# Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt

I.

1. Im Titel des O. ö. Pflichtschulorganisationsge-

setzes, LGB1. Nr. 38/1965, hat das Datum des

Gesetzesbeschlusses zu lauten: "16. Juli 1965".

2. In dbr Oberösterreichischeri Gemeindeordnung

1965, LGB1. Nr. 45, ist

a) im § 102 Abs. 2 erster Satz nach den Worten

"gegen den sie sich richtet" und

b) im § 106 Abs. 3 zweiter Satz nach den Worten

"daß ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehörd

lichen Genehmigung bedarf"

jeweils ein Beistrich zu setzen.

3.Im § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes

von Oberösterreich vom 30. Juli 1968,

LGB1. Nr. 29, betreffend die Bekämpfung der

Dasselbeulenkrankheit der Rinder in Oberöster

reich hat es an Stelle der Wortgruppe "die im

Jahre 1967" zu lauten: "die im Jahre 1968".

II.

Ferner] sind in der Inhaltsangabe des 16. Stückes des Landesgesetzblattes, Jahrgang 1965, unter der Nr. 38 das Datum "10. Juli 1965" auf "16. Juli 1965" und im Teil I des Inhaltsverzeichnisses des Jahrganges 1965 des Landesgesetzblattes auf Seite V das DatUm "10. Juli" auf "16. Juli" zu berichtigen.