# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Widerruf der Erklärung des Gebietes der Gemeinde Wolfsegg am Hausruck zum Fremdenverkehrsgebiet

27. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 24. Juni 1968 betreffend den Widerruf der Erklärung des Gebietes der Gemeinde Wolfsegg am Hausruck zum Fremdenverkehrsgebiet.

In Durchführung der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:

§ 1.

Die Erklärung des Gebietes der Gemeinde Wolfsegg am . Hausruck zum Fremdenverkehrsgebiet "Wolfsegg am Hausruck" (Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 26. Jänner 1953, LGB1. Nr. 5) wird widerrufen.

§ 2.

Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes "Wolfsegg am Hausruck" wird auf den Kurfonds Wolfsegg übertragen.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreicli in Kraft.