# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck

15. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 11. März 1968 betreffend das

Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen

Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck.

In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958,

in der Fassung der Krankenanstaltengesetz-Novellen LGB1. Nr.49/1961, LGB1. Nr.34/1965, LGB1.Nr. 11/1966 und LGBL Nr. 21/1967 sowie der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. August 1965, LGBL Nr. 35, wird verordnet:

§ 1.

(1) Für das Allgemeine öffentliche Krankenhaus

der Stadt Vöcklabruck wird als Anstaltsgebühr ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in

der I. und II. Gebührenklasse jeweils 80 v. H. der

zu entrichtenden Pflegegebühr.

(2) Folgende Leistungen sind mit dem Pauschale

nicht abgegolten und neben dem Pauschale in Rech

nung zu stellen: Physikalische Behandlungen, Labor- und nuclearmedizinische Untersuchungen, Röntgenleistungen sowie Kosten für fremde Untersuchungen.

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan desregierung vom 29. Juni 1964, LGBL Nr. 23, womit

ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemei

nen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck

festgesetzt wird, außer Kraft.