# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Verordnung betreffend die Schiffahrt auf dem Attersee neuerlich abgeändert wird

25.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Mai 1968, womit die Verordnung betreffend die Schiffahrt auf dem Attersee neuerlich abgeändert

wird.

Auf Grund der §§ 15 und 23 der Seenverkehrsordnung, BGB1. Nr. 103/1961, wird verordnet:

§ 1.

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem Attersee, LGB1. Nr. 33/1963, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 26/1964 und LGB1. Nr. 2/1967 wird wie folgt abgeändert:

,die Schutzzone Unterach wird durch das im § 2

Abs. 3 lit. d beschriebene "Sperrgebiet Hotel

Alpenblick" unterbrochen;'

2. § 1 Abs. 2 wird durch folgende lit. j ergänzt:

,j) "Schutzzone Strandbad Weyregg": Ein 200 m seewärts reichender

Seegebietsstreifen, begrenzt im Norden durch eine von der

nördlichen Grenze der Parzelle Nr. 574/1, Katastralge-meinde

Weyregg, aus in Richtung auf die Kirche Absdorf gedachte gerade

Linie, im Süden durch eine vom Punkt 4 m nördlich der südlichen

Grenze der Parzelle Nr. 575, Katastral-gemeinde Weyregg, aus

in genau westlicher

Richtung (Ortschaft Limberg) gedachte gerade Linie.'

3.§ 2 Abs. 3 wird durch folgende lit. d und e ergänzt:

4.Der 1. und der.3. Teil der Anlage 1 zur Verord

nung (Karte: "Attersee, nördlicher Teil" und

Karte: "Attersee, südlicher Teil") werden durch

die folgenden Anlagen ersetzt.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im

Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage 1

Attersee, nördlicher Teil

Attersee, südlicher Teil

1 : Q5 000 (1 cm = 250 m)

100 ' 0200400600800100012001400160018002000

100 0200 400 600 800 1000

1200 W0 1600 1800 2000 Schritte

Seite 68

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi. Jahrgang 1968. 15.

Stück.. Nr. 25 u. 26.