertragsteile spätestens zwei

Monate vor Ablauf des Vertrags Jahres erklärt, das

Dienstverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.

(4)Die einvernehmliche Lösung des Dienstver

hältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen

nicht berührt.

Kündigungsfristen.

§ 25.

(1) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit

eingegangen sind, können beiderseits vierzehntägig

zum Monatsende gekündigt werden.

(2) Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes

Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert, so er

höht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Nach Ablauf von fünf Jahren erhöht sich die Kündigungs

frist auf zwei Monate, nach fünfzehn Jahren auf drei

Monate.

KUndigungsbeschränkung für den Dienstgeber.

§ 26.

Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, ununterbrochen vom Beginn der Frühjahrsanbauzeit (im Forstbetrieb: der Schlägerungsarbeiten) bis zum Abschluß der Erntearbeit (im Forstbetrieb: der Bringungsarbeiten) gedauert, so darf es, ausgenommen aus wichtigen Gründen, die eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses von Seite des Dienstgebers rechtfertigen (§ 33), vom Dienstgeber erst zum Ende des Kalenderjahres (im Forstbetrieb: zum Beginn der neuen Schlägerungsperiode) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

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Kündigungsbeschränkung für den Dienstnehmer.

§ 27.

Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, während der arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom Dienstnehmer, außer aus wichtigen Gründen, die seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen (§ 32), erst zum Abschluß der Erntearbeiten (im Forstbetrieb: der Schlägerungs- und der Bringungsarbeiten) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Kündigungsschutz.

§ 28.

Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner) nicht zu bestellen sind, ein Dienstnehmer gekündigt (entlassen) und ist die Kündigung (Entlassung) offensichtlich wegen Ausübung des Koalitionsrechtes oder wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung erfolgt, so kann er binnen vier Wochen die Kündigung (Entlassung) bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtung Folge, so ist die Kündigung (Entlassung) rechtsunwirksam.

§ 29.

(1)In Betrieben, in denen Betriebsräte (Ver

trauensmänner) bestellt sind, hat der Betriebsin

haber vor jeder Kündigung eines Dienstnehmers den

Betriebsrat zu verständigen; bei Entlassungen kann

die Verständigung auch nachträglich binnen drei

Tagen erfolgen.

(2) Der Betriebsrat muß innerhalb einer Frist von

acht Tagen nach erfolgter Verständigung dazu Stel

lung nehmen. Erfolgt keine Stellungnahme, so gilt

dies als Zustimmung.

(3) Der Betriebsinhaber darf die Kündigung vor

Ablauf der im Abs. 2 festgesetzten Frist bei sonstiger

Kechtsunwirksamkeit nicht aussprechen. Wenn der

Betriebsinhaber trotz des Widerspruches des Be

triebsrates nach Ablauf der im Abs. 2 festgelegten

Frist kündigt, kann der Betriebsrat auf Verlangen

des gekündigten Dienstnehmers die Kündigung

innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolg

ter Verständigung des Betriebsrates über die trotz

dessen Widerspruches ausgesprochene Kündigung

bei Gericht anfechten, wenn er der Ansicht ist, daß

der Grund zur Kündigung des Dienstnehmers

a) in seiner Tätigkeit in der Berufsvertretung,

b) in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied des

Betriebsrates,

c) in seiner Bewerbung um die Bestellung zum Be

triebsrat oder

d) in seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvor

standes

gelegen ist.

(4)Der Betriebsrat kann innerhalb der im Abs. 3

festgesetzten Frist von zwei Wochen die Kündigung

eines Dienstnehmers, der bereits sechs Monate im

Betrieb beschäftigt ist, auf dessen Verlangen auch

dann anfechten, wenn er der Ansicht ist, daß die

Kündigung für den Dienstnehmer eine soziale Härte

bedeutet und in den Betriebsverhältnissen nicht begründet ist.

(5) Der betroffene Dienstnehmer kann aus den in den Abs. 3 und 4 angeführten Gründen innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der in Abs. 3 festgesetzten Frist von zwei Wochen selbst die Kündigung bei Gericht anfechten, wenn der Betriebsrat seinem Verlangen auf Anfechtung nicht entspricht.

(e) In Betrieben, in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner) zu errichten sind, diese Betriebsvertretungen aber nicht bestehen, steht das Recht der Anfechtung der Kündigung bei Gericht aus den in den Abs. 3 und 4 angeführten Gründen dem betreffenden Dienstnehmer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Kündigung zu.

(7) Gibt das Gericht der Anfechtung (Abs. 3 bis 6) statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.

(s) Im Falle der Entlassung kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen, vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet, auf Unwirksamerklärung der Entlassung klagen, wenn der Betriebsrat bescheinigt, daß mit dem Dienstgeber die Frage erfolglos beraten worden ist, ob die Entlassung eines Dienstnehmers nur zur Umgehung der Vorschriften über die Anfechtung der Kündigung (Abs. 3, 4 und 5) ausgesprochen wurde. Die Bescheinigung des Betriebsrates gemäß Satz 1 muß dem Gericht schon in der Klage urkundlich nachgewiesen werden. Der Klage ist stattzugeben, wenn das Gericht feststellt, daß ein Tatbestand des Abs. 3 oder 4 vorliegt.

(9) Die Klage des Dienstnehmers auf Unwirksamkeitserklärung der Entlassung ohne Vorlage der im Abs. 8 erwähnten Bescheinigung ist dann zuzulassen, wenn der Dienstnehmer glaubhaft macht, daß seine Entlassung nur zur Umgehung der Vorschriften über die Anfechtung der Kündigung ausgesprochen v/urde und daß der Betriebsrat seinem Verlangen auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 8 nicht nachgekommen ist.

Abfertigung.

§ 30.

(1) Dienstnehmer, welche ununterbrochen durch

eine bestimmte Zeitdauer bei ein und demselben

Dienstgeber oder in demselben Betrieb in Verwen

dung stehen, erhalten bei Kündigung durch den

Dienstgeber, bei unverschuldeter Entlassung und bei

berechtigtem vorzeitigen Austritt eine Abfertigung.

Die Abfertigung beträgt nach drei vollendeten

Dienstjahren 6 v. H. des Jahresentgeltes und erhöht

sich für j jedes weitere vollendete Dienst]ahr um

2 v. H. Nach Vollendung des zwanzigsten Dienst

jahres erihöht sich die Abfertigung für jedes weitere

vollendete Dienstjahr um 3 v. H. bis zum Höchstaus

maß einfcs Jahresentgeltes. (LGB1. Nr. 2/1965, Z. 3)

(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die

Naturalbezüge (§ 8 Abs. 2). Im Falle einer Ablösung

der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewer

tung die für die Zwecke der Sozialversicherung fest

gesetzten Bewertungssätze.

(3) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des

Dienstnehmers gelöst, so gebührt den Erben, zu

deren Erhaltung der verstorbene Dienstnehmer ge-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.

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setzlich verpflichtet war, die Abfertigung nach den Bestimmungen des Abs. 1. (LGB1. Nr. 2/1965, Z. 4) (4) Die Abfertigung ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Beträgt die Abfertigung jedoch mehr als 20 v. H. des Jahresentgeltes, so wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses nur der Teil der Abfertigung fällig, der 20 v. H. des Jahresentgeltes entspricht. Wenigstens die Hälfte des übrigen Teiles der Abfertigung ist spätestens nach drei, der Rest spätestens nach weiteren drei Monaten zu leisten. (LGB1. Nr. 2/1965, Z. 5)

Zeit zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes.

§ 31.

(1) Dem Dienstnehmer ist im Falle der Kündigung

oder vier Wochen vor Ablauf des auf bestimmte Zeit

abgeschlossenen Dienstvertrages nach mindestens

dreimonatiger Beschäftigungsdauer zum Aufsuchen

eines neuen Dienstplatzes auf Verlangen eine freie

Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren.

(2) Die freie Zeit beträgt bei einem auf bestimmte

Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag und bei vier

zehntägiger Kündigungsfrist zwei Werktage, bei

einer Kündigungsfrist von einem Monat drei Werk

tage, bei einer solchen von zwei Monaten vier

Werktage und bei einer zwei Monate übersteigen

den Kündigungsfrist fünf Werktage. Die freien Tage

können auch aufeinanderfolgend genommen werden.

Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seite des Dienstnehmers.

§ 32.

Das Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer, wenn es auf bestimmte

Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann

aufgelöst werden (vorzeitiger Austritt), wenn

a) der Dienstnehmer zur Fortsetzung seiner Dienst

leistung unfähig wird oder diese ohne Schaden

für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fort

setzen kann;

b) der Dienstgeber das dem Dienstnehmer ge

bührende Entgelt schmälert oder vorenthält;

wenn die verabreichte Kost oder die zugewiesene

Unterkunft ungesund oder unzureichend ist oder

sonstige wesentliche Vertragsbestimmungen vom

Dienstgeber nicht eingehalten werden;

c) der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, eine Ver

letzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrver

letzungen gegen den Dienstnehmer oder dessen

Familienangehörige zuschulden kommen läßt

oder sich weigert, ihn oder dessen Familienan

gehörige gegen solche Handlungen eines Fa

milienangehörigen des Dienstgebers oder eines

Mitbeschäftigten zu schützen;

d) dem Dienstnehmer unvorhergesehene Verän

derungen in seinen Familienverhältnissen die

Fortsetzung des Dienstverhältnisses ohne erheb

lichen Schaden unmöglich machen;

e) der Dienstgeber den ihm zum Schütze des Lebens,

der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Dienst-

nehmers gesetzlich obliegenden Pflichten nicht

nachkommt;

§ 33.

Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber, wenn es auf bestimmte

Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann

gelöst werden (Entlassung), wenn der Dienstnehmer

a) sich eines Verbrechens überhaupt oder einer

anderen strafbaren Handlung aus Gewinnsucht

oder gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig

macht;

b) sich trotz mehrmaliger Ermahnung während der

Arbeitszeit dem Trunke ergibt;

c) ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während

einer den Umständen nach erheblichen Zeit die

Dienstleistung unterläßt;

d) trotz Verwarnung mit Feuer und Licht unvor

sichtig umgeht;

e) sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sittlich

keit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den

Dienstgeber, dessen Beauftragte, Familienange

hörige oder gegen Mitbeschäftigte zuschulden

kommen läßt;

f) Eigentum des Dienstgebers oder dessen Familien

angehöriger oder in deren Gewahrsam befind

liche Sachen vorsätzlich oder wiederholt grob

fahrlässig beschädigt oder wenn aus grober Fahr

lässigkeit des Dienstnehmers beträchtlicher Scha

den entstanden ist;

g) die Arbeit beharrlich verweigert.

Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses.

§ 34.

(1) Wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne

wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn

ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des

Dienstnehmers trifft, behält dieser, unbeschadet

weitergehenden Schadenersatzes, seine vertrags

mäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeit

raum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnis

ses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder

durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienst

geber hätte verstreichen müssen. Soweit das Entgelt

Naturalbezüge umfaßt, ist deren Wert in Geld zu

vergüten, wenn und insoweit die Naturalleistung

nicht möglich ist. Der Dienstnehmer muß sich auf das

Entgelt aufrechnen lassen, was er infolge des Unter

bleibens der Dienstleistung erspart oder durch an

derweitige Verwendung erworben oder zu erwerben

absichtlich versäumt hat., •¦¦

(2) Soweit der im Abs. 1 genannte Zeitraum drei

Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer das

ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug

sofort, für den restlichen, über drei Monate hinaus

gehenden Zeitraum zur vereinbarten oder gesetz

lichen Zeit fordern.

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§ 35.

(1) WENN DER DIENSTNEHMER OHNE WICHTIGEN GRUND

VORZEITIG AUSTRITT ODER WENN IHN EIN VERSCHULDEN AN

DER ENTLASSUNG TRIFFT, STEHT DEM DIENSTGEBER DER AN

SPRUCH AUF ERSATZ DES IHM DADURCH VERURSACHTEN

SCHADENS ZU.

(2) Für die schon bewirkten Leistungen, deren Ent

gelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer

ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Ent

geltes zu.

§ 36.

Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

§ 37.

Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 34 und 35 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden. Dienstzeugnis.

§ 38.

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer auf Ver

langen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und

die Art der Dienstleistung auszustellen. Eintragun

gen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle er

schwert wird, sind unzulässig. Die Kosten des Zeug

nisses trägt der Dienstgeber.

(2) Verlangt der Dienstnehmer während der Dauer

des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein

solches auf seine Kosten auszustellen (Interims

zeugnis).

(3) Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in der

Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind dem

Dienstnehmer auf Verlangen jederzeit auszufolgen.

Arbeitsbuch.

§ 39.

(1) Jeder Dienstnehmer muß mit einem Arbeits

buch versehen sein.

(2) Das Arbeitsbuch hat Raum für eine genaue

Personsbeschreibung, Eintragungen über Name und

Wohnort des Dienstgebers, Datum des Eintrittes

und Austrittes des Dienstnehmers, Art der Beschäf

tigung sowie Unterschrift des Dienstgebers und Be

glaubigung durch die Gemeinde zu enthalten.

(3) Das Arbeitsbuch ist von der Landarbeiterkam

mer aufzulegen und von dieser zur Ausstellung an

die Gemeinden auszugeben; es gilt als öffentliche

Urkunde.

(4) Das Arbeitsbuch hat so gestaltet zu sein, daß

es auch für die Zwecke der Arbeitsämter verwendet

werden kann.

(s) Das Arbeitsbuch ist dem Dienstgeber für die Dauer der Dienstzeit zur Aufbewahrung auszuhändigen. Nach erfolgter Kündigung ist es dem Dienstnehmer wieder auszufolgen.

(e) Die näheren Bestimmungen über das Arbeitsbuch werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.

3. Kollektivverträge.

Allgemeines.

§ 40.

(1)Kollektivverträge im Sinne dieses Gesetzes

sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivver

tragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber einer

seits unji der Dienstnehmer andererseits (§§ 41

und 43) (schriftlich abgeschlossen werden und die

gegenseitigen aus dem Dienstverhältnis entsprin

genden Rechte und Pflichten oder Rechtsbeziehungen

zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln.

(2)Vereinbarungen, die zwischen einzelnen

Dienstgebern und gesetzlichen Betriebsvertretungen

in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren

Regelung im Kollektivvertrag der Betriebsverein

barung vorbehalten ist, gelten als Teil des Kollek

tivvertrages.

(3)Die | Bestimmungen in Kollektivverträgen kön

nen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen

Dienstgepern und Dienstnehmern regeln, durch

Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder aufge

hoben nctch beschränkt werden. Sondervereinbarun

gen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht aus

schließt, nur gültig, wenn sie für den Dienstnehmer

günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die

im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.

Kollektivvertragsfähigkeit.

§ 41.

