# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung für die Landeslehrer für allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen sowie für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen (Oö. Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung)

41.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 7. Oktober 1968 betreffend die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung für die Landeslehrer für allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen sowie für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen (O. ö. Landeslehrer-Personal-vertretungs-Geschäftsordnung).

Auf Grund des § 42 lit. e des Bundes-Personal-vertretungsgesetzes, BGB1. Nr. 133/1967, wird verordnet:

### I. HAUPTSTUCK. {#sec_i_hauptstuck}

Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse.

§ 1. Einberufung der Sitzungen.

(t) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen- und Zentralausschüsse), in der Folge kurz "Aus: Schüsse" genannt, sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, daß die Mitglieder der Ausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind vom Ob

mann und im Falle seiner Verhinderung von seinem

Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er

hat den Ausschuß innerhalb zweier Wochen einzu

berufen, wenn es unter Angabe des Grundes von

einem Viertel der Mitglieder, jedoch wenigstens von

zwei Mitgliedern, verlangt wird. Im Falle der Ver

hinderung des Obmannes und seines Stellvertreters

oder im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen

von dem jeweils an Lebensjahren ältesten Mitglied

einzuberufen und vorzubereiten.

(3) Ohne Einhaltung der in den Abs. 1 und 2 ge

nannten Fristen oder mündlich (telefonisch) einbe

rufene Sitzungen gelten als ordnungsgemäß einbe

rufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschuß

mitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die

Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar

erklärt haben.

(4) Das Verlangen der Mitglieder eines Aus

schusses, diesen Ausschuß einzuberufen (Abs. 2), ist

schriftlich an den Obmann des Ausschusses zu

richten.

(5) Das zu einer Sitzung des Ausschusses einbe

rufene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzu

nehmen. Ein Mitglied des Ausschusses, das durch

Krankheit oder Dienstzuteilung verhindert ist, seine

Funktion auszuüben, kann sich durch einen Ersatz

mann im Sinne des § 21 Abs. 4 des Bundes-Personal-

vertretungsgesetzes vertreten lassen.

§ 2. Beschlußfähigkeit.

(1) Ein Ausschuß ist beschlußfähig, wenn minde

stens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlußfassung über den Rücktritt eines Aus

schusses ist die Anwesenheit von mindestens drei

Vierteln seiner Mitglieder erforderlich.

(2) Ist ein Ausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer Stunde nach der fest

gesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeit

punkte die zur Beschlußfähigkeit erforderliche An

zahl von Mitgliedern anwesend ist.

§ 3. Vorsitz.

In Sitzungen des Ausschusses führt der Obmann desselben und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Vorsitz. Sind der Obmann und dessen Stellvertreter nicht anwesend, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.

§ 4. Tagesordnung.

(1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Ausschus

ses ist von dem die Sitzung Einberufenden (§ 1

Abs. 2) festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt,

Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.

(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach

Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschluß

fähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Ab-

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änderung und Ergänzung der Tagesordnung darf der Ausschuß nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.

(3) Nach der Verlesung und eventuellen Abände

rung oder Ergänzung der Tagesordnung im Sinne

des Abs. 2 und nach der Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung (§ 7 Abs. 8) sind die seit

der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und

die vom Ausschuß abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zu verlesen.

(4) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind

vom Vorsitzenden oder von jenem Mitglied des

Ausschusses, auf dessen Antrag sie in die Tages

ordnung aufgenommen wurden, zu erläutern; sodann

ist vom Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt

die Debatte zu eröffnen, Erst nach Abschluß der

Debatte kann über den Gegenstand des Tagesord

nungspunktes Beschluß gefaßt werden.

§ 5. Debatte.

(1) Jedes Mitglied des Ausschusses ist berechtigt,

sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu

Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes

durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu

sprechen.

(2) Der Vorsitzende hat den Ausschußmitgliedern

in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort

zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmel

dungen eine Rednerliste zu führen. Handelt es sich

um die Debatte über einen Antrag eines Mitgliedes,

so steht das Schlußwort dem Antragsteller zu.

