# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Gmunden

40.

Verordnung

der o. öj Landesregierung vom 30. September 1968

betreffend das Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Gmunden.

In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novellen LGB1. Nr. 49/1961, LGB1. Nr. 34/1965, LGB1. Nr. 11/1966 und LGB1. Nr. 21/1967 sowie der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vam-ß. August 1965r LGB1. Nr,. 35, wird verordnet:

§ 1.

Für das allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadt Gmunden wird als Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 2 ]it. a des Gesetzes) ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in der I. und II. Gebührenklasse jeweils 80 v. H. der zu entrichtenden Pflegegebühr.

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages

ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober

österreich in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan desregierung, womit ein Pauschale für die Anstalts

gebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus

der Stadt Gmunden festgesetzt wird,

LGB1. Nr. 59/1964, außer Kraft.