(1)Kollektivvertragsfähig sind

1. die zuständigen gesetzlichen Interessenvertre

tungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber,

die voneinander unabhängig sind (Landarbeiter

kammer und Landwirtschaftskammer);

2. die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden

Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der

Dienstgeber,

a) diej sich nach ihren Statuten zur Aufgabe

stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb

ihrps Geltungsbereiches zu regeln,

b) deten Wirkungskreis sich über einen

größeren fachlichen und räumlichen Bereich

erstreckt,

c) denen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und

des Umfanges ihrer Tätigkeit wirtschaftlich

eine maßgebliche Bedeutung zukommt und

d) die voneinander unabhängig sind.

(2)Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs. 1 Z. 2

wird nach Anhörung der in Betracht kommenden

gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Ober

einigungskommission zuerkannt. Die Entscheidung

der Obereinigungskommission ist in der Amtlichen

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Linzer Zeitung zu verlautbaren und den Einigungskommissionen (§ 52) zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen und im voraus zu erlegen.

(s) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereinigungskommission von amtswegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.

§ 42.

Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt (§ 41) und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.

§ 43.

Für Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder zu von diesen geführten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, die den Vorschriften des Abschnittes 3 unterliegen, sind, soweit diese Körperschaften, Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds keiner kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung (§ 41) angehören, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften selbst kollektivvertragsfähig.

Kollektivvertragsangehörigkeit.

§ 44.

Kollektivvertragsangehörig sind, soweit der Kollektivvertrag nicht

etwas anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und

persönlichen Geltungsbereiches

1. die Dienstgeber und die Dienstnehmer, die zur

Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages

Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten

Körperschaften waren oder später werden,

2. die Dienstgeber, auf die der Betrieb eines der

in Z. 1 bezeichneten Dienstgeber übergeht.

Hinterlegung und Kundmachung.

§ 45.

(1)Jeder Kollektivvertrag ist binnen zwei Wochen

nach seinem Abschluß von den beteiligten Vertrags

parteien der Dienstnehmer, im Falle des § 40 Abs. 2

durch die gesetzliche Betriebsvertretung, in drei

gleichlautenden Ausfertigungen, die von den ver

tragsschließenden Parteien ordnungsgemäß gefertigt

sein müssen, bei der Obereinigungskommission zu

hinterlegen.

(2)Die Obereinigungskommission hat den Ab

schluß des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen

nach der Hinterlegung durch Einschaltung in die

Amtliche Linzer Zeitung kundzumachen. Die Kundmachung hat den Tag

des Abschlusses des Kollektivvertrages zu enthalten.

(3)Die Kosten der Kundmachung sind von den

Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu

tragen und im voraus zu erlegen.

(4) Die Obereinigungskommission hat eine Aus

fertigung des hinterlegten Kollektivvertrages dem

Hinterleger mit einer Bestätigung der durchge

führten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausferti

gung ist dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft unter Bekanntgabe der Kundma

chung vorzulegen. Die dritte Ausfertigung ist dem

Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben.

(5) Der Hinterleger hat weiters je eine Abschrift

des Kollektivvertrages zu übermitteln

a) dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

in Wien,

b) dem österreichischen Statistischen Zentralamt

in Wien,

c) den Einigungskommissionen des Bundeslandes,

d) den nach dem Geltungsbereich des Kollektivver

trages in Betracht kommenden gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstnehmer und

der Dienstgeber, sofern diese nicht selbst Kollek

tivvertragsparteien sind.

(«) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten und den Einigungskommissionen übermittelten Kollektivverträge können von jedermann eingesehen werden.

§ 46.

Jeder kollektivvertragsangehörige Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tag der Kundmachung (§ 45) im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. Rechtswirkungen.

§ 47.

(1) Der Kollektivvertrag wird, sofern er nicht

selbst Bestimmungen über seinen Wirkungsbeginn

enthält, mit der ordnungsgemäßen Kundmachung

wirksam. Die Wirksamkeit beginnt im letzteren

Fall mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(2) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages

gelten, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen

Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, als Be

standteile der Dienstverträge, die zwischen den

kollektivvertragsangehörigen Dienstgebern und

Dienstnehmern abgeschlossen werden und bleiben

auch nach Ablauf des Kollektivvertrages solange

in Geltung, als für diese Dienstverhältnisse nicht

ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den

betroffenen Dienstnehmern nicht ein neuer Dienst

vertrag abgeschlossen wird.

(3) Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages

treten auch für nichtkollektivvertragsangehörige

Dienstnehmer eines kollektivvertragsangehörigen

Dienstgebers ein.

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(4) Die gemäß Abs. 3 eingetretenen Rechtswirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben.

§ 48.

Die Bestimmungen der §§ 45 bis 47 gelten sinngemäß für die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen. Geltungsdauer.

§ 49.

(1) Enthält ein Kollektivvertrag keine Bestimmun

gen über die Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf

eines Jahres jederzeit auf drei Monate zum Letzten

eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kün

digung muß zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber

der anderen vertragschließenden Partei mittels ein

geschriebenen Briefes ausgesprochen werden.

(2) Bei rechtswirksam erfolgter Kündigung hat die

Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat, der

Obereinigungskommission binnen einer Woche nach

Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen des Kol

lektivvertrages anzuzeigen. Auch die andere Kollek

tivvertragspartei ist berechtigt, die Anzeige zu er

statten.

(3) Wird einer Berufsvereinigung gemäß § 41

Abs. 3 die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt,

so erlöschen die von dieser Berufsvereinigung ab

geschlossenen Kollektivverträge mit dem Tag, an

dem die gemäß § 41 Abs. 3 ergangene Entscheidung

der Obereinigungskommission in der Amtlichen

Linzer Zeitung verlautbart wird. Im Falle des § 42

erlischt ein von der gesetzlichen Interessenvertre

tung abgeschlossener Kollektivvertrag für die Mit

glieder der Berufsvereinigung mit dem Tag, an dem

der von der Berufsvereinigung abgeschlossene Kol

lektivvertrag in Wirksamkeit tritt.

(4) Das Erlöschen des Kollektivvertrages hat die

Obereinigungskommission im Kataster der Kollek

tivverträge vorzumerken. Die Obereinigungskom

mission, die den Abschluß des Kollektivvertrages

kundgemacht hat, hat auf Kosten der Kollektivver-

tragsparteien das Erlöschen des Kollektivvertrages

binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige

(Abs. 2) bzw. nach dem im Abs. 3 bezeichneten Tag

in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Die

Bestimmungen des § 45 Abs. 4 und 5 finden entspre

chend Anwendung.

Satzung.

§ 50.

(1) Auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (§ 41 Abs. 1) kann durch Beschluß der Obereinigungskommission ausgesprochen werden, daß ein gehörig kundgemachter gültiger Kollektivvertrag, dem überwiegende Bedeutung zukommt, in allen oder in einzelnen seiner Bestimmungen, die die Rechtsverhältnisse zwischen den Dienstgebern und den Dienstnehmern regeln, auch außerhalb seines Geltungsbereiches für solche Dienstverhältnisse maßgebend zu sein hat, die mit dem durch den Kollektivvertrag erfaßten im wesentlichen gleichartig

und nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfaßt sind. Die in den Beschluß aufgenommenen Bestimmungen werden als Satzung bezeichnet.

(2) Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (§§ 41 und 43) gestellt wird. (s) In dem Beschluß sind der Inhalt, der Geltungs-umfang, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.

(4)Der Beschluß der Obereinigungskommission

ist endgültig. Der Beschluß ist in der Amtlichen

Linzer Zeitung kundzumachen.

(5)Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.

(e) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 finden auch auf das Verfahren wegen Änderung oder Aufhebung einer Satzung Anwendung. Rechtswirkung der Satzung.

§ 51.

(1)Die Bestimmungen der in Rechtskraft erwach

senen und gehörig kundgemachten Satzung gelten

innerhalb ihres örtlichen, fachlichen und persön

lichen Geltungsbereiches von dem in der Satzung

festgesetzten Wirksamkeitsbeginn an als Bestandteil

jedes Dienstvertrages, der zwischen einem Dienst

geber und einem Dienstnehmer abgeschlossen ist

oder während der Geltungsdauer der Satzung abge

schlossen wird.

(2) Ist in der Satzung ihr Wirksamkeitsbeginn

nicht festgesetzt, so beginnt ihre Wirkung mit dem

Tag, an dem die Rechtskraft des Beschlusses auf

Festsetzung der Satzung kundgemacht (§ 50 Abs. 4)

wurde.

(3) Die Bestimmungen der Satzung können durch

Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder aufge

hoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarun

gen sind, sofern sie die Satzung nicht ausschließt,

nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günsti

ger sind oder Angelegenheiten betreffen, die in der

Satzung nicht geregelt sind.

(4) Jeder Kollektivvertrag setzt für seinen Gel

tungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft.

Einigungskommissionen.

§ 52.

(1)Für jeden Landes- bzw. Kreisgerichtssprengel

wird eirie Einigungskommission errichtet; die Eini-

gungskoinmissionen haben ihren Sitz in Linz, Ried

im Innkireis, Steyr und Wels; die Landesregierung

kann nach Bedarf durch Verordnung

a) weitere Einigungskommissionen errichten und

deren Standorte und Sprengel bestimmen,

b) die Anzahl der Einigungskommissionen, even

tuell bis auf eine, einschränken.

(LGBl. Nr. 2/1965, Z. 7)

(2)Die Einigungskommission besteht aus einem

Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mit

gliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Der Vor

sitzende und sein Stellvertreter werden von der

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.

Stück. Nr. 12.

Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretung (Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer) oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmann bestellt. Wird das Vorschlagsrecht binnen zwei Monaten nach Aufforderung nicht ausgeübt, so entscheidet die Landesregierung selbständig. Niemand darf gleichzeitig Beisitzer für Dienstnehmer und Dienstgeber sein. Zu Mitgliedern (Ersatzmännern) können Dienstgeber und Dienstnehmer bestellt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach der Landtagswahlordnung besitzen.

(3) Die Einigungskommission ist verhandlungs-

und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden

oder dessen Stellvertreter sowohl aus der Gruppe

der Dienstgeber wie der Dienstnehmer wenigstens

je ein Mitglied (Ersatzmann) zugegen ist. Sind die

Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben

in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mit

glieder (Ersatzmänner), soweit sie überzählig sind,

kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit ein

facher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende

gibt seine Stimme als Letzter ab.

(4) Gegenstandslos. (BGB1. Nr. 92/1959, Abschn. I

Art. 1)

§ 53.

(1)Die Einigungskommissionen haben einen Aus

gleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Ent

scheidung zu fällen,

a) wenn sich zwischen dem Betriebsinhaber und

der gesetzlichen Betriebsvertretung Streitig

keiten über die Erlassung oder Abänderung der

Arbeitsordnung ergeben und

b) in den Fällen, in denen den Einigungskommis

sionen auf Grund der Bestimmungen über die

Betriebsvertretung (§ 128) die Entscheidung von

Streitigkeiten übertragen ist.

(2)Die Entscheidungen der Einigungskommis

sionen sind endgültig.

Obereinigungskommission.

§ 54.

(1) Beim Amt der o. ö. Landesregierung wird eine

Obereinigungskommission errichtet. Sie besteht aus

dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und acht

Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Der

Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von

der Landesregierung aus dem Stande der rechtskun

digen Beamten des Amtes der Landesregierung be

stellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmän

ner) gelten die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 sinn

gemäß.

(2) Die Mitglieder der Obereinigungskommission

sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an

keine Weisung gebunden.

(3) Die Obereinigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter mindestens je zwei Mitglieder der Dienstgeber- und Dienstnehmergruppe zugegen sind. Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder (Ersatzmänner), soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.

§ 55.

(1)Der Obereinigungskommission obliegt:

a) bei Verhandlungen über den Abschluß oder die

Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwir

ken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der

beteiligten Vertragsparteien oder von einer Be

hörde gestellt wird;

b) bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß,

die Abänderung oder über die Auslegung eines

Kollektivvertrages auf Antrag einer der am

Streit beteiligten Parteien oder einer Behörde

Einigungsverhandlungen einzuleiten und unter

den Voraussetzungen des § 131 einen Schieds

spruch zu fällen;

c) die Registrierung und Kundmachung der hinter

legten Kollektivverträge sowie deren Verlän

gerungen und Abänderungen;

d) die Registrierung und Kundmachung des Er

löschens von Kollektivverträgen;

e) die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abände

rung oder Aufhebung von Satzungen sowie die

Registrierung und Kundmachung solcher Be

schlüsse;

(2)Die Obereinigungskommission hat in Ange

legenheiten des Abs. 1 lit. a und b zwischen den

Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung

der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit

hinzuwirken. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann

fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schrift

liche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schieds

spruch unterwerfen.

(3)Schriftliche Vereinbarungen und Schieds

sprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge

(§ 40).

(4) Gegenstandslos. (BGB1. Nr. 92/1959, Abschn. I

Art. 1)

(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäfts

führung der Obereinigungskommission und der

Einigungskommissionen, über die Entschädigung

der Mitglieder (Ersatzmänner) sowie über die Ahn

dung von Pflichtverletzungen der Beisitzer werden

durch eine von der Landesregierung im Verord-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1958. 8.

Stück. Nr. 12.

Seite 33

nungswege zu erlassende Geschäftsordnung gegeben.

4. Arbeitsschutz.

Arbeitszeit.

§ 56.

(1) Die wöchentliche Arbeitszeit in der Landwirt

schaft darf, abgesehen von den im § 58 enthaltenen

Ausnahmen, im Jahresdurchschnitt für die mit dem

Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden Dienst-

nehmer mit freier Station vierundfünfzig Stunden,

für alle anderen Dienstnehmer achtundvierzig Stun

den nicht überschreiten.

(2) Für die Dienstnehmer, die nicht in Hausgemein

schaft mit dem Dienstgeber bei freier Station leben,

darf die Normalarbeitszeit während der Anbau-

und Erntezeit vierundfünfzig Stunden wöchentlich

nicht überschreiten.

(3) In der Anbau- und Erntezeit, das ist durch

höchstens sechsundzwanzig Wochen, beträgt die

wöchentliche Arbeitszeit für die in der Hausgemein

schaft mit dem Dienstgeber lebenden Dienstnehmer

mit freier Station sechzig Stunden und für alle an

deren Dienstnehmer durch zwanzig Wochen vier

undfünfzig Stunden, sofern nicht durch Kollektiv

vertrag oder mangels eines solchen durch die Eini

gungskommission etwas anderes bestimmt wird.

(4)Durch Kollektivvertrag oder mangels eines

solchen durch die Einigungskommission ist für die

arbeitsschwache Zeit die Arbeitszeit so zu verkür

zen, daß der Jahresdurchschnitt von vierundfünfzig

bzw. achtundvierzig Stunden pro Woche gewahrt

bleibt.

§ 57.

