# Gesetz, mit dem das Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr. 53/1948, neuerlich abgeändert wird

32. Gesetz

vom 9. Juli 1968, mit dem das Grundsteuerbefreiungsgesetz, I.GB1.

Nr. 53/1948, neuerlich abgeändert wild.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Das Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGB1. JSfr. 53/1948, in der

Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 54/1955 wird abgeändert wie folgt:

Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:

"§ 3 a.

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."