(3) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungs

gemäße und erschöpfende Erledigung der Tages

ordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere vom

Thema abschweifende Debatten zu verhindern.

(4) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und

Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende be

rechtigt, einem Mitglied des Ausschusses durch den

Ruf "Zur Ordnung" die Mißbilligung des Verhaltens

auszusprechen. Der Vorsitzende kann ein Mitglied

des Ausschusses, das in seinen Ausführungen vom

Thema des Tagesordnungspunktes weitgehend ab

weicht, mit dem Ruf "Zur Sache" ermahnen, beim

Gegenstand zu bleiben. Hat der Vorsitzende in einer

Sitzung einen Redner bereits zweimal "Zur Sache"

oder "Zur Ordnung" ermahnt, so ist er berechtigt,

dem Redner das Wort zu entziehen.

(5) Der Ausschuß kann beschließen, zu einem

Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten

Rednern keine weiteren Redner mehr zuzulassen

(Schluß der Rednerliste), wenn durch die Beschrän

kung der Rednerzahl die schnellere Erledigung des

Tagesordnungspunktes erreicht werden kann und

anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt durch

die Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner

genügend erörtert sein wird.

(«) über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist sogleich, jedoch ohne Unterbrechnung eines Redners, abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist unzulässig. Abs. 2 letzter Satz bleibt unberührt.

§ 6. Abstimmung.

(1) Der Ausschuß beschließt mit einfacher Mehr

heit der abgegebenen Stimmen. Bei der Beschluß

fassung über den Ausschluß eines Ausschußmitglie

des und über den Rücktritt des Ausschusses ist eine

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen er

forderlich.

(2) Die Abstimmung kann durch Handerheben

oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) durchge

führt werden. Beschließt der Ausschuß keine ge

heime Abstimmung, so ist durch Handerheben ab

zustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß

eines Mitgliedes des Ausschusses hat jedenfalls

geheim zu erfolgen.

(3) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm

nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder

gegen den Antrag ausgesprochen hat. über die

Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zwei

felsfalle der Ausschuß.

(4) Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein

anderes Mitglied des Ausschusses ist unzulässig.

(5) Bei der Abstimmung ist über Anträge allge

meiner Art vor den speziellen und über weiter

gehende vor den enger gefaßten zu entscheiden, über

Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über

Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem

Hauptantrag abzustimmen, über die Reihenfolge der

Abstimmung entscheidet im Zweifel der Vorsitzende.

(e) Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig.

(7) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.

(s) Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustandegekommen.

(9) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.

§ 7. Protokoll.

(1) über jede Sitzung eines Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, in das die Mitglieder des Aus

schusses über Verlangen Einsicht nehmen können.

(2) Die Führung des Protokolles obliegt dem

Schriftführer, wurden mehrere Schriftführer gewählt,

dem ersten Schriftführer. Ist der erste Schriftführer

an der Führung des Protokolles verhindert, so obliegt

die Führung des Protokolles dem jeweils nächsten

Schriftführer. Steht kein Schriftführer zur Verfügung,

so hat der Ausschuß für die betreffende Sitzung

einen Ersatzschriftführer zu wählen, dem die Proto

kollführung obliegt. Eine solche Wahl ist zu Beginn

der Sitzung durchzuführen. Der Ersatzschriftführer

hat auch über den vor seiner Wahl liegenden Teil

der Sitzung Protokoll zu führen.

(3) Das Protokoll hat zu enthalten:

a) Ort, Tag und Dauer der Sitzung;

b) die Namen der anwesenden sowie die Namen der

entschuldigten Mitglieder des Ausschusses unter

Anführung des Entschuldigungsgrundes;

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c) die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese

abgeändert oder ergänzt wurde, die endgültige

Tagesordnung (§ 4 Abs. 2);

d) sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeich

nungen geführt werden, den Ein- und Auslauf

(§ 4 Abs. 3);

e) die Anträge in wörtlicher Fassung;

f) die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;

g)das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmungen

x und Wahlen;

(4) Der Ausschuß kann beschließen, daß Gegen

stände, die gemäß Abs. 1 nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen

sind.