(1) Die mit der Viehpflege, Melkung oder mit

regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäf

tigten Dienstnehmer haben diese Arbeiten auch über

die normale Arbeitszeit hinaus ohne Überstunden

entlohnung zu verrichten. Diese Arbeiten werden

regelmäßig durch den Lohn abgegolten. Den Dienst-

nehmern gebührt jedoch eine entsprechende Freizeit

nach Vereinbarung, mindestens aber drei freie

Werktage im Monat. (LGB1. Nr. 2/1965, Z. 8)

(2) Die üblichen Früh- und Abendarbeiten, die zu

den vertragsmäßigen Verrichtungen eines Dienst-

nehmers gehören, gelten nicht als Überstunden.

§ 58.

Die wöchentliche Arbeitszeit darf achtundvierzig Stunden nicht

überschreiten

a) in der Forstwirtschaft und in den forstwirtschaftlichen

Nebenbetrieben,

b) in den land- und forstwirtschaftlichen Genossen

schaftsbetrieben und

c) in den landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, in

denen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer be

schäftigt sind.

Überstundenarbeit.

§ 59.

(1) An einem Wochentag dürfen von einem Dienst

nehmer ; höchstens zwei Überstunden verlangt

werden.

(2) Die Leistung von Überstunden über die nor

male Arbeitszeit darf nicht verweigert werden,

wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende

Wetterschläge oder sonstige Elementarereignisse,

ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Ver

derben der Produkte sowie Gefährdung des Wald

bestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit drin

gend notwendig machen.

Mindestruhezeit.

§ 60.

(1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeits

reichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von

mindestens zehn Stunden innerhalb vierundzwanzig

Stunden.

(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit

zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.

(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den

im § 59 angeführten Gründen verkürzt werden. Die

Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend

längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage

ihren Ausgleich zu finden.

§ 61.

Dem Öienstnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens zwei Stunden täglich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.

Sonn- und Feiertagsruhe.

§ 62.

(0 Die Sonntage sowie die Feiertage gemäß dem Feiertagsruhegesetz

1957, BGB1. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung sind

gesetzliche Ruhetage. (BGB}. Nr. 153/1957, Art. 4)

(2) Als: gesetzliche Ruhetage im Sinne dieses Ge

setzes gölten außerdem: 6. Jänner, 29. Juni und

S. Dezemjber.

(3) Die Sonn- und Feiertagsruhe beginnt in der

Regel um 19 Uhr des Vortages und endet um 5 Uhr

des folgenden Werktages.

(4)Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare

Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu be

stimmten Dienstnehmern auch an Sonn- und Feier

tagen ohne besondere Vergütung zu leisten, doch

gebührt diesen Dienstnehmern in jedem Monat min

destens ein freier Sonntag oder gesetzlicher Feiertag.

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Stück. Nr. 12.

(5) Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten.

(e) Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.

Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit.

§ 63.

(1) Die Leistung von Überstunden über die nor

male Arbeitszeit wird besonders vergütet (Uber-

stundenentlohnung), sofern die Mehrdienstleistung

nicht durch Freizeit innerhalb der folgenden zwei

Wochen ausgeglichen werden kann.

(2) Für jede Überstunde gebührt eine besondere

Entlohnung, die mindestens 50 v. H. höher ist als

der Stundenlohn, wobei nicht nur die Geld- sondern

auch die Naturalbezüge zu berücksichtigen sind. Für

die Bewertung der Naturalbezüge gelten die für

Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Be

wertungssätze. Für Arbeiten bei Nachtzeit und an

Sonntagen wird ein Aufschlag von 100 v. H. zum

Stundenlohn gewährt.

(3) Für Feiertage, die gemäß § 62 Abs. 1 und 2 als

Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (§ 8

Abs. 2) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet,

so gebührt, sofern die Arbeiten nicht zu den im § 62

Abs. 4 verzeichneten zählen, außer dem regel

mäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit ent

fallende Entgelt.

(4) Durch Kollektivvertrag kann eine abweichende

Regelung erfolgen.

Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft.

§ 64.

Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit im gegenseitigen Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

Urlaub.

§ 65.

(1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienst

jahr ein ununterbrochener Urlaub von zwölf Werk

tagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich auf achtzehn

Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unter

brechung fünf Jahre, und auf vierundzwanzig Werk

tage, wenn es fünfzehn Jahre gedauert hat.

(2) Der Anspruch auf Urlaub im ersten Dienstjahr

entsteht nach Zurücklegung einer ununterbrochenen

Dienstzeit von neun Monaten.

(3)Die außerhalb des Feiertagsruhegesetzes in

Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eingehal

tenen gebotenen und lässigen Feiertage werden

jenen Dienstnehmern, die an diesen Feiertagen tat

sächlich keine Arbeit leisten, bis zu einem Drittel

des Urlaubsausmaßes auf den Urlaubsanspruch angerechnet.

(4)Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind die

Dienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen

als jeweils sechzig Tage aufweisen, zusammenzu

rechnen.

(5)Zeiten, während deren Personen, die dem

Opferfürsorgegesetz, BGB1. Nr. 183/1947, unterlie

gen, nachweisbar aus politischen Gründen in Haft

waren, sind für die Bemessung der Urlaubsdauer

anzurechnen.

(e) Die Zeit, während der ein Dienstnehmer durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, wird in den Urlaub nicht eingerechnet.

(7) Invalide im Sinne des § 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGB1. Nr. 21, in der Fassung der Invalideneinstellungsgesetznovelle 1958, BGB1. Nr. 55, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. gemindert ist, haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen. Der Dienstnehmer hat den Anspruch auf diesen Zusatzurlaub bei Beginn des Dienstverhältnisses, wenn der Anspruch während des Dienstverhältnisses eingetreten ist, dann ohne unnötigen Aufschub, dem Dienstgeber bekanntzugeben. (LGB1. Nr. 2/1965, Z. 9) Erkrankung während des Urlaubes.

§ 65 a.

Erkrankt (verunglückt) ein Dienstnehmer während seines Urlaubes, so werden die auf Werktage fallenden Krankheitstage auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam zutreffen:

1. Die Erkrankung (der Unglücksfall) darf vom

Dienstnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahr

lässig verursacht worden sein;

2. während des Urlaubes darf vom Dienstnehmer

keine dem Erholungszweck des Urlaubes zu

widerlaufende Erwerbstätigkeit ausgeübt worden

sein;

3. die Erkrankung (der Unglücksfall) muß eine

länger als drei Tage währende Arbeitsunfähig

keit bewirkt haben;

4. der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 65 b von der

Erkrankung (vom Unglücksfall) Mitteilung zu

machen und die erforderlichen Nachweise zu er

bringen.

(LGB1. Nr. 2/1965, Z. 10)

§ 65 b.

(1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dem Dienst

geber nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüg

lich Mitteilung zu machen. Kann der Dienstnehmer

aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind,

diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt

sie als rechtzeitig abgegeben, wenn sie unmittelbar

nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt

wird.

(2) Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienst

nehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein ärzt-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1958.

Stück. Nr. 12.

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liches Zeugnis oder eine Bestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Das ärztliche Zeugnis bzw. die Bestätigung der Krankenkasse hat Angaben über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten. (LGBl. Nr. 2/1965, Z. 10)

§ 65 c.

(t) Der Dienstnehmer hat nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubes oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung seinen Dienst anzutreten.

(2) Das auf die nicht anrechenbare Zeit des Ur

laubes entfallende Urlaubsentgelt ist mit dem auf

Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmun

gen bei Krankheit oder Unfall gebührenden Entgelt

zu verrechnen und gegebenenfalls vom Dienstneh

mer zurückzuerstatten.

(3) Ein Urlaubsrest ist nach Möglichkeit im laufen

den Urlaubsjahr zu verbrauchen. § 66 ist sinngemäß

anzuwenden.

(LGBl. Nr. 2/1965, Z. 10)

§ 65 d.

Bei Erkrankung (Unglücksfall) des Dienstnehmers im Ausland finden die Bestimmungen des § 65 a nur Anwendung, wenn eine stationäre Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde. An Stelle des im § 65 b Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses bzw. der Bestätigung der Krankenkasse ist eine Bescheinigung der Krankenanstalt über die stationäre Behandlung beizubringen. (LGBl. Nr. 2/1965, Z. 10)

§ 65 e.

Arglistige Beschaffung oder mißbräuchliche Verwendung einer Bescheinigung nach § 65 b oder § 65 d berechtigen den Dienstgeber

zur Entlassung (§ 33).

(LGBl. Nr. 2/1965, Z. 10)

Urlaubsantritt.

§ 66.

(1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im Ein

vernehmen zwischen dem Dienstgeber und dem

Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfor

dernisse des Betriebes und die Erholungsmöglich

keit des Dienstnehmers zu bestimmen.

(2) Der Urlaub kann auch auf einzelne Tage ver

teilt werden, wobei jedoch dem Dienstnehmer in

jedem Dienstjahr ein zusammenhängender Urlaub

von mindestens einer Arbeitswoche gewahrt bleiben

muß.

Urlaubsentgelt. § 67.

(1) Während des Urlaubes behält der Dienstneh

mer seinen Anspruch auf das Entgelt {§ 8 Abs. 2).

(2) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienst

nehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch,

so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Vergütung in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze. Abfindung.

§ 68.

(1) Wenn das Dienstverhältnis im ersten Dienst

jahr vor Erwerb des Urlaubsanspruches gelöst wird,

gebührt dem Dienstnehmer eine Abfindung der An

wartschaft auf Urlaub.

(2) Wehn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des

erworbenen Urlaubsanspruches gelöst wird, gebührt

dem Diepstnehmer eine Abfindung des Urlaubsan

spruches.

(3) Die Abfindung der Anwartschaft auf Urlaub

(Abs. 1) beträgt für jede Woche seit Beginn des

Dienst Jahres ein Zweiundfünf zigstel des auf zwei

Wochen entfallenden Entgeltes (§ 8 Abs. 2).

(4) Die Abfindung des Urlaubsanspruches (Abs. 2)

beträgt für jede Woche seit Beginn des Dienstjahres,

in dem der Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde,

ein Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes, das

dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn er in dem

betreffenden Dienstjahr den Urlaub verbraucht

hätte.

Verlust des Anspruches auf Abfindung.

§ 69.

Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, hat er keinen Anspruch auf Abfindung gemäß § 68.

Pfändungsschutz.

§ 70.

Das Urlaubsentgelt und die Abfindung sind der Exekution entzogen, soweit diese nicht Unterhaltsansprüche betrifft.

Allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstgebers.

§ 71.

Der Di^nstgeber ist verpflichtet, hinsichtlich der Wohn- und Arbeitsräume, Maschinen, Betriebsein-richtungeh und Arbeitsgeräte auf seine Kosten alle sanitären und sonstigen notwendigen Vorkehrungen zu treffen, die mit Rücksicht auf die Art der Beschäftigung und Einrichtung der Arbeitsstätte zum Schütze des Lebens, der Sittlichkeit und der Gesundheit des pienstnehmers erforderlich sind. Wenn es die Besonderheit der Arbeit erfordert, ist dem Dienstnelitmer eine entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

Sicherheitsvorschriften gegen Arbeitsunfälle.

§ 72.

(1) Alle Maschinen (Kraft- und Arbeitsmaschinen,

Kraftübertragungsanlagen, Apparate, Aufzüge usw.) müssen mit den

erforderlichen Schutzvorrichtungen versehen sein und unter Anwendung

der notwendigen Schutzvorkehrungen verwendet werden. Alle

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Stück. Nr. 12.

bewegten Teile, die geeignet sind, Verletzungen herbeizuführen, sind im Arbeits- und Verkehrsbereich, sofern die Gefahrenquellen nicht schon durch die Konstruktion ausgeschaltet sind, abzusperren, zu verdecken, zu verkleiden und mit Abstellvorrichtungen auszurüsten. Außerdem sind die erforderlichen Schutzvorkehrungen, wie durch Berührungsschutz bei elektrischen Einrichtungen, durch Sicherungsmaßnahmen bei der Waldarbeit, Betriebsvorschriften und Beaufsichtigung, Beschriftungen und Warnungstafeln, zu treffen. Die landwirtschaftlichen Gerätschaften müssen sich in einem derartigen Zustand befinden„ daß sie bei Gebrauch, Transport und Verwahrung keinen Schaden verursachen können. Arbeitsstätten, sowohl innerhalb des Betriebes als auch im Freien, und bauliche Einrichtungen sind derart herzustellen, instandzuhalten und zu benutzen, daß an ihnen jederzeit ohne Gefahr gearbeitet werden kann. Arbeitsstellen innerhalb des Betriebes müssen ausreichend belichtet sein. Betriebsmittel, wie Fuhrwerke, Tiere, Sprengmittel und gesundheitsschädliche Stoffe, müssen derart behandelt, verwendet, verwahrt und gesichert werden, daß Verletzungen und Krankheiten verhütet werden.

(2) Die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften

müssen streng eingehalten werden.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach

Anhörung der Landwirtschaftskammer und der

Landarbeiterkammer sowie der Landesstelle der

land- und forstwirtschaftlichen Sozialversicherung

im Verordnungswege die näheren Bestimmungen

über den Dienstnehmerschutz zu treffen.

Schutz der Frauen.

§ 73.

(1) In den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

dürfen weibliche Dienstnehmer ohne Unterschied

des Alters zur Nachtarbeit nicht herangezogen

werden.

(2) Die Nachtruhezeit darf nur verkürzt werden,

wenn außerordentliche Umstände, wie drohende

Wetterschläge, Elementarereignisse, Erkrankung

der Haustiere sowie sonstige erhebliche Gefahren

für den Betrieb Nachtarbeit notwendig machen.

§ 74.

Den weiblichen Dienstnehmern, die einen eigenen Haushalt führen, ist für die Verrichtung der häuslichen Arbeiten und zur Pflege ihrer Kinder eine angemessene freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren. Sie erhalten zu diesem Zweck jeden Monat, in dem sie voll beschäftigt sind, einen freien Tag. Die tägliche Arbeitspause wird für sie um eine Stunde verlängert. Sie sind von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen befreit. Der Vortag vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten ist ihnen freizugeben; allein die bei der Viehwartung und Melkung notwendigen Arbeiten müssen von ihnen auch an diesen Tagen verrichtet werden.

§ 75.

(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Sechswochenfrist) nicht beschäftigt werden.

(2) Die Sechswochenfrist (Abs. 1) wird auf Grund

eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die

Entbindung zu einem früheren oder späteren als

dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt, so verkürzt

oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

(3) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1

dürfen werdende Mütter, die mit dem Dienstgeber

in Hausgemeinschaft leben, in der Sechswochenfrist

mit leichten häuslichen Arbeiten beschäftigt werden,

solange sie damit einverstanden sind.

