# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder in Oberösterreich

29. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Juli 1968 betreffend die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder in Oberösterreich.

In Durchführung des § 2 des Gesetzes über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, BGB1. Nr. 21/1949, wird verordnet:

§ 1.

Nachstehende Gebiete werden als Verbreitungsgebiete der Dasselbeulenkrankheit festgestellt:

§ 2.

Alle Rinder, die im Jahre 1967 auf Almen oder Weiden einschließlich der Hausweiden der festgestellten Verbreitungsgebiete geweidet wurden, sind. in der Zeit zwischen dem 1. November 1968 und dem 30. November 1968 oder in der Zeit zwischen dem 21. März 1969 und dem Beginn der Weidezeit 1969 einem Entdasselungsverfahren zu unterziehen.

]§ 3.

(1)Die Entdasselung hat zu erfolgen

a) in der Zeit zwischen dem 1. November 1968 und

dem 30. November 1968 mittels Injektion oder

Aufguß eines speziellen Phosphatesters oder

b) in der Zeit zwischen dem 21. März 1969 und dem

Beginn der Weidezeit 1969 mittels Aufguß eines

spezifischen Phosphatesters oder mittels Wa

schungen mit Derrispräparaten oder auf mechani-

schepi Wege.

(2)Die behandelten Rinder sind vom Tierhalter

vor dem Weideauftrieb einer Nachuntersuchung zu

unterziehen. Hiebei noch festgestellte Dassellarven

sind auf medikamentösem oder mechanischem Wege

zu vernichten.

§ 4.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Ta

ges ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes

hauptmannes von Oberösterreich betreffend die Be

kämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder in Oberösterreich, LGB1. Nr. 62/1967, außer Kraft.