(5) Die vom Ausschuß gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß

kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch geson

dert zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).

(e) Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Ausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf (§ 4 Abs. 3) zu verlesen.

(7) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Hierüber hat der Ausschuß sogleich abzustimmen.

(3)Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch

den Ausschuß. Es ist vom Schriftführer und vom

Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt

wurde, zu unterfertigen.

§ 8-Ausfertigungen.

(1) Schriftstücke, die namens des Ausschusses aus

gefertigt werden, sind vom Obmann und im Falle

seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu

unterzeichnen.

(2) Beschlüsse des Ausschusses können vor der

Genehmigung (§ 7 Abs. 8) des den Beschluß ent

haltenden Protokolles ausgefertigt werden, wenn es

der Ausschuß ausdrücklich beschließt.

(s) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressaten ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege beigesetzt sein; in einem solchen Falle muß die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein.

(4)Besitzt der Ausschuß einen Flach- oder Rund

stempel, so sind sämtliche Ausfertigungen mit

diesem zu versehen.

§ 9. Unterausschüsse.

(1) Der Ausschuß kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Unterausschuß des Ausschusses zur Beratung und Vorbereitung übertragen werden. Unterausschüsse des Ausschusses können entweder für die Funktionsdauer des Ausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden. Wenn der Ausschuß aus mehr als 25 Mitgliedern besteht, so sind Unterausschüsse für die Funktionsdauer des Ausschusses zu bilden.

(2) Unterausschüsse des Ausschusses haben aus

mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern

zu bestehen. In dem Beschluß des Ausschusses über

die Bildung eines Unterausschusses sind die Auf

gaben, die dem Unterausschuß zur Vorbereitung und

Beratung übertragen werden, genau zu umschreiben.

Dabei ist zu beachten, daß keine Überschneidungen

mit den Aufgaben anderer Unterausschüsse ent

stehen.

(3) Die erste Sitzung des Unterausschusses ist von

seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle

seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils

nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen

nach der Bildung des Unterausschusses einzuberufen.

(4) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Unter

ausschusses hat das Mitglied zu führen, das die

Sitzung einberufen hat, im Falle der Verhinderung

dieses Mitgliedes das älteste anwesende Mitglied.

Der Unterausschuß hat in der ersten Sitzung nach

seiner Bestellung aus seiner Mitte einen Vorsitzen

den (Stellvertreter) und einen Schriftführer zu

wählen. Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzen

den hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.

(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und

Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat im Falle der

Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben

wahrzunehmen. Der Schriftführer hat über die

Sitzungen des Unterausschusses die erforderlichen ¦

Aufzeichnungen zu führen.

(6) Der Unterausschuß ist beschlußfähig, wenn

mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend

ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen-

mehrheiti

(7) Der Unterausschuß kann dem Ausschuß, wenn

dieser nicht ausdrücklich einen schriftlichen Bericht

gefordert hat, seinen Bericht schriftlich übermitteln

oder von einem von ihm bestellten Berichterstatter

mündlich vortragen lassen. Den Mitgliedern des

Unterausschusses, die mit ihrer Meinung in der

Minderheit geblieben sind, steht es frei, die von

ihnen vorgeschlagene Fassung des Berichtes dem

Ausschuß als Minderheitsbericht zu übermitteln oder

vorzutragen.

§ 10. Konstituierende Sitzung.

(1) Die erste Sitzung des Ausschusses ist von

seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle

seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils

nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach

der Verlautbarung des Wahlergebnisses so einzu

berufen, daß an ihr möglichst alle Mitglieder des

Ausschusses teilnehmen können.

(2) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Aus

schusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle der Verhinderung dieses Mitgliedes das älteste anwesende Mitglied.

(3) In der ersten Sitzung hat der Ausschuß aus

seiner Mitte einen Obmann und seinen Stellvertreter

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sowie den (die) Schriftführer zu wählen. Gehören zwei Drittel des Ausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist der Obmannstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist.

(4) Unmittelbar nach der Wahl des Obmannes hat

dieser den Vorsitz zu übernehmen.

(5) Dem Vorsitzenden obliegt es, die Vorgänge bis

zur Wahl eines Schriftführers im Protokoll festzu

halten.

(e) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach

seiner Wahl aufzunehmen.

§ 11. Wechsel der Ausschußfunktionäre.

(1) Erfüllt der Obmann, der Stellvertreter des

Obmannes oder der Schriftführer eines Ausschusses

die ihm obliegenden Aufgaben durch länger als zwei

Monate nicht, so kann er von jenem Ausschuß, von

dem er gewählt wurde, seiner Funktion im Ausschuß

enthoben werden.

(2) Im Falle des Abs. 1 und in den anderen Fällen

der Beendigung der Ausschußfunktion (Verzicht,

Rücktritt usw.) hat der Ausschuß unverzüglich durch

Wahl aus seiner Mitte für die Neubesetzung der

Funktion zu sorgen.

II. HAUPT STÜCK.

Geschäftsführung der Vertrauenspersonen.

§ 12. Personalvertretung durch eine Vertrauensperson.

(1) Obliegt in einer Dienststelle die Personalver

tretung nur einer Vertrauensperson, so sind die

schriftlichen Ausfertigungen von der Vertrauens

person persönlich zu zeichnen.

(2) Die Vertrauensperson hat in folgenden Fällen

dem zuständigen Zentralausschuß Meldung zu

machen:

a) wenn ein Tatbestand eintritt, der das Ruhen oder

Erlöschen der Funktion der Vertrauensperson

zur Folge hat,

b) wenn die Tätigkeit der Vertrauensperson vor der

gesetzlichen Tätigkeitsdauer endet.

(3)Die Vertrauensperson hat Aufzeichnungen über

die von ihr gesetzten Handlungen zu führen sowie

den Posteinlauf und die Durchschriften der schrift

lichen Ausfertigungen zeitlich geordnet aufzube

wahren. Diese Unterlagen sind dem Nachfolger in

der Funktion zu übergeben; sie dürfen nach zehn

Jahren vernichtet werden.

§ 13. Personalvertretung durch zwei Vertrauenspersonen.

(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem Obmann des Ausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat. Kommt hierüber keine Einigung zustande, so obliegen diese Aufgaben der an Lebensjahren älteren Vertrauensperson.

(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstim

mung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.

(3) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 und 3 finden

auf jene Vertrauensperson sinngemäße Anwen

dung, die gemäß Abs. 1 die sonst dem Obmann des

Ausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen

hat.

III, HAUPT STUCK.

Geschäftsführung der Dienststellen-Versammlung.

§ 14. Einberufung.

(1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienst

stellenausschuß (Vertrauenspersonen) im Bedarfs

falle einzuberufen.

(2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei

Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte

der Landeslehrer der Dienststelle oder die Hälfte

der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch

mindestens zwei, unter Angabe des Grundes die Ein

berufung verlangen. Das Verlangen, die Dienst

stellenversammlung einzuberufen, ist schriftlich an

den Obmann des Dienststellenausschusses zu richten.

(3) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienst

stellenausschusses (Vertrauenspersonen) oder wenn

ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch

nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von

dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten

Landeslehrer der Dienststelle einzuberufen. Unter

läßt, dieser die Einberufung, so obliegt die Einbe

rufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten

Landeslehrer der Dienststelle.

(4) Die Einberufung der Dienststellenversammlung

ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine

Woche vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls

durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung

einer solchen an einer anderen Stelle der Dienst

stelle sowie in allen in Betracht kommenden Schulen,

erforderlichenfalls auch in mehreren Ausfertigungen

so bekannt zu machen, daß sie alle Landeslehrer der

Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Der

Zeitpunkt der Versammlung ist dem Dienststellen

leiter spätestens drei Arbeitstage vor ihrer Einbe

rufung mitzuteilen.

(5) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen.

§ 15. Beschlußfähigkeit und Abstimmung.

(1) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenver

sammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte

der Landeslehrer der Dienststelle erforderlich.