(4) Werdende Mütter dürfen keinesfalls beschäftigt

werden, wenn nach dem Zeugnis eines Amtsarztes

Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei

Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

(5) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre

Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hie-

von Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie

verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem

Beginn der Sechswochenfrist (Abs. 1) den Dienst

geber auf den Beginn derselben aufmerksam zu

machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben sie

über das Bestehen der Schwangerschaft und den

Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entbindung eine

ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

(6) Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis

über das Bestehen der Schwangerschaft und über

den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung, der

vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber

zu tragen.

(LGB1. Nr. 34/1958)

§ 75 a.

(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren

körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten be

schäftigt werden, die nach Art des Arbeitsvorganges

oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -gerate

für ihren Organismus während der Schwangerschaft

oder für das werdende Kind schädlich sind.

(2) Als Arbeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbe

sondere anzusehen:

a) Arbeiten, bei denen schwere Lasten ohne mecha

nische Mittel von Hand gehoben, bewegt oder

befördert werden;

b) Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufser

krankung im Sinne der einschlägigen Vor

schriften des Allgemeinen Sozialversicherungs

gesetzes - ASVG. gegeben ist;

c) Arbeiten, bei denen die werdenden Mütter schäd

lichen Einwirkungen von gesundheitsgefähr

lichen Stoffen, Strahlen, Gasen oder Dämpfen

ausgesetzt sind;

d) Arbeiten, bei denen die werdenden Mütter

schädlichen Einwirkungen von außergewöhn

licher Hitze, Kälte oder Nässe oder außerge

wöhnlicher Staubentwicklung ausgesetzt sind;

e) die Bedienung von Geräten und Maschinen aller

Art, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung

verbunden ist;

f) die Beschäftigung mit Akkord- oder Prämienar

beit, wenn die damit verbundene durchschnitt

liche Arbeitsleistung die Kräfte der werdenden

Mutter übersteigt.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.

Stück. Nr. 12.

Seite 37

(3)Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten

beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf

ihre Schwangerschaft besonderen Unfallsgefahren

ausgesetzt sind.

(4) Im Zweifelsfalle entscheidet die Land- und

Forstwirtschaftsinspektion, ob eine Arbeit unter ein

Verbot gemäß den Abs. 1 bis 3 fällt.

(5) Gegen Bescheide der Land- und Forstwirt

schaftsinspektion gemäß Abs. 4 steht die Berufung

an die Bezirksverwaltungsbehörde offen. Gegen den

Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein

ordentliches Rechtsmittel unzulässig.

(LGB1. Nr. 34/1958)

§ 75 b.

(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von

sechs Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäf

tigt werden. Für stillende Mütter verlängert sich

diese Frist auf acht Wochen und für Mütter nach

Frühgeburten auf zwölf Wochen. (LGB1. Nr. 21/1962)

(2) über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen hinaus

ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Arbeit

nach ihrer Entbindung so lange verboten, wie sie

nach einem von ihnen vorgelegten ärztlichen Zeug

nis arbeitsunfähig sind.

(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von

zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den

im § 75 a Abs. 2 lit. a, b und c genannten Arbeiten

beschäftigt werden.

(4) über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 hinaus

kann die Land- und Forstwirtschaftsinspektion für

Dienstnehmerinnen, die nach dem Zeugnis eines

Amtsarztes in den ersten Monaten nach ihrer Ent

bindung nicht voll leistungsfähig sind, dem Dienst

geber die Maßnahmen auftragen, die zum Schütze

der Gesundheit der Dienstnehmerin notwendig sind.

(5) Wird dem Auftrag nach Abs. 4 nicht entspro

chen, so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion

bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die

Erlassung der erforderlichen Verfügung zu bean

tragen. Die Vorschrift des § 84 Abs. 4 bleibt unbe

rührt.

(LGB1. Nr. 34/1958)

§ 75 c.

(1)Die Ausnahmebestimmungen des § 73 Abs. 2

über die Verkürzung der Nachtruhezeit finden auf

werdende und stillende Mütter keine Anwendung.

(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an

Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und gesetzlichen

Ruhetagen (§ 62 Abs. 1 und 2) nicht beschäftigt

werden.

(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu

Überstundenarbeit (§ 59) nicht herangezogen wer

den. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich

ist unzulässig.

(LGB1. Nr. 34/1958)

§ 75 d.

(1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben. Diese Freizeit hat für Dienstnehmerinnen, die nicht mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, an

Tagen, an denen sie mehr als viereinhalb Stunden arbeiten, fünfundvierzig Minuten zu betragen; bei einer Arbeitszeit von acht Stunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von neunzig Minuten zu gewähren.

(2) Für Dienstnehmerinnen, die mit dem Dienst

geber in Hausgemeinschaft leben, sind Ausmaß und

Verteilung der Stillzeiten einvernehmlich zu be

stimmen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande,

so gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abs. 1.

(3) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein

Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf

nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in

gesetzlichen Vorschriften oder kollektivvertrag

lichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen an

gerechnet werden.

(4) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann,

wenn es die besonderen Verhältnisse des Einzelfal

les erfordern, dem Dienstgeber im Rahmen der

Abs. 1 und 3 eine bestimmte Verteilung der Still

zeiten auftragen. Die Vorschriften des § 75 b Abs. 5

sind sinngemäß anzuwenden.

(LGB1. Nr. 34/1958)

§ 75 e.

(1)Dienstnehmerinnen können während der

Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier

Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht

gekündigt werden, es sei denn, daß dem Dienstgeber

die Schwangerschaft bzw. die Entbindung nicht be

kannt ist.

(2) Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam,

wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. der

Entbindung binnen fünf Arbeitstagen nach Aus

spruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung

binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung,

dem Dienstgeber bekanntgegeben wird. Eine schrift

liche Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. der

Entbindung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der

Fünftagefrist zur Post gegeben wird. Wendet die

Dienstnehmerin die Tatsache ihrer Schwangerschaft

bzw. ihrer Entbindung innerhalb der vorstehenden

Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine ärztliche

Bestätigung die Schwangerschaft oder die Ver

mutung der Schwangerschaft nachzuweisen bzw.

die Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen. Kann

die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr

zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwanger

schaft bzw. die Entbindung nicht innerhalb der Fünf-

tagefrist bekanntgeben, so gilt die Bekanntgabe

als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach

Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.

(3) Eine einvernehmliche Auflösung des Dienst

verhältnisses ist nur dann rechtswirksam, wenn sie

schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen

Dienstnehmerinnen muß dieser Vereinbarung über

dies eine Bescheinigung einer Einigungskommission

beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß die

Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz belehrt

wurde.

(LGB1. Nr. 34/1958)

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.

Stück. Nr. 12.

§ 75 f.

Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im § 33 ausdrücklich angeführten Gründen entlassen werden. (LGBl. Nr. 34/1958)

§ 75 g.

(1) Macht die Anwendung der Vorschriften des

§ 75 Abs. 3, des § 75 a und des § 75 b Abs. 3 bis 5

eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erfor

derlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein

Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleich

kommt, den sie während der letzten dreizehn

Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Ände

rung bezogen hat. Fallen in den Zeitraum von drei

zehn Wochen Zeiten, während deren die Dienst

nehmerin infolge Erkrankung oder vorübergehender

Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so

verlängert sich der Zeitraum von dreizehn Wochen

um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Be

rechnung des Durchschnittsverdienstes außer Be

tracht. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn

sich durch die Änderung der Beschäftigung der

Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit

ergibt, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des

Entgelts die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die

für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Be

schäftigung gelten würde. Bei Saisonarbeit mit

Akkord- oder Prämienentlohnung ist der Durch

schnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen nur

für die Zeit weiterzugewähren, während der solche

Arbeiten im Betrieb verrichtet werden; für die

übrige Zeit ist das Entgelt weiterzugewähren, das

die Dienstnehmerin ohne Vorliegen der Schwanger

schaft erhalten hätte.

(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 75 Abs. 4

nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehme

rinnen, für die auf Grund der Vorschriften des

§ 75 a oder § 75 b Abs. 3 bis 5 keine Beschäftigungs

möglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf

ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1 sinngemäß

anzuwenden ist.

(3) Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht nicht

für Zeiten, während deren Wochengeld oder Kran

kengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs

gesetz- ASVG. bezogen werden kann; ein An

spruch auf einen Zuschuß des Dienstgebers zum

Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.

(LGBl. Nr. 34/1958)

§ 75 h.

(1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im

Anschluß an die Frist nach § 75 b Abs. 1 und 2 ein

Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgeltes (Karenz

urlaub) bis zum Ablauf eines Jahres nach ihrer Ent

bindung zu gewähren; das gleiche gilt, wenn an

schließend an die Frist nach § 75 b Abs. 1 und 2 ein

Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienst

nehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der

Dienstleistung verhindert war.

(2) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf

sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne

des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1953, BGB1. Nr. 1/1954, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten eines Karenzurlaubes nach Abs. 1 fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die Zeit eines gemäß Abs. 1 gewährten Karenzurlaubes ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.

(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines

Karenzurlaubes im Sinne des Abs. 1, so gebührt ein

Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden

ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des

Karenzurlaubes verkürzten Dienstjahr entspricht.

Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsaus-

niaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze

Werktage aufzurunden.

(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt, so

erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungs

schutz nach den §§ 75 e und 75 f bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes.

(LGBL Nr. 34/1958; LGBl. Nr. 16/1961, Art. I Z. 3)

§ 75 i.

Für die Durchführung der im § 75 a Abs. 4, § 75 b Abs. 4 und 5 und § 75 d Abs. 4 der Land-und Forstwirtschaftsinspektion übertragenen Aufgaben und Befugnisse gelten die Vorschriften des Abschnittes 6 (Arbeitsaufsicht). (LGBl. Nr. 34/1958)

§ 75 j.

Bestimmungen in Kollektivverträgen und Arbeitsordnungen, die den Dienstnehmerinnen vor und nach ihrer Entbindung einen weitergehenden Schutz als die Bestimmungen der §§ 75 bis 75 i gewähren, werden durch diese Vorschriften nicht berührt. (LGBl. Nr. 34/1958) Schutz der Jugendlichen.

§ 76.

(1) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen bis

zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr ist auf

deren Gesundheit und körperliche Entwicklung be

sonders Rücksicht zu nehmen. Auch ist ihnen die

Möglichkeit der weiteren Ausbildung durch den Be

such von land- und forstwirtschaftlichen Fortbil

dungsschulen (Kursen) zu geben.

(2) Jugendliche bis zum vollendeten achtzehnten

Lebensjahr dürfen zur Nachtarbeit und zur Über

stundenarbeit nicht und zu Arbeiten an Sonn- und

Feiertagen nur in besonders dringenden Fällen

herangezogen werden.

(3) Die wöchentliche Arbeitszeit der Jugendlichen

bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr darf im

Jahresdurchschnitt achtundvierzig Stunden und

während der Anbau- und Erntezeit vierundfünfzig

Stunden nicht überschreiten.

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi Jahrgang 1958. 8.

Stück. Nr. 12.

Seite 39

(4) Jugendlichen Dienstnehmern gebührt bis zum

Ende des Kalenderjahres, in dem sie das achtzehnte

Lebensjahr vollenden, in jedem Dienstjahr ein zu

sammenhängender Urlaub von vierundzwanzig

Werktagen, wobei eine Einrechnung der eingehal

tenen gebotenen und lässigen Feiertage bis zu acht

Werktagen stattfindet, soweit von ihnen an diesen

Feiertagen tatsächlich keine Arbeit geleistet wird.

(5) Betriebsinhabern, die wegen Übertretung von

Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen

bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und

Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von

Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer

untersagt werden.

5. Arbeitsordnung.

§ 77.

(1)In allen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

- mit Ausnahme der bäuerlichen Betriebe - mit

dauernd mehr als zehn beschäftigten Dienstnehmern

einschließlich der Lehrlinge ist zur Regelung der be

trieblichen Arbeitsbedingungen in Betrieben vom

Betriebsinhaber eine Arbeitsordnung zu erlassen,

die an gut sichtbarer und für alle Dienstnehmer zu

gänglicher Stelle im Betrieb anzuschlagen ist; sie ist

sämtlichen Dienstnehmern bei ihrem Eintritt be

kanntzugeben. Die Kenntnisnahme ist von ihnen zu

bestätigen.

(2)Die Arbeitsordnung kann, soweit sie nicht

zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften

vereinbart worden ist, vom Betriebsinhaber nur mit

Zustimmung des Betriebsrates (der Vertrauensmän

ner) erlassen oder abgeändert werden.

§ 78.

Die Arbeitsordnung hat den Zeitpunkt ihres Wirksamkeitsbeginnes und

insbesondere Bestimmungen hinsichtlich folgender Arbeitsbedingungen

zu enthalten über

1. die verschiedenen Arbeitergruppen im Betrieb

sowie die Art der Verwendung der Frauen,

Jugendlichen und Lehrlinge;

2. die Art und Weise der für Jugendliche und

Lehrlinge vorgeschriebenen Berufsfortbildung;

3. die Arbeitstage, Beginn und Ende der Arbeits

zeit und über Dauer und Lage der Arbeits

pausen;

4. den Umfang der Sonn- und Feiertagsarbeit;

5. die Zeit der Abrechnung und Auszahlung des

Arbeitsentgeltes und Ausfolgung der Na

turalien;

6. die Befugnisse und Obliegenheiten der Auf

sichtspersonen;

7. die Behandlung der Arbeiter im Falle einer

Erkrankung oder eines Unglücksfalles;

8. Lohnabzüge, soweit sie nicht gesetzlich vorge

schrieben sind;

9. Art, Höhe und Verwendung der Disziplinar

strafen, die bei Übertretung der Arbeitsord

nung verhängt werden;

10. Kündigungsfristen und über die Fälle, in denen

das Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst werden

kann;

11. Unfall- und Gesundheitsschutz.

§ 79.

(1) Die Arbeitsordnung ist acht Tage vor ihrem

beabsichtigten Anschlag im Betrieb in zwei Gleich

schriften der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

"vorzulegen. Das gleiche gilt im Falle einer Änderung

der Arbeitsordnung. Die Land- und Forstwirtschafts

inspektion hat, wenn am Inhalt der Arbeitsordnung

nichts zu beanstanden ist, eine Gleichschrift mit dem

Vermerk über die Einsichtnahme dem Betriebsin

haber zurückzustellen.

(2) Im' Falle einer Beanstandung kann die Land-

und Forlstwirtschaftsinspektion eine entsprechende

Änderung der Arbeitsordnung verlangen. Wird

ihrem Yerlan9en innerhalb einer gestellten Frist

nicht entsprochen, so kann sie die Anzeige an die

Einigungskommission erstatten, welche endgültig

entscheidet.

(3) Die Bestimmungen der Arbeitsordnung sind

für ihren Geltungsbereich als Mindestbedingungen

rechtsverbindlich. Sie können durch Dienstvertrag

weder aufgehoben noch beschränkt werden.

