# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Schonzeitenverordnung neuerlich abgeändert wird

28. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 15. Juli 1968, mit der die Schonzeitenverordnung neuerlich abgeändert wird.

In Durchführung des § 48 des O. ö. Jagdgesetzes, LGB1. Nr. 32/1964, wird verordnet:

§ 1.

Die Schonzeitenverordnung, LGB1. Nr. 36/1964, in der Fassung dBTVerordnung LGB1. Nr. 16/1966 wird wie folgt abgeändert:

Im § 1 Abs. 1 hat die Bestimmung über die Schonzeit für das Rebhuhn zu lauten:

"Rebhuhnvom 1. Oktober bis 31. August."

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.