(2) Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung

werden, soweit im folgenden nichts anderes be

stimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abge

gebenen Stimmen gefaßt.

(3)Die Beschlußfassung über die Enthebung des

Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) be

darf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen

der wahlberechtigten Landeslehrer der Dienststelle.

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(4) Ist eine Dienststellenversammlung beschluß

unfähig, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine

Dienststellenversammlung einzuberufen, die ohne

Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Landeslehrer

beschlußfähig ist.

(5) In der Dienststellenversammlung ist jeder

wahlberechtigte Landeslehrer der Dienststelle stimm

berechtigt.

§ 16. Vorsitz.

(1) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung

führt der Obmann des Dienststellenausschusses oder

im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter,

in Dienststellen, in denen keine Dienststellenaus

schüsse zu bilden sind, die Vertrauensperson und,

wenn zwei Vertrauenspersonen bestellt sind, die an

Lebensjahren ältere Vertrauensperson. Ist die von

zwei Vertrauenspersonen an Lebensjahren ältere

Vertrauensperson verhindert, den Vorsitz in der

Dienststellenversammlung zu führen, so hat die

andere Vertrauensperson den Vorsitz zu führen.

(2) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienst stellenausschusses (Vertrauenspersonen) oder wenn

ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellen-Versammlung der an Lebensjahren älteste stimmbe

rechtigte anwesende Landeslehrer der Dienststelle.

(3) Der Vorsitzende hat in der Dienststellenver

sammlung für Ruhe und Ordnung zu sorgen; er ist

berechtigt, Landeslehrer, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen stören, nach zweimaliger

Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu weisen.

(4) Der Vorsitzende hat das Recht, die Versamm

lung vor Erledigung der Tagesordnung zu schließen,

wenn ihm die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nicht mehr möglich erscheint.

§ 17. Verlauf der Sitzung.

Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen, ihre Beschlußfähigkeit festzustellen und die Tagesordnung zu verlesen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und der §§5 und 6 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Abstimmung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) jedenfalls geheim zu erfolgen hat.

§ 18. Protokoll.

(1) über den Verlauf der Dienststellenversammiung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolles obliegt dem Schriftführer des Dienst stellenausschusses (§ 7 Abs. 2).

(2) In das Protokoll sind insbesondere aufzu nehmen:

(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch

den Dienststellenausschuß. Es ist vom Schriftführer

und vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es ge

nehmigt wurde, zu unterfertigen.

(4) Jedem stimmberechtigten Landeslehrer der

Dienststelle ist auf sein Verlangen Einsicht in das

Protokoll zu gewähren.

IV. HAUPT STÜCK. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 19. Tätigkeit der Personalvertreter.

(1) Die Landeslehrer sind berechtigt, Anfragen,

Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen

bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Aus

schusses vorzubringen.

(2) Der Personalvertreter hat Anfragen der Lan

deslehrer zu beantworten oder seinem Ausschuß

weiterzugeben, über Wünsche, Beschwerden, An

zeigen und Anregungen der Landeslehrer hat der

Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuß, dem er

angehört, zu berichten, sofern dies von den Landes

lehrern verlangt wird.

(3) Der Ausschuß kann die Erfüllung einzelner,

von ihm genau zu umschreibenden Aufgaben einem

seiner Mitglieder übertragen. Das so betraute Mit

glied hat den Ausschuß über seine Tätigkeit laufend

zu unterrichten.

§ 20. Verkehr der Ausschüsse untereinander.

(1) Fällt eine beim Ausschuß (Vertrauenspersonen)

anhängige Angelegenheit nicht in den Wirkungs

bereich der Dienststelle, bei der der Ausschuß (Ver

trauenspersonen) errichtet ist, so hat der Ausschuß

die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher

Unterlagen dem zuständigen Ausschuß mitzuteilen.

(2) Der die Geschäfte weiterführende Ausschuß

hat dem zuständigen Zentralwahlausschuß unver

züglich seinen Rücktritt oder seine Enthebung mit

zuteilen.

§ 21.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.