# Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rainbach im Mühlkreis

14. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 4. März 1968 betreffend die

Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes.

In Durchführung der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes

1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:

§ 1.

Das Gebiet der Gemeinde St. Konrad wird zum Fremdenverkehrsgebiet

"St. Konrad" erklärt.

§ 2.

Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte

Gebietsbezeichnung.

§ 3.

Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

15. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 11. März 1968 betreffend das

Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen

Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck.

In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958,

in der Fassung der Krankenanstaltengesetz-Novellen LGB1. Nr.49/1961, LGB1. Nr.34/1965, LGB1.Nr. 11/1966 und LGBL Nr. 21/1967 sowie der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. August 1965, LGBL Nr. 35, wird verordnet:

§ 1.

(1) Für das Allgemeine öffentliche Krankenhaus

der Stadt Vöcklabruck wird als Anstaltsgebühr ein

Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in

der I. und II. Gebührenklasse jeweils 80 v. H. der

zu entrichtenden Pflegegebühr.

(2) Folgende Leistungen sind mit dem Pauschale

nicht abgegolten und neben dem Pauschale in Rech

nung zu stellen: Physikalische Behandlungen, Labor-

und nuclearmedizinische Untersuchungen, Röntgen-

leistungen sowie Kosten für fremde Untersuchungen.

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des

Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan

desregierung vom 29. Juni 1964, LGBL Nr. 23, womit

ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemei

nen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck

festgesetzt wird, außer Kraft.

16. Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 4. März 1968 über die Verleihung des

Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde

Rainbach im Mühlkreis.

Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der

Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965,

Seite 56

Landesgesetzbiatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 10.

Stück. Nr. 14, 15 u. 16.

LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 4. März 1968 der Gemeinde Rainbach im Mühlkreis, politischer Bezirk Freistadt, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.

Beschreibung des Wappens der Gemeinde Rainbach im Mühlkreis:

In Grün auf goldener, erniedrigter Leiste ein goldenes, achtspeichiges Rad; darunter ein goldenes, gestürztes Hufeisen.

Für die o. ö. Landesregierung: