# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Verordnung zur Durchführung des Oö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes abgeändert wird

34. Verordnung

der Oö. Landesregierung vom 26. August 1968,

womit die Verordnung zur Durchführung des O.ö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes abgeändert wird.

In Durchführung des O.ö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes, LGB1. Nr. 67/1955, wird verordnet:

§ 1.

Die Verordnung der Oö. Landesregierung zur Durchführung des Oö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes, LGB1. Nr. 80/1955, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 31/1965 wird abgeändert wie folgt:

Die Anlage zur Verordnung hat zu lauten:

"Anlage

Tabelle zu § 1.

beträgt die Abgabe 10 Groschen 20 Groschen 30 Groschen 40 Groschen."

Bei einem Eintrittspreis bis 10 S über 10 bis 15 S über 15 bis 20 S über 20 S

§ 2.

Diese Verordnung tritt am 1. September 1968 in Kraft.