(4) Die Geltung der Arbeitsordnung wird durch

den Übergang des Betriebes auf einen anderen Be

triebsinhaber in ihrer Rechtswirkung nicht berührt.

6. Arbeitsaufsicht.

Allgemeines.

§ 80.

(1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes

der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in Be

trieben der Land- und Forstwirtschaft ist eine Land-

und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Insoweit Vorschriften dieses Gesetzes auch auf

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendung

finden, in denen nur familieneigene Arbeitskräfte

beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirt

schaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung

dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.

Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

§ 81.

(1) Die! Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat

durch fortlaufende Betriebskontrollen die Einhal

tung der zum Schütze der land- und forstwirtschaft

lichen Dienstnehmer erlassenen Gesetze, Verord

nungen und Verfügungen zu überwachen, insbeson

dere bezüglich des Lebens, der Gesundheit und der

Sittlichkeit, der Verwendung der Dienstnehmer,

der Arbeitszeit, der Dienstnehmerverzeichnisse, der

Arbeitsordnung, der Lohnzahlung, der Beschäftigung

der Jugendlichen, der Ausbildung der Lehrlinge und

der Kinderarbeit. Insbesondere hat sie die in den

Betrieben verwendeten landwirtschaftlichen Ma

schinen und alle baulichen Anlagen auf die vorge

schriebenen Schutzmaßnahmen und auf den bau

lichen Zustand hin zu überprüfen.

(2) In den Fragen der vorbeugenden Gesundheits

fürsorge und der Unfallverhütung ist das Einver

nehmen mit den zuständigen landwirtschaftlichen

Sozialversicherungsträgern herzustellen.

Seite 40

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1968. 8.

Stück. Nr. 12.

(3) Hinsichtlich Mitwirkung der Land- und Forst

wirtschaftsinspektion bei Erlaß oder Änderung der

Arbeitsordnungen wird auf die Bestimmungen des

§ 79 verwiesen.

(4) Die Organe der Land- und Forstwirtschafts

inspektion sind befugt, die Aufenthaltsräume, Ar

beitsstätten, die vom Betriebsinhaber bereitge

stellten Wohnungen und Unterkünfte sowie die

Wohlfahrts- und sanitären Anlagen usw. jederzeit

zu betreten und zu besichtigen. Dem Betriebsin

haber steht es frei, der Besichtigung beizuwohnen.

Auf Verlangen ist er hiezu verpflichtet. In Betrieben, in welchen Betriebsräte (Vertrauensmänner) bestellt sind, sind diese den Besichtigungen beizuziehen.

§ 82.

Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind ferner

befugt,

1. den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter und

die im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer über

Umstände zu befragen, die ihren Wirkungs

bereich berühren;

2. vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienst-

nehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzel

verträge, der Lehrverträge und Lohnlisten sowie

der Urlaubslisten und der Arbeitsordnung zu

verlangen.

§ 83.

(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschafts

inspektion haben die Dienstgeber bei Erfüllung

ihrer Pflichten gegenüber den Dienstnehmern durch

Rat zu unterstützen. Sie haben die Dienstgeber und

die Dienstnehmer bei sich bietender Gelegenheit

über die Notwendigkeit und den Gebrauch von

Schutzvorkehrungen bei Maschinen und Geräten

und über die Bedeutung von Maßnahmen der Ge

sundheitspflege und der Unfallverhütung und von

Maßnahmen zum Schütze der Sittlichkeit in Be

trieben zu belehren; sie haben schließlich eine ver

mittelnde Tätigkeit zum Ausgleich der Interessen

der Dienstgeber und der Dienstnehmer auszuüben

und sollen bei Streitigkeiten zur Wiederherstellung

des Einvernehmens beitragen. Hiebei haben sie sich

der Mitarbeit der Organe der im Betrieb errichteten

Betriebsvertretung zu bedienen.

(2) Die Betriebsvertretungen haben wahrgenom

mene Mängel hinsichtlich der Einhaltung von Vor

schriften über den Dienstnehmerschutz der Land-

und Forstwirtschaftsinspektion zur Kenntnis zu

bringen; erforderlichenfalls haben sie eine Revision

des Betriebes zu beantragen.

(3) Wenn nach Ansicht der Land- und Forstwirt

schaftsinspektion die Verwendung eines Arbeits-

(Hilfs)storfes oder Arbeitsmittels die Dienstnehmer

gefährdet, so ist sie berechtigt, eine Probe in dem

unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und

deren fachliche Untersuchung durch eine hiezu be

fugte Anstalt zu veranlassen. Ferner hat die Land-

und Forstwirtschaftsinspektion, wenn nach ihrer

Ansicht für die Dienstnehmer bereitgestelltes Trink

wasser oder im Betriebe an die Dienstnehmer ver

abreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden,

der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde An

zeige zu erstatten.

(4) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 3 erster Satz hat der Betriebsinhaber zu tragen, wenn sich nach dem Untersuchungsergebnis die Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion als richtig erweist.

§ 84.

(1) Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschafts

inspektion eine Übertretung einer Vorschrift zum

Schütze der Dienstnehmer fest, so hat es dem Be-

triebsinhaber oder dessen Beauftragten den Auftrag

zu erteilen, unverzüglich den den geltenden Vor

schriften und behördlichen Verfügungen entspre

chenden Zustand herzustellen. Wenn diesem Auf

trag nicht entsprochen wird, hat die Land- und Forst

wirtschaftsinspektion die Anzeige an die zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, falls die

Anzeige nicht bereits anläßlich der Feststellung der

Übertretung erstattet wurde. Mit der Anzeige kann

auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes ge

stellt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine An

wendung auf Betriebe des Bundes, der Bundeslän

der, der Bezirke und Gemeinden. Wird in solchen

Betrieben eine Übertretung einer Vorschrift zum

Schütze der Dienstnehmer festgestellt, so hat die

Land- und Forstwirtschaftsinspektion der vorge

setzten Dienststelle Anzeige zu erstatten.

(3) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion

der Ansicht ist, daß in einem Betrieb Vorkehrungen

zum Schütze des Lebens, der Gesundheit und der

Sittlichkeit der Dienstnehmer erforderlich sind, hat

sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine

behördliche Verfügung gegeben sind, bei der zu

ständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erlassung

der erforderlichen Verfügung zu beantragen, es sei

denn, daß der Betriebsinhaber dem Auftrag der

Land- und Forstwirtschaftsinspektion, Abhilfe zu

schaffen, entspricht.

(4) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion

anläßlich einer Besichtigung (§ 81) feststellt, daß der

Schutz der Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfordert,

hat sie an Stelle der sonst zuständigen Bezirksver

waltungsbehörde die erforderliche Verfügung

schriftlich mit der gleichen Wirkung selbst zu treffen,

als ob sie von dieser Behörde erlassen worden wäre.

Eine Abschrift des Bescheides ist der Bezirksverwal

tungsbehörde und der Betriebsvertretung zuzu

stellen. Gegen diese Verfügung kann binnen zwei

Wochen nach erfolgter Zustellung bei der Bezirks

verwaltungsbehörde Vorstellung erhoben werden.

Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, binnen zwei

Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ver

fahren gemäß Abs. 5 einzuleiten, in welchem die

Verfügung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

die Stelle der Anzeige bzw. des Antrages einnimmt.

(5) über alle Anzeigen und Anträge der Land- und

Forstwirtschaftsinspektion ist von der Bezirksver

waltungsbehörde binnen zwei Wochen das Ver

fahren einzuleiten. Gelangt die Bezirksverwaltungs

behörde bei den Erhebungen zu der Ansicht, daß das

Strafverfahren einzustellen ist oder eine niedrigere

Strafe als von der Land- und Forstwirtschaftsinspek

tion beantragt wurde, zu verhängen bzw. eine an-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.

Stück. Nr. 12.

Seite 41

dere Maßnahme als beantragt zu treffen ist, so hat sie vor Einstellung des Strafverfahrens bzw. vor Fällung des Bescheides der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen.

§ 85.

(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist

begutachtendes Fachorgan auf dem Gebiet des Ar

beitsschutzes in der Land- und Forstwirtschaft. Die

Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, vor Erlas

sung von Entscheidungen und Verfügungen, die für

den Schutz von land- und forstwirtschaftlichen

Dienstnehmern von Bedeutung sind, eine Äußerung

der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzu

holen. Diese kann von den Verwaltungsbehörden

zur Erstattung von Gutachten oder Vorschlägen über

zu verfügende Maßnahmen zum Schutz der land-

und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer herange

zogen werden. Sie kann aber auch unaufgefordert

solche Gutachten und Vorschläge erstatten.

(2) Wird in einer den Schutz der land- und forst

wirtschaftlichen Dienstnehmer betreffenden Ange

legenheit durch die Verwaltungsbehörde das Er

mittlungsverfahren eingeleitet, so ist die Land- und

Forstwirtschaftsinspektion berechtigt, an diesem

Verfahren teilzunehmen. Sie ist zur Teilnahme an

der mündlichen Verhandlung, die in dem Ermitt

lungsverfahren stattfindet, zu laden.

§ 86.

(1) In den Fällen des § 84 Abs. 5 und des § 85 steht

der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den

Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde

erster Instanz die Berufung zu, wenn der Bescheid

dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung

nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von

Entscheidungen und Verfügungen (§ 85) nicht gehört

worden ist.

(2) Zur Entscheidung über eine Berufung der Land-

und Forstwirtschaftsinspektion ist die kollegiale

Landesregierung zuständig.

§ 87.

(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsin

spektion sind verpflichtet, über alle ihnen bei Aus

übung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts

und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegen

heit zu bewahren. An diese Verschwiegenheits

pflicht, deren Erfüllung die Organe der Land- und

Forstwirtschaftsinspektion im Amtseid zu geloben

haben, sind sie auch im Verhältnis außer Dienst, im

Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhält

nisses gebunden.

(2) Die Organe der Land- und Forstwirtschafts

inspektion dürfen die ihnen aus ihrer Stellung be

kanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheim

nisse weder für sich noch für andere verwerten.

§ 88.

Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat alljährlich über ihre Tätigkeit und Wahrnehmungen der Landesregierung einen Bericht zu erstatten, den

diese zu verwerten und in einer zusammenfassenden Darstellung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen hat.

§ 89.

Gegenstandslos. (BGBl. Nr. 92/1959, Abschn. I Art. 1) Rechtshilfe.

§ 90.

Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben gemäß § 91 des Landarbeitsgesetzes die Land-und Forstwirtschaftsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung.

§ 91.

(1) Die Träger der Sozialversicherung haben die

Land- und Forstwirtschaftsinspektion in ihrer Wirk

samkeit zu unterstützen. Sie sind daher verpflichtet,

die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von Un

fällen größeren Ausmaßes unverzüglich zu benach

richtigen und ihr Einsicht in die Anzeigen, Kranken

geschichten und anderen Unterlagen zu gewähren.

Die Träger der Krankenversicherung sind verpflich

tet, die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von

den Ergebnissen und Untersuchungen, die sie über

Berufserkrankungen anstellen, zu verständigen.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat in

Angelegenheiten der Unfallverhütung auf ständige

Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden

Trägern der Sozialversicherung Bedacht zu nehmen.

(3) An Betriebsbesichtigungen der Land- und Forst

wirtschaftsinspektion haben sich die Träger der So

zialversicherung über Verlangen der Land- und

Forstwirtschaftsinspektion nach Tunlichkeit durch

Entsendung von fachkundigen Organen zu beteili

gen. Die Kosten, die aus der Teilnahme an solchen

Betriebsbesichtigungen erwachsen, sind von den

Trägern der Sozialversicherung zu tragen.

(4) Die Träger der Sozialversicherung können bei

der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Vor

nahme von Betriebsbesichtigungen beantragen,

wenn nach ihrer Ansicht in einem Betrieb Maßnah

men im Interesse eines wirksamen Gesundheits

schutzes j und der Unfallverhütung notwendig er

scheinen.: Zu solchen Betriebsbesichtigungen hat die

Land- ur^d Forstwirtschaftsinspektion Organe des

antragstdllenden Trägers der Sozialversicherung

beizuziehen.

§ 92.

Die Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 91 Abs. 3 und 4) teilnehmen, unterliegen der der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auferlegten Verschwiegenheitspflicht (§ 87 Abs. 1 und 2).

Organisation.

§ 93.

(t) Im Amt der o. ö. Landesregierung wird eine Land- und

Forstwirtschaftsinspektion eingerichtet,

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.

Stück. Nr. 12.

die organisatorisch der Agrai- und Forstrechts-Ab-teilung

angegliedert, wird.

(2)Als Voraussetzung für eine Anstellung als Or

gan der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist an

zusehen: österreichische Staatsbürgerschaft, Unbe

scholtenheit, vollendetes dreißigstes Lebensjahr und

entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrun

gen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet.

Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Be

günstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwen

dung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen.

7. Berufliche Ausbildung; Lehrlingswesen.

Allgemeine Vorschriften.

§ 94.

(1) Die berufliche Ausbildung gliedert sich in eine Ausbildung für die Landwirtschaft, für die Sondergebiete der Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft.

(ä) Die Ausbildung umfaßt

(3) Die berufliche Ausbildung ist, soweit nicht

dieser Abschnitt Bestimmungen hierüber enthält, in

der O. ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsaus

bildungsordnung geregelt.

(4) Hinsichtlich der Lehrlinge finden die Bestim

mungen der übrigen Abschnitte dieses Gesetzes nur

Anwendung, soweit nicht Sonderregelungen auf dem

Gebiete des Lehrlingswesens gelten.

(LGB1. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 3)

Lehrvertrag.

§ 95.

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrherrn und

Lehrling ist durch einen Vertrag (Lehrvertrag) zu

regeln.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Der

Lehrvertrag ist vor Antritt der Lehre zwischen dem

Lehrherrn einerseits und dem Lehrling andererseits

abzuschließen. Ist der Lehrling minderjährig, so ist

der Lehrvertrag für den Lehrling von seinem gesetz

lichen Vertreter (Vormund) abzuschließen. In diesem

Falle bedarf der Abschluß des Lehrvertrages gemäß

§ 98 a des Landarbeitsgesetzes in der Fassung der

Landarbeitsgesetz-Novelle 1965, BGB1. Nr. 238, nicht

der Einwilligung des Vormundschaftsgerichtes.

(3) Der Lehrvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Lehrbetriebes sowie den

Namen und den Wohnort des Lehrherrn;

b) den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort

des Lehrlings und, wenn der Lehrling minderjäh

rig ist, den Namen, das Geburtsdatum und den

Wohnort seines gesetzlichen Vertreters (Vor

mund) ;

c) das Datum des Vertragsabschlusses, die Dauer

der Lehrzeit und die Dauer des Lehrverhält

nisses ;

d) das Ausbildungsgebiet;

e) die wesentlichen Pflichten des Lehrherrn und des

Lehrlings;

f) Bestimmungen über die Lehrlingsentschädigung

sowie allfällige Naturalleistungen.

(4)Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der

Genehmigung durch die Land- und forstwirtschaft

liche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Der ab

geschlossene Lehrvertrag ist vom Lehrherrn in vier

Ausfertigungen der Land- und forstwirtschaftlichen

Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen,

die den Lehrvertrag, wenn die gesetzlichen Voraus

setzungen vorliegen, zu genehmigen und nach Ab

lauf der Probezeit in die Lehrlingsstammrolle einzu

tragen hat (Aufdingung). Je eine Ausfertigung des

genehmigten Lehrvertrages ist dem Lehrherrn, dem

Lehrling - wenn der Lehrling minderjährig ist,

seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) - und der

Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermit

teln; eine Ausfertigung des Lehrvertrages verbleibt

bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings

und Fachausbildungsstelle. Liegen die gesetzlichen

Voraussetzungen nicht vor, so hat die Land- und

forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungs

stelle die Genehmigung zu versagen.

(5)Im Falle der Heimlehre (§ 5 Abs. 2 der O. ö.

Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungs

ordnung 1967) bedarf es keines schriftlichen Lehr

vertrages ; der Lehrherr ist lediglich verpflichtet, den

Beginn des Lehrverhältnisses der Land- und forst

wirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungs

stelle und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

schriftlich anzuzeigen (Lehranzeige). Die Bestim

mungen des Abs. 4 gelten sinngemäß. Die Lehr

anzeige muß folgende Angaben enthalten:

a) die Bezeichnung des Lehrbetriebes sowie den

Namen und den Wohnort des Lehrherrn;

§ 96.

Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat einen Musterlehrvertrag zu erstellen und in den Mitteilungsblättern der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich kundzumachen. (LGB1. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 3)

Lehrzeit.

§ 97.

(1) Die Lehrzeit dauert in allen Ausbildungsge

bieten drei Jahre. Die Lehrzeit kann auf Antrag der

Prüfungskommission durch die Land- und forstwirt

schaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle um

höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die

Lehrabschlußprüfung (Facharbeiterprüfung, Gehil

fenprüfung) nicht bestanden wurde.

(2) Die ersten drei Monate des Lehrverhältnisses

gelten als Probezeit. Die Probezeit ist in die Lehrzeit

einzurechnen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968.

Stück. Nr. 12.

Seite 43

(s) Bei einem Wechsel der Lehrstelle nach erfolgter Aufdingung wird der bereits zurückgelegte Teil der Lehrzeit in die Gesamtlehrzeit eingerechnet. Eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Ausbildungsgebieten oder in mehreren Ausbildungszweigen eines Ausbildungsgebietes ist nicht zulässig.

(4) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling ein Lehrzeugnis auszustellen. Das Lehrzeugnis hat jedenfalls den Namen des Lehrherrn, die Bezeichnung des Lehrbetriebes, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings, den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses sowie das Ausbildungsgebiet zu enthalten. Endet das Lehrverhältnis durch den Tod des Lehrherrn, so ist das Lehrzeugnis von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen. (LGBl. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 3)

Besuch der Berufsschule und der Fachkurse.

§ 98.

Der Lehrherr ist verpflichtet, dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit einzuräumen, ihn zum Besuch des Unterrichtes anzuhalten und die Überwachung des Schul- bzw. Kursbesuches durch An- und Abmeldung bei der Schul- bzw. Kursleitung zu ermöglichen. (LGBl. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 3)

Lehrlingsentschädigung.

§ 99.

(1)Dem Lehrling gebührt eine vom Lehrherrn

zu leistende Lehrlingsentschädigung, wobei auf ge

währte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht

zu nehmen ist. Die Lehrlingsentschädigung ist, so

fern nicht eine kollektivvertragliche Regelung be

steht, von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehr

lings- und Fachausbildungsstelle unter Bedacht-

nahme auf den durchschnittlichen Wert der Arbeits

leistung eines Lehrlings und unter Berücksichtigung

des im betreffenden Ausbildungsgebiet üblichen

Facharbeiter- bzw. Gehilfenlohnes durch Verord

nung festzusetzen.

(2)Wird der Lehrling in die Haus- und Familien

gemeinschaft des Lehrherrn aufgenommen, so hat

der Lehrherr für Kost und Wohnung zu sorgen.

(LGBl. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 3)

Enden des Lehrverhältnisses.

§ 100.

(1) Das Lehrverhältnis endet

a) mit Ablauf der Lehrzeit (§ 97 Abs. 1);

b) mit dem Tod des Lehrherrn oder des Lehrlings;

c) mit dem Eintritt der Unmöglichkeit auf Seiten

des Lehrherrn oder des Lehrlings, die eingegan

genen Verpflichtungen zu erfüllen;

d) durch Auflösung (§ 101);

e) durch Kündigung (§ 102);

f) bei Auflösung des Lehrbetriebes oder Widerruf

der Anerkennung als Lehrbetrieb;

g) wenn der Lehrherr die Berechtigung zur Lehr

lingsausbildung verliert.

(2) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist die Eintragung in der Lehrlingsstammrolle zu löschen. (LGBl. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 3) Auflösung des Lehrverhältnisses.

§ 101.

(1) Während der Probezeit (§ 97 Abs. 2) kann das Lehrverhältnis sowohl vom Lehrherrn als auch vom

Lehrling - wenn der Lehrling minderjährig ist, von

seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) •- jeder

zeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

(2) Im übrigen kann das Lehrverhältnis vor Ablauf

der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst wer

den; solche wichtige Gründe sind insbesondere ge

geben

a)auf Seite des Lehrherrn

1. wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß der

Lehrling zur Erlernung des Berufes untauglich

ist;

2. wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer

Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren

Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn

des Vertrauens des Lehrherrn unwürdig er

scheinen läßt;

3. wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt un

befugt verlassen hat oder beharrlich seine

Pflichten vernachlässigt;

4. wenn der Lehrling über sechs Monate wegen

Krankheit an der Arbeit verhindert ist;

5. wenn der Lehrling durch mehr als drei Mo

nate in Haft gehalten wird;

b)auf Seite des Lehrlings oder seines gesetzlichen

Vertreters (Vormund)

1. wenn der Lehrherr die Ausbildungspflicht

nicht erfüllt;

2. wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für

seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben

kann;

3. wenn der Lehrherr den Lehrling zu unsitt

lichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu

verleiten sucht, den Lehrling mißhandelt oder

es unterläßt, ihn vor Mißhandlungen durch

Familienangehörige oder Mitbeschäftigte zu

schützen;

4. wenn der Lehrherr wiederholt die Bestim

mungen des § 76 (Schutz der Jugendlichen)

verletzt.

(3)Die Auflösung des Lehrverhältnisses nach Ab

lauf der Probezeit bedarf der Zustimmung der Land-

und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbil-

dungsst^lle. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn

ein wichtiger Grund (Abs. 2) gegeben ist.

(LGBl. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 3)

Kündigung.

§ 102.

Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling oder seinem gesetzlichen

Vertreter (Vormund) vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden,

wenn nachgewiesen wird, daß der Lehrling seinen Beruf aus

stichhältigen Gründen ändert oder wenn er von seinen Eltern

wegen eingetretener Veränderung

Seite 44

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi. Jahrgang 1968. 8.

Stück. Nr. 12.

der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird. (LGB1. Nr. 54/1967, Art. \ Z. 3)

Behaltspflicht.

§ 103.

Der Lehrherr ist auf Verlangen verpflichtet, den Lehrling noch drei Monate nach Beendigung der Lehrzeit zu behalten (Behaltspflicht). Die Bestimmungen des § 33 über die Entlassung werden hie-durch nicht berührt.

(LGBL Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 3)

Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

§ 104.

(1) BEI DER LANDWIRTSCHAFTSKAMMER FÜR OBERÖSTER

REICH IST DIE "LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE LEHR

LINGS- UND FACHAUSBILDUNGSSTELLE1' EINZURICHTEN. DER

LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN LEHRLINGS- UND FACH

AUSBILDUNGSSTELLE OBLIEGEN AUßER DEN IHR SONST NACH

DIESEM GESETZ ODER NACH DER O. Ö. LAND- UND FORST

WIRTSCHAFTLICHEN BERUFSAUSBILDUNGSORDNUNG ÜBER

TRAGENEN AUFGABEN NACH MAßGABE DER GESETZLICHEN

VORSCHRIFTEN DIE AUSARBEITUNG VON LEHRBEDINGUN

GEN UND DIE FÜHRUNG DER LEHRLINGSSTAMMROLLEN.

(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings

und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter

der Leitung eines Ausschusses. Dem Ausschuß ge

hören der Präsident der Landwirtschaftskammer für

Oberösterreich, der Präsident der Landarbeiterkam

mer für Oberösterreich sowie drei Vertreter der

Dienstgeber und drei Vertreter der Dienstnehmer

an. Die drei Vertreter der Dienstgeber sind von der

Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die drei

Vertreter der Dienstnehmer sind von der Landar

beiterkammer für Oberösterreich auf die Dauer von

sechs Jahren in den Ausschuß zu entsenden. Auf

eine angemessene Vertretung der wichtigsten Aus

bildungsgebiete der Land- und Forstwirtschaft ist

hiebei Bedacht zu nehmen.

(3) Der Präsident der Landwirtschaftskammer für

Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiter

kammer für Oberösterreich haben für den Fall ihrer

Verhinderung je einen Vertreter zu bestellen. Die

Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die

Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den

Fall der Verhinderung der von ihnen in den Aus

schuß zu entsendenden Vertreter der Dienstgeber

bzw. der Dienstnehmer je drei Ersatzmänner zu be

stellen; der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Den Vorsitz im Ausschuß führen abwechselnd

der Präsident der Landwirtschaftskammer für Ober

österreich und der Präsident der Landarbeiterkam

mer für Oberösterreich bzw. ihre Vertreter. Der

Ausschuß ist jeweils nach Bedarf, jährlich jedoch

mindestens zweimal einzuberufen.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Prä

sident der Landwirtschaftskammer für Oberöster

reich und der Präsident der Landarbeiterkammer für

Oberösterreich bzw. deren Vertreter und wenigstens

je zwei Vertreter (Ersatzmänner) der Dienstgeber

und der Dienstnehmer anwesend sind. Von den Ver-

tretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer ist jeweils nur die

gleiche Anzahl stimmberechtigt. Ist. oine Gruppe in der Überzahl, so

hat der an Jahren Jüngste dieser Gruppe kein Stimmrecht. Die

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der

Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab. (LGBL Nr. 54/1967,

Art. 1 Z. 3)

Geschäftsordnung.

§ 105.

(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäfts

führung des Ausschusses sind in einer Geschäftsord

nung zu regeln, die der Ausschuß zu beschließen hat.

(2) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, daß

der bei der Landwirtschaftskammer für Oberöster

reich verantwortlich mit der Besorgung der Auf

gaben einer Geschäftsstelle der Land- und forstwirt

schaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

betraute Bedienstete den Sitzungen des Ausschusses

mit beratender Stimme beigezogen werden kann.

(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung

der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur

versagt werden, wenn die Geschäftsordnung gegen

gesetzliche Bestimmungen verstößt oder die ord

nungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Aus

schusses nicht gewährleistet.

(LGBL Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 3)

Verordnungen; verfahrensrechtliche Bestimmungen.

§ 106.

(1) Verordnungen der Land- und forstwirtschaft

lichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle be

dürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Zu

stimmung ist zu erteilen, wenn die Verordnung den

gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Verordnun

gen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings

und Fachausbildungsstelle sind in der Amtlichen

Linzer Zeitung kundzumachen.

(2) über Berufungen gegen Bescheide der Land-

und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbil

dungsstelle entscheidet die Landesregierung.

(3) Die Landesregierung ist gegenüber der Land-

und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachaus

bildungsstelle auch sachlich in Betracht kommende

Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwal

tungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950.

(LGBL Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 3)

Der Abschnitt "8. Berufsausbildung" (§ 107) entfällt. (LGBL Nr.

54/1967, Art. 1 Z. 4)

9. Betriebsvertretung.

§ 108.

(1) In den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, in denen mindestens fünf Dienstnehmer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, dauernd beschäftigt sind, wird eine Betriebsvertretung der Dienstnehmer eingerichtet.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich Jahrgang 1958. 8.

Stück. Nr. 12.

Seite 45

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des

Abs, 1 sind die bäuerlichen Betriebe, sofern sie

dauernd nicht mehr als zwanzig Dienstnehmer ohne

Einrechnimg der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3

Abs. 2) beschäftigen.

(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Ge

setzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebs

inhaber selbst sowie ihre im Familienverbande

lebenden Familienangehörigen im Betriebe mitar

beiten, mit dem Dienstnehmer in der Regel in Haus

gemeinschaft leben und bei der Führung des Be

triebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt

wird.

§ 109. Die Organe der Betriebsvertretung sind:

(2) Stimmberechtigt ist jeder Dienstnehmer, der

wahlberechtigt ist.

(3) Die Betriebsversammlung ist. mindestens ein

mal im Jahr vom Betriebsrat, (von den Vertrauens

männern) einzuberufen; sie ist ferner einzuberufen,

wenn mehr als die Hälfte der Dienstnehmer oder die

Hälfte der Betriebsratsmitglieder (mindestens zwei)

die Einberufung verlangen. Im Falle der Funktions

unfähigkeit des Betriebsrates (der Vertrauensmän

ner) ist die Betriebsversammlung von dem an Le

bensjahren ältesten stimmberechtigten Dienstneh

mer einzuberufen.

(4) Den Vorsitz in der Betriebsversammlung führt

der Obmann des Betriebsrates oder sein Stellvertre

ter. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Betriebs

rates führt den Vorsitz in der Betriebsversammlung

der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte

Dienstnehmer oder der von ihm bestellte stimmbe

rechtigte Vertreter; in diesem Fall sind die zustän

digen gesetzlichen Interessenvertretungen und Be

rufsvereinigungen der Dienstnehmer unter Bekannt

gabe der Verhandlungsgegenstände vom Einberufer

in Kenntnis zu setzen.

(5) Der Betriebsinhaber kann auf Einladung der

Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen.

Aufgaben der Betriebsversammlung.

§ Hl.

(1)Der Betriebsversammlung obliegt insbesondere:

1. Entgegennahme von Berichten des Betriebsrates

(der Vertrauensmänner),

2. Bestellung des Wahlvorstandes,

3. Beschlußfassung über die Einhebung einer Be

triebsratsumlage und deren Höhe,

4. Beschlußfassung über die Enthebung des Be

triebsrates (der Vertrauensmänner); der Beschluß

bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Zwei

drittelmehrheit.

(2) Zur i Beschlußfassung in der Betriebsversamm

lung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte

der im Betrieb beschäftigten stimmberechtigten

Dienstnehmer erforderlich; die Beschlüsse werden,

soweit ini folgenden nichts anderes bestimmt wird,

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

gefaßt.

(3) Ist eine Betriebsversammlung beschlußunfähig,

so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Betriebs

versammlung einzuberufen, die für die gleiche Ta

gesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe

senden stimmberechtigten Dienstnehmer beschluß

fähig ist. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen

des Abs. 1 Z. 3 und 4.

Bildung von Sektionen.

§ 112.

In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind (§113 Abs. 4), bilden die Arbeiter und Angestellten je eine Sektion. Die Sektion ist berufen, über Angelegenheiten, die nur die Interessen einer Dienstnehmer-gruppe berühren, zu beraten und Beschluß zu fassen.

Der Betriebsrat.

§ 113.

(1)In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens

zwanzig Dienstnehmer beschäftigt sind, ist ein Be

triebsrat zu wählen; dies gilt auch dann, wenn

mehrere Betriebe in einem Unternehmen zusammen

gefaßt sind.

(2)Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit

zwanzig bis fünfzig Dienstnehmern aus drei, in Be

trieben mit einundfünfzig bis hundert Dienstneh

mern aus vier Mitgliedern. In Betrieben mit mehr

als hundert Dienstnehmern erhöht sich für je weitere

hundert Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder um

eines, in Betrieben mit mehr als tausend Dienstneh

mern für je weitere fünfhundert Dienstnehmer um

eines. Bruchteile von hundert bzw. von fünfhundert

werden für voll gerechnet.

(3)In einem Betrieb, in dem nach Abs. 4 nicht ge

trennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestell

ten zu wählen sind, muß, soweit im folgenden nichts

anderes bestimmt wird, jede dieser Gruppen im Be

triebsrat durch mindestens ein Betriebsratsmitglied

vertreten sein, wenn ihr mindestens fünf dauernd

beschäftigte Dienstnehmer angehören; auf jede

Gruppe, der mindestens zwanzig Dienstnehmer an

gehören, müssen jedoch mindestens drei Betriebs

ratsmitglieder entfallen.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.

Stück. Nr. 12.

(4) In einem Betrieb, der mehr als fünfzig Dienst-

nehmer umfaßt, sind getrennte Betriebsräte der Ar

beiter und der Angestellten zu wählen, wenn jeder

dieser Gruppen mindestens zwanzig dauernd be

schäftigte Dienstnehmer angehören. In diesem Fall

richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl (Abs. 2)

der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe.

(5) Für jedes Mitglied des Betriebsrates ist ein

Ersatzmann zu wählen, der im Fall der Verhinde

rung des Mitgliedes oder des Erlöschens der Funk

tion des Mitgliedes an dessen Stelle zu treten hat.

(e) Für die Bestimmung der Mitgliederzahl des Betriebsrates ist die Anzahl der am Tag der Ausschreibung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Dienstnehmer ist auf die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.

(7) Sind mehrere Betriebe in einem Unternehmen zusammengefaßt, so ist für jeden einzelnen Betrieb ein Betriebsrat (Vertrauensmänner) zu bestellen.

Berufung der Mitglieder des Betriebsrates.

§ 114.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf

die Dauer von drei Jahren durch unmittelbare und

geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhält

niswahlrechtes berufen. (LGB1. Nr. 54/1967, Art. 1

Z.5)

(2) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer des

Betriebes ohne Unterschied des Geschlechtes und

der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Ausschrei

bung der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet

haben, am Tag der Wahlausschreibung und am

Wahltag im Betrieb beschäftigt sind und, abge

sehen von der Staatsbürgerschaft, die Voraussetzun

gen für das Wahlrecht in die gesetzgebenden Kör

perschaften erfüllen.

(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Dienst

nehmer des Betriebes, sofern sie die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Ausschrei

bung der Wahl das einundzwanzigste Lebensjahr

vollendet haben und am Tag der Wahl mindestens

sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Wählbar

sind jedoch nicht Familienangehörige des Betriebs

inhabers; als solche gelten die im § 3 Abs. 2 aufge

zählten Personen. (LGB1. Nr. 2/1965, Z. 11)

(4) In Betriebsräte von mindestens vier Mitglie

dern sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte

von kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen

der Arbeiter und Angestellten wählbar, doch müssen

mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder

Dienstnehmer des Betriebes sein. Vorstandsmitglie

der und Angestellte der bezeichneten Berufsver

einigungen können gleichzeitig nur einem Betriebs

rat angehören.

(5) In neu errichteten Betrieben sowie in Saison

betrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch

nicht sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.

(a) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten im Gang sind oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt werden.

(7) Zur Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand und im Falle der Durchführung getrennter Wahlen für die Gruppe der Arbeiter und der Angestellten je einen Wahlvorstand zu bestellen, der aus drei wahlberechtigten Dienstnehmern besteht.

(s) Werden in der Betriebsversammlung getrennte Sektionen der Arbeiter und der Angestellten gemäß § 112 gebildet, so bestellt jede Sektion ihren Wahlvorstand.

(9)Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Wahl

vorstand die zur Durchführung der Wahl erforder

lichen Verzeichnisse der Dienstnehmer des Betrie

bes rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(10)Die vollzogene Wahl ist dem Betriebsinhaber,

der nach dem Standort des Betriebsortes zuständigen Einigungskommission, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung und den zuständigen Berufs vereinigungen der Dienstnehmer anzuzeigen.

Geschäftsführung des Betriebsrates.

§ 115.

(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte mit ein

facher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen

einen Obmann und einen Stellvertreter.

(2) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Ob

mann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter

einzuberufen.

(s) Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder bzw., wenn er nur aus drei Mitgliedern besteht, mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes (Stellvertreters).

(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind (§ 113 Abs. 4), haben die Befugnisse nach § 118 Abs. 1 Z. 4, 5, 9 und 10 und Abs. 2 beide Betriebsräte gemeinsam auszuüben.

Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates.

§ 116.

(1) Die Tätigkeit des Betriebsrates endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er gewählt worden ist.

(2) Vor Ablauf dieser Zeit endet die Tätigkeit des Betriebsrates,

1. wenn die Zahl der Mitglieder zusammen mit den

Ersatzmännern unter die Hälfte der festge

setzten Zahl sinkt,

2. wenn die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder

den Rücktritt und

3. wenn die Betriebsversammlung die Enthebung

des Betriebsrates beschließt.

(3)Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt,

wenn Umstände eintreten oder bekannt werden,

welche die Wählbarkeit ausschließen oder wenn ein

Mitglied des Betriebsrates von seiner Funktion zu

rücktritt.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.

Stück. Nr. 12.

Seite 47

Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrates.

§ H7.

(1)Die Betriebsvertretung ist nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Gesetzes berufen,

a) die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen

und kulturellen Interessen der Dienstnehmer

im Betrieb wahrzunehmen, zu fördern und zu

vertreten und

b) an der Führung und Verwaltung des Betriebes

mitzuwirken.

(2)Die Führung und Verwaltung des Betriebes

steht dem Betriebsinhaber oder dem von ihm hiezu

Beauftragten zu.

§ 118.

(1) In Wahrnehmung der Interessen der Dienstnehmer stehen dem Betriebsrat insbesondere nachstehende Aufgaben und Befugnisse zu:

1. Er hat die Einhaltung der für den Betrieb gelten

den Kollektivverträge und sonstigen dienst

rechtlichen Vereinbarungen zu überwachen und

unter Mitwirkung der zuständigen freien Be

rufsvereinigungen mit dem Betriebsinhaber,

der zur Beiziehung seiner zuständigen Interes

senvertretung berechtigt ist, Ergänzungen zu

den Bestimmungen der Kollektivverträge zu

vereinbaren, deren Regelung in den Kollektiv

verträgen der Betriebsvereinbarung vorbe

halten ist.

2. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie Durch

schnittverdienste können, soweit sie nicht durch

Kollektivverträge geregelt sind, nur mit Zu

stimmung des Betriebsrates festgesetzt werden.

3. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne für einzelne

Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die durch

Kollektivvertrag nicht vereinbart werden kön

nen, sind unter Mitwirkung des Betriebsrates

festzusetzen, wenn zwischen dem Betriebsin

haber und dem Dienstnehmer keine Einigung

zustande kommt.

4. Arbeitsordnungen können, soweit sie nicht

zwischen kollektivvertragsfähigen Körper

schaften (§ 41 Abs. 1) der Dienstgeber und der

Dienstnehmer vereinbart wurden, nur mit Zu

stimmung des Betriebsrates erlassen und abge

ändert werden.

5. Jede Neuaufnahme von Dienstnehmern ist dem

Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb,

wenn sich dies aber als untunlich erweist, spä

testens gleichzeitig mit der Anmeldung zur So

zialversicherung vom Betriebsinhaber mitzu

teilen.

6. Die dauernde Einreihung von Dienstnehmern

auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf der Zu

stimmung des Betriebsrates, wenn mit dem

Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechte

rung der Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedin

gungen verbunden ist; im Streitfall entscheidet

die Einigungskommission (§ 128 lit. c).

7. Überwachung der Durchführung und Einhaltung

der Vorschriften über Arbeitsschutz, Lehrlings

und Mutterschutz sowie über Sozialversiche

rung; nötigenfalls ist die zuständige Aufsichts

behörde anzurufen.

8. Betriebsbesichtigungen durch Organe der Land-

und Forstwirtschaftsinspektion oder sonstige

zur Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften

gesetzlich berufene Organe sind Mitglieder des

Betriebsrates beizuziehen. Der Betriebsinhaber

oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, den Be

triebsrat von allen beabsichtigten derartigen

Besichtigungen rechtzeitig zu verständigen.

9. Der Betriebsrat ist berechtigt, in die Lohnlisten

(Gehaltslisten) und die dazu gehörigen Unter

lagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und

die Ausgabe der Naturalbezüge zu überwachen.

10. Die Urlaubseinteilung oder deren Abänderung

hat im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu

erfolgen.

11. Der Betriebsrat ist berechtigt, zu Gunsten der

Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen

unter Beachtung der geltenden gesetzlichen

Vorschriften Unterstützungseinrichtungen, Ein

richtungen zur Abgabe von Lebensmitteln und

anderen Bedarfsgegenständen und sonstige

Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und aus

schließlich zu verwalten. Bestehen solche Wohl

fahrtseinrichtungen des Betriebes, so nimmt

der Betriebsrat an der Verwaltung dieser Ein

richtungen teil.

12. Der Betriebsrat hat den Betriebsratsfonds zu

verwalten.

13. Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung

der Disziplin in den Betrieben mitzuwirken.

Disziplinarmaßnahmen können, falls die Ar

beitsordnung solche vorsieht, nur im Einver

nehmen mit dem Betriebsrat verhängt werden.

(2) In Ausübung des Rechtes, an der Führung und Verwaltung des Betriebes mitzuwirken, stehen dem Betriebsrat folgende Befugnisse zu:

1. Der Betriebsrat ist berufen, dem Betriebsinhaber

Anregungen zu geben und Vorschläge zu er

statten mit dem Ziel, zum allgemeinen wirtschaft

lichen Nutzen und im Interesse des Betriebes und

der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit und

Leistungssteigerung des Betriebes zu fördern.

2. Der Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter

ist berechtigt und auf Verlangen des Betriebs

rates verpflichtet, allmonatlich mit dem Betriebs

rat gemeinsame Beratungen über allgemeine

Grundsätze der Betriebsführung und Verbes

serung an Betriebseinrichtungen abzuhalten.

3. Abgesehen von den Bestimmungen nach Z. 1

und 2 hat in Betrieben, in denen dauernd min

destens fünfzig Dienstnehmer beschäftigt sind,

a) der Betriebsinhaber auf Antrag des Betriebs

rates diesem alljährlich eine Abschrift der

Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr ein

schließlich eines Gewinn- und Verlustaus

weises spätestens einen Monat nach Vorlage

an die Steuerbehörde zu übermitteln und dem

Betriebsrat auf Verlangen die zur Erläu

terung der Bilanz und des Gewinn- und Ver

lustausweises erforderlichen Aufklärungen

zu geben;

b) der Betriebsinhaber dem Betriebsrat Auf

schluß zu geben über die wirtschaftliche Lage

des Betriebes, über die Art und den Umfang

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.

Stück. Nr. 12.

der Erzeugung, den Auftragsbestand, den Absatz sowie über geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes; c) der Betriebsrat das Recht, bei der Erstellung von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investi-tions-, Absatz- und anderen Plänen) durch Erstattung von Anregungen und Vorschlägen mitzuwirken. (») Die Tätigkeit des Betriebsrates hat sich tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Der Betriebsrat ist nicht befugt, durch selbständige Anordnung in die Führung und den Gang des Betriebes einzugreifen.

Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder des Betriebsrates.

§ 119.

(t) Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisung gebunden. Sie sind nur der Betriebsversammlung verantwortlich. Der Betriebsinhaber darf die Mitglieder des Betriebsrates in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen.

(2) Das Mandat des Betriebsrates ist ein Ehrenamt,

das, soweit nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist.

(3) Den Mitgliedern des Betriebsrates ist die zur

Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Frei

zeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

Für erwachsene Barauslagen gebührt den Mitglie

dern des Betriebsrates eine Entschädigung aus dem

Betriebsratsfonds.

(4) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben

mit mehr als zweihundert Dienstnehmern ein, in Be

trieben mit mehr als eintausend Dienstnehmern zwei

und in Betrieben mit mehr als fünftausend Dienst- |

nehmern drei Mitglieder des Betriebsrates von ihrer

Dienstleistung, zu der sie auf Grund des Dienstver

hältnisses verpflichtet sind, unter Fortzahlung des

Entgeltes freizustellen.

§ 120.

Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes strengste Verschwiegenheit zu beachten.

§ 121.

(1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung der Einigungskommission gekündigt werden. Die Einigungskommission kann der Kündigung nur zustimmen, wenn

b) das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die im

Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten;

c) das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund des

Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten be

harrlich verletzt und dem Dienstgeber die Wei

terbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdiszi

plin nicht zugemutet werden kann.

(2)Ein Mitglied des Betriebsrates darf, soweit im

Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, nur nach vor

heriger Zustimmung der Einigungskommission ent

lassen werden. Die Einigungskommission kann der

Entlassung nur zustimmen, wenn das Betriebsrats

mitglied

a) bei Abschluß des Dienstvertrages den Betriebs

inhaber durch Vorweisung falscher oder ge

fälschter Personaldokumente oder Zeugnisse

hintergangen oder ihn über das Bestehen eines

anderen gleichzeitig verpflichtenden Dienstver

hältnisses in einen Irrtum versetzt hat;

b) der Trunksucht verfällt und wiederholt fruchtlos

verwarnt wurde;

c) im Dienst untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit

ohne Wissen des Betriebsinhabers von dritten

Personen unberechtigt Vorteile zuwenden läßt;

d) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder

ohne Einwilligung des Betriebsinhabers ein der

Verwendung im Betrieb abträgliches Nebenge

schäft betreibt;

e) sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht

eines Vergehens oder einer Übertretung schudig

macht;

(3)In den Fällen des Abs. 2 lit. e und f kann die

Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nach

trägliche Einholung der Zustimmung der Einigungs

kommission ausgesprochen werden. Stimmt die

Einigungskommission der Entlassung nicht zu, weil

keiner der im Abs. 2 lit. e und f angeführten Gründe

vorlag, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.

Vertrauensmänner.

§ 122.

(1) IN BETRIEBEN, IN DENEN DAUERND MINDESTENS FÜNF

ABER WENIGER ALS ZWANZIG DIENSTNEHMER BESCHÄFTIGT

WERDEN, DIE DAS ACHTZEHNTE LEBENSJAHR VOLLENDET

HABEN, SIND VERTRAUENSMÄNNER ZU BESTELLEN. IN BE

TRIEBEN MIT FÜNF BIS NEUN DIENSTNEHMERN IST EIN

VERTRAUENSMANN, IN BETRIEBEN MIT ZEHN BIS NEUN

ZEHN DIENSTNEHMERN SIND ZWEI VERTRAUENSMÄNNER

ZU BESTELLEN, VON DENEN EIN VERTRAUENSMANN DER

DIENSTNEHMERGRUPPE DER ARBEITER ODER ANGESTELL

TEN ANGEHÖREN MUß, WENN DIESE MINDESTENS FÜNF

PERSONEN UMFAßT.

(2) Die Bestimmungen über die Betriebsversamm

lung (§§ 110 und 111) finden auf Betriebe, in denen

Vertrauensmänner zu bestellen sind, sinngemäß

Anwendung.

(3) Hinsichtlich.der Dauer der Tätigkeit, der Auf

gaben und Befugnisse sowie der persönlichen Rechte

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.

Stück. Nr. 12.

Seite 49

und Pflichten der Vertrauensmänner finden die Bestimmungen des § 29, des § 114 Abs. 2, 3, 5 bis 7, 9 und 10, des § 116 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3, des § 117 Abs. 1 lit. a, des § 118 Abs. 1 Z. 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 erster Satz sowie Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3, des § 119 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie der §§ 120 und 121 sinngemäß Anwendung. Die Vertrauensmänner werden durch unmittelbare und geheime Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt. (LGB1. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 6) Zentralbetriebsrat.

§ 123.

(1) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe um

faßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom

Unternehmen zentral verwaltet werden, ist in den

Unternehmungen zur Behandlung und Beschlußfas

sung gemeinsamer Angelegenheiten ein Zentralbe

triebsrat zu errichten.

(2) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unterneh

mungen mit bis eintausend Dienstnehmern aus vier

Mitgliedern. In Unternehmungen mit mehr als ein

tausend Dienstnehmern erhöht sich für je weitere

fünfhundert Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder

um eines, in Unternehmungen mit mehr als fünf

tausend Dienstnehmern für je weitere eintausend

Dienstnehmer um eines. Bruchteile von fünfhundert

und eintausend werden für voll gerechnet.

(3) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates werden

von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unter

nehmen bestellten Betriebsräte (Vertrauensmänner)

aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhält

niswahlrechtes gewählt.

(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte

der Arbeiter und der Angestellten errichtet sind,

muß jede der beiden Dienstnehmergruppen im Zen

tralbetriebsrat vertreten sein.

(5) Die Befugnisse nach § 118 Abs. 2 stehen in

Unternehmungen der im Abs. 1 bezeichneten Art

dem Zentralbetriebsrat zu.

Schutz der Rechte der Dienstnehmer.

§ 124.

Die Dienstnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Betriebsversammlung, ihres Rechtes zur Wahl des Betriebsrates (der Vertrauensmänner) sowie in der Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes nicht beschränkt und aus diesen Gründen nicht benachteiligt werden.

Pflichten des Betriebsinhabers.

§ 125.

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat die notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen, Beleuchtung und Beheizung sowie die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse, deren er zur ordnungsmäßigen Führung seiner Aufgaben bedarf, auf seine Kosten nach Tunlichkeit beizustellen und instandzuhalten.

Betriebsratsumlage.

§ 126.

(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung

von Wohlfahrtseinrichtungen kann von den Dienstnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden, die höchstens V2 v. H. des Bruttoarbeitsverdienstes betragen darf.

(ä) Die Einhebung der Betriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Betriebsrates die Betriebsversammlung.

(3) Die Umlagen sind vom Betriebsinhaber vom Lohn (Entgelt) einzubehalten und bei jeder Lohn-auszahlüng an den Betriebsratsfonds abzuführen.

Betriebsratsfonds.

§ 127.

(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie

sonstige gemäß § 126 Abs. 1 zweckbestimmte Ver

mögenschaften bilden einen mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds (Betriebsratsfonds).

(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt

dem Betriebsrat. Gesetzlicher Vertreter des Betriebs

ratsfonds ist der Obmann des Betriebsrates oder

dessen Stellvertreter; in Betrieben, in denen ge

trennte Betriebsräte der Arbeiter und der Ange

stellten zu wählen sind, obliegt die Verwaltung des

Betriebsratsfonds beiden Betriebsräten gemeinsam;

gesetzliche Vertreter des Betriebsratsfonds sind in

diesem Falle die Obmänner (Stellvertreter) beider

Betriebsräte.

(3)Die Revision der Gebarung des Betriebsrats

fonds obliegt der Landarbeiterkammer.

Entscheidung von Streitigkeiten.

§ 128.

Außer in den Fällen des § 121 sind die Einigungskommissionen

berufen, einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine

Entscheidung zu fällen

a) über Streitigkeiten aus der Bestellung und der

Geschäftsführung der Organe der Betriebsver

tretung sowie über das Erlöschen ihres Amtes;

b) wenn über die Festsetzung des dem einzelnen

Dienstnehmer oder für die einzelne Arbeit ge

bührenden Akkord- oder Gedinglohnes, der kol

lektiv nicht vereinbart werden kann, eine Eini

gung nicht zustande kommt (§ 118 Abs. 1 Z. 3);

c) wenn zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat

ein Streit über die Versetzung von Dienstneh

mern entsteht (§ 118 Abs. 1 Z. 6);

d) über Streitigkeiten aus der Einhebung oder Ver

wendung der Betriebsratsumlage.

§ 129.

(1) Die näheren Bestimmungen über die Wahl und

die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Betriebsrates

(der Vertrauensmänner, des Zentralbetriebsrates),

über die Geschäftsführung sowie über den Betriebs

retsfonds und seine Revision werden durch eine

landwirtschaftliche Betriebswahlordnung und eine

landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung ge

regelt, die im Verordnungswege durch die Landes

regierung erlassen werden.

(2) Gegenstandslos.

(3) Gegenstandslos.

(4) Gegenstandslos.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.

Stück. Nr. 12.

10. Schutz der Koalitionsfreiheit.

§ 130.

Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.

11. Streitigkeiten.

§ 131.

(1) UNBESCHADET DER ZUSTÄNDIGKEIT DER ARBEITSGE

RICHTE NACH DEN §§1 UND. 2 DES ARBEITSGERICHTSGE

SETZES, BGB1. NR. 170/1946, UND, SOWEIT ARBEITSGE

RICHTE NICHT BESTEHEN, DER ORDENTLICHEN GERICHTE, SIND

DIE EINIGUNGSKOMMISSIONEN BERUFEN, RECHTSSTREITIG

KEITEN AUS DEN DURCH DIESES GESETZ GEREGELTEN

DIENSTVERHÄLTNISSEN BEIZULEGEN, FALLS BEIDE STREIT

TEILE ERKLÄREN, SICH DEM SCHIEDSSPRUCH DER EINI

GUNGSKOMMISSION ZU UNTERWERFEN.

(2) Wurde ein Anspruch aus einem im Abs. 1 be

zeichneten Dienstverhältnis mittels Klage bei Ge

richt geltend gemacht, so ist während der Dauer der

Streitanhängigkeit die Anrufung der Schlichtungs

stelle (Einigungskommission) unzulässig.

(3) Ruft ein Vertragsteil die Schlichtungsstelle an

und erklären beide Vertragsteile vor der Schlich

tungsstelle ausdrücklich, daß sie sich einem Schieds spruch der Schlichtungsstelle unterwerfen, so hat die Schlichtungsstelle das Verfahren einzuleiten.

(4) Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist

die Anrufung des Gerichtes nur zulässig, wenn das Schlichtungsverfahren auf andere Weise als durch

Schiedsspruch oder Vergleich beendet worden ist.

(5)Der Einleitung des Schlichtungsverfahrens kommen die Wirkungen der gerichtlichen Streitan

hängigkeit zu; dies gilt im Falle des Abs. 4 jedoch

nur dann, wenn der Anspruch mit Klage vor dem zu

ständigen Gericht binnen vierzehn Tagen nach Be

endigung des Schlichtungsverfahrens geltend ge

macht worden ist.

(e) Schiedssprüche und Vergleiche vor der Schlichtungsstelle (Einigungskommission) sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

12. Strafbestimmungen.

§ 132.

(1) Übertretungen der Bestimmungen des § 39

Abs. 1, der §§ 56 bis 63, 71 bis 76, 79, 81 bis84 und 98,

des § 103 Abs. 1 und 2, des § 114 Abs. 9 und der

§§ 120 und 130 sind von den Bezirksverwaltungsbe

hörden zu bestrafen. Sofern in anderen Gesetzen

keine strengeren Strafen vorgesehen sind, sind für

die angeführten Übertretungen Geldstrafen bis zu

eintausend Schilling oder Arrest bis zu vier Wochen

zu verhängen. Bei besonders erschwerenden Um

ständen können auch beide Strafen nebeneinander

verhängt werden. (LGB1. Nr. 54/1967, Art. 1 Z. 7)

(2) Wer vorsätzlich die Organe der Land- und

Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres

Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Auf

gaben vereitelt, wird, wenn das Verhalten nicht

einer strengeren Strafe unterliegt, von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Schilling oder mit Arrest- bis zu vier Wochen bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

(3) Die nach diesem Gesetz eingebrachten Strafgelder fließen dem Land zu und sind zur Förderung der Seßhaftmachung land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer zu verwenden.

§ 133.

Ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion oder eines Trägers der Sozialversicherung, das während der Dauer seines Dienstverhältnisses (Ruhestandsverhältnisses) oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses ein ihm bei Ausübung des Dienstes bekanntgewordenes oder als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verletzt oder es zu seinem oder eines anderen Vorteils verwertet, wird, wenn die Handlung nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von den Gerichten wegen Vergehens mit Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft (§§ 87 und 92).'

13. Vorschriften zwingenden Rechtscharakters.

§ 134.

(1)Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf

Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen,

können durch Dienstvertrag nur insoweit aufge

hoben oder beschränkt werden, als dieses Gesetz

ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zuläßt.

(2)Haben jugendliche Dienstnehmer nach Beendi

gung des Dienstverhältnisses ohne Mitwirkung

einer kollektivvertragsfähigen oder der gesetzlichen

Interessenvertretung auf Rechte, die ihnen auf

Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen,

verzichtet oder über solche Rechte einen Ver

gleich abgeschlossen, so können sie innerhalb von

zwei Wochen nach Beendigung des Dienstverhält

nisses ihre Erklärung rechtswirksam widerrufen.

(LGBl. Nr. 2/1965, Z. 12)

14. Übergangsbestimmungen.

§ 135.

(1) Gegenstandslos.

(2) Gegenstandslos.

(3) Gegenstandslos.

(4) Insoweit Betriebsordnungen im Sinne der bis

herigen Rechtsvorschriften noch Geltung haben,

bleiben sie mit den bisherigen Rechtswirkungen so

lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch eine

Arbeitsordnung im Sinne dieses Gesetzes abge

ändert oder aufgehoben werden.

§ 136.

Gegenstandslos.

§ 137.

(1) Die von den Berufsgenossenschaften für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschriften bleiben, soweit nicht einzelne ihrer Bestimmungen durch § 138 lit. j aufge-Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 8.

Stück. Nr. 12.

Seite 51

hoben werden, solange in Wirksamkeit, als sie nicht durch Bestimmungen über den Dienstnehmerschutz gemäß § 72 Abs. 3 ersetzt werden.

(2) Soweit nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften (Abs. 1) den landwirtschaftlichen, Berufsgenossenschaften das Recht zur Bewilligung von Ausnahmen oder sonstige Befugnisse zustehen, gehen diese auf die Land- und Forstwirtschaftsinspektion über.

15. Aufhebung reichsrechtlicher Vorschriften.

§ 138.

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten alle damit im Widerspruch stehenden reichsrechtlichen Vorschriften außer Wirksamkeit; insbesondere werden nachfolgende Vorschriften, insoweit sie für die Land- und Forstwirtschaft in Wirksamkeit gesetzt worden sind, aufgehoben:

a) Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit

(AOG.) vom 20. Jänner 1934, DRGB1. I S. 45, in

der Fassung des Gesetzes vom 30. November

1934, DRGB1. I S. 1193, samt den hiezu erlassenen

Durchführungs- und Einführungsverordnungen;

b) Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen

Verwaltungen und Betrieben (AOGÖ.) vom

23. März 1934, DRGB1. I S. 220, mit den hiezu er

lassenen Durchführungs- und Einführungsverord

nungen;

c) Gesetz über die Verlängerung der Amtsdauer

der Vertrauensräte vom 1. April 1938, DRGB1. I

S. 358;

d) Anordnung über Bildung und Verfahren des so

zialen Ehrengerichtes im Lande Österreich vom

12. November 1938, DRGB1. I S. 1610, GB1. f. d.

L. ö. Nr. 592/1938;

e) Anordnung über Bildung und Verfahren des so

zialen Ehrengerichtes in den Reichsgauen der

Ostmark vom 21. August 1940, DRGB1. I S. 1159;

16. Stempel- und Gebührenbefreiung.

§ 139.

(1)Die im Verfahren zur Registrierung, Kund

machung und Satzungserklärung von Kollektivver

trägen, ferner im Verfahren vor den Einigungskom

missionen als Schlichtungstellen und im1 Verkehr mit

der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforder

lichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigun

gen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind

gemäß Art. III des Landarbeitsgesetzes von den

Stempeln und Rechtsgebühren befreit.

(2)Ebenso unterliegen gemäß Art. III des Landar

beitsgesetzes das Arbeitsbuch (§ 39) sowie Bestäti

gungen in demselben über Art und Dauer der Dienst

leistung, die Lehrverträge (§ 95) sowie nicht unter

schriebene Dienstscheine (§ 7) keiner Stempel- und

Rechtsgebühr.