# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen

30. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 29, Juli 1968 betreffend die

Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen.

In Durchführung des § 5 Abs. 2 des Sprengelhebammengesetzes, LGBJ.

Nr. 25/1951, wird verordnet:

§ 1.

Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom

5. Mai 1952, LGB1. Nr. 27, betreffend die Gebühren der Sprengelhebammen in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 14/1965 wird wie folgt abgeändert:

§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Die Sprengelhebammen haben für die nachstehend bezeichneten Leistungen Anspruch auf folgende Gebühren:

a)für die Hilfeleistungen bei einer Ge

burt, wenn sich hiebei die Anwesen

heit der Hebamme nicht über einen

Zeitraum von acht Stunden erstreckt,

sowie für die vorgeschriebenen

Wochenbettbesuche

bei der Geburt eines Säuglings . .850.- S,

bei einer Zwillingsgeburt ....1000.- S,

bei einer Drillingsgeburt1400.- S,

bei einer Fehlgeburt400.- S;

b)erstreckt sich die Hilfeleistung bei

einer Geburt über einen Zeitraum

von mehr als acht Stunden, so ist für

jede angefangene weitere Stunde zu-

sätzlich eine Gebühr von 20.- S

zu entrichten; erfolgt diese zusätzliche Hilfeleistung zur

Nachtzeit, so ist die doppelte Gebühr zu entrichten;

c)für das Wachen bei einer Schwan

geren oder Wöchnerin außerhalb der

Hilfeleistungen gemäß lit. a und b

für jede angefangene Stunde . . . 25.- S, für das

Wachen während der Nachtzeit ist die doppelte Gebühr zu entrichten;

d) für jiden Pflegebesuch im Anschluß

an die Hilfeleistungen gemäß lit. a

und b einschließlich aller vorgeschrie

benen Pflegehandlungen 35.- S;

e) für die Beratung und Untersuchung

von Schwangeren 35.- S;

f) für jede Injektion 10.- S;

g) für Assistenzleistungen bei einer von

einem Arzt durchgeführten opera

tiven Entbindung in der Wohnung

der Gebärenden als Zuschlag zur Ge

bühr gemäß lit. a 20 v. H. des jeweili

gen Arzthonorares."

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.