# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes

14. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 4. März 1968 betreffend die

Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes.

In Durchführung der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes

1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:

§ 1.

Das Gebiet der Gemeinde St. Konrad wird zum Fremdenverkehrsgebiet

"St. Konrad" erklärt.

§ 2.

Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte

Gebietsbezeichnung.

§ 3